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Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, oder: Welcher Streitwert ist angemessen?

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Ich hatte am vergangenen Samstag den BayVGH, Beschl. v. 09.03.2026 – 11 ZB 26.147 – zur Entziehung der Fahrlehrererlaubnis (wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin) Streitwert(beschwerde) Stellung genommen. Dazu passt dann heute am Gebührenfreitag der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.03.2026 – 16 E 721/25 -, der sich zur Höhe des Streitwertes in einem § 80 Abs. 5 VwGO-Verfahren Stellung nimmt, das die Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Gegenstand hat.

Der Antragsteller hat nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, in dem um die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestritten worden ist, gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das VG auf 5.000 EUR Beschwerde eingelegt. Das OVG hat diese als unzulässig verworfen, die Streitwertfestsetzung aber von Amts wegen geändert und den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt:

„Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Der Streitwert wird allerdings von Amts wegen geändert.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden und gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG hier maßgeblichen Fassung). Beides ist hier nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits. Da für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur eine 1,5-fache Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 der Anlage 1 – Kostenverzeichnis), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro Gerichtsgebühren in Höhe von 255,75 Euro (170,50 Euro x 1,5) tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Selbst bei Festsetzung des niedrigsten, in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Streitwerts von bis zu 500 Euro fielen Gerichtsgebühren von 60 Euro (40 Euro x 1,5) an. Die hieraus folgende Differenz von 195,75 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.

Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 – 16 E 782/23 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

Der Streitwert wird von Amts wegen auf 2.500 Euro herabgesetzt.

Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei von dessen Antrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis dann, wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, von dem doppelten Auffangwert als Streitwert auszugehen. Wird jedoch – wie hier – lediglich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt, dass die Ermöglichung einer (weiteren) Tätigkeit in der Fahrgastbeförderung in gleicher Weise die Höhe des Streitwertes prägt, wie dies bei anderen Arten der Nutzung einer Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer der Fall ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 16 B 1237/21 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.

Der Auffangwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert.“

Streitwert und Streitwertbeschwerde im Strafvollzug, oder: Verlegung in den offenen Vollzug

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In Strafvollzugssachen kommt es immer zum Streit um die Höhe des Streitwertes, der in den Augen der Verteidiger häufig zu niedrig festgesetzt wird. Jetzt hat auch noch mal das OLG Celle, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 Ws 55/25 (StrVollz) – Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Auf Antrag des Antragstellers hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 5.3.2025 den Vollzugsplan der JVA vom 17. Januar 2025 hinsichtlich der dort festgelegten Nichteignung des Antragstellers für den offenen Vollzug sowie für Vollzugslockerungen aufgehoben und die JVA verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Der Streitwert wurde auf bis zu 500 EUR festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Streitwertes richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, der eine Streitwertfestsetzung von 4.000 EUR erstrebt.

Das OLG hat die Beschwerde als zulässig aber unbegründet angesehen:

„Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur die Möglichkeit einer solchen Beschwerde verneint wird, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 9.10.1984 – Vollz Ws 12/84, MDR 1985, 256; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.9.1981 – 2 Vollz (Ws) 54/81, NStZ 1982, 48; OLG Rostock, Beschl. v. 12.11.2012 – I Vollz (Ws) 28/12, NStZ-RR 2013, 92; Arloth/Krä-Arloth, § 121 StVollzG Rn 1), schließt sich der Senat dem nicht an. Da sich die Zulässigkeit der Beschwerde allein nach dem GKG richtet (§ 1 Abs. 5 GKG), das eine weitere Einschränkung der Zulässigkeit nicht vorsieht, ist von der Möglichkeit einer isolierten Streitwertbeschwerde auszugehen (so auch KG, Beschl. v. 30.3.2007 – 2 Ws 151/07; OLG Hamm, Beschl. v. 26.1.1989 – 1 Vollz (Ws) 6/89, NStZ 1989, 495; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 67/16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.1.2020 – V 4 Ws 22/20).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Festsetzung des Streitwertes durch die Kammer in Höhe von bis zu 500 € nicht zu beanstanden ist.

a) Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist die Bedeutung, die die im Streit stehende Sache für den Antragsteller hat (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei es auf objektive Kriterien und nicht auf das Affektionsinteresse des Antragstellers ankommt (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2017, 474). Ist Antragsteller ein Strafgefangener, wird ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 € nur selten vorgenommen. Aufgrund der sonst damit ausgelösten Höhe der für einen Verteidiger anfallenden Gebühren und dem damit verbundenen Kostenrisiko für die überwiegend finanzschwachen Strafgefangenen wird der Streitwert regelmäßig deutlich niedriger angesetzt (vgl. OLG Celle, FS 2010, 111; KG, JurBüro 2022, 366; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1986, 61). Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und den Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (OLG Koblenz, StraFo 2013, 305; OLG München, StraFo 2017, 40).

b) Der Senat hält für Verfahren, in denen es um Verlegung von Strafgefangenen in den offenen Vollzug geht, wegen der hohen Bedeutung für diese unter Berücksichtigung der dargestellten Abwägungsparameter einen Streitwert in Höhe von 1000 € für angemessen (siehe zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – 1 Ws 240/24 (StrVollz)). Soweit andere Oberlandesgerichte von deutlich höheren Streitwerten ausgehen (etwa OLG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022 – 5 Ws 42/22 Vollz: 4000 €; KG, Beschl. v. 14.2.2014 – 2 Ws 27/14 Vollz: 2000 €), folgt der Senat dem aus den benannten Gründen nicht.

Vorliegend ging es dem Antragsteller nicht um die unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug, sondern um die Überprüfung des Vollzugsplans und gegebenenfalls eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin. Dies rechtfertigt es, den Streitwert auf die Hälfte des Werts festzusetzen, der bei einem Verfahren, das auf unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug gerichtet wäre, angemessen wäre.“

Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 2332 m.zahlr.w.N.). Allerdings kann man sich schon fragen, ob nicht die Festsetzung des Streitwerts auf nur 1.000 EUR bzw. hier nur 500 EUR nicht das „Kostenrisiko für die überwiegend finanzschwachen Strafgefangenen“ überbetont und die wirtschaftlichen Interessen der Verteidiger zu wenig berücksichtigt. Denn eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV sind bei einem Streitwert von 500 EUR gerade mal – nach neuem Recht – 66,95 E UR. Das ist zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel.