Schlagwort-Archiv: Strafvollzugssache

Streitwert und Streitwertbeschwerde im Strafvollzug, oder: Verlegung in den offenen Vollzug

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In Strafvollzugssachen kommt es immer zum Streit um die Höhe des Streitwertes, der in den Augen der Verteidiger häufig zu niedrig festgesetzt wird. Jetzt hat auch noch mal das OLG Celle, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 Ws 55/25 (StrVollz) – Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Auf Antrag des Antragstellers hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 5.3.2025 den Vollzugsplan der JVA vom 17. Januar 2025 hinsichtlich der dort festgelegten Nichteignung des Antragstellers für den offenen Vollzug sowie für Vollzugslockerungen aufgehoben und die JVA verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Der Streitwert wurde auf bis zu 500 EUR festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Streitwertes richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, der eine Streitwertfestsetzung von 4.000 EUR erstrebt.

Das OLG hat die Beschwerde als zulässig aber unbegründet angesehen:

„Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur die Möglichkeit einer solchen Beschwerde verneint wird, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 9.10.1984 – Vollz Ws 12/84, MDR 1985, 256; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.9.1981 – 2 Vollz (Ws) 54/81, NStZ 1982, 48; OLG Rostock, Beschl. v. 12.11.2012 – I Vollz (Ws) 28/12, NStZ-RR 2013, 92; Arloth/Krä-Arloth, § 121 StVollzG Rn 1), schließt sich der Senat dem nicht an. Da sich die Zulässigkeit der Beschwerde allein nach dem GKG richtet (§ 1 Abs. 5 GKG), das eine weitere Einschränkung der Zulässigkeit nicht vorsieht, ist von der Möglichkeit einer isolierten Streitwertbeschwerde auszugehen (so auch KG, Beschl. v. 30.3.2007 – 2 Ws 151/07; OLG Hamm, Beschl. v. 26.1.1989 – 1 Vollz (Ws) 6/89, NStZ 1989, 495; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 67/16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.1.2020 – V 4 Ws 22/20).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Festsetzung des Streitwertes durch die Kammer in Höhe von bis zu 500 € nicht zu beanstanden ist.

a) Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist die Bedeutung, die die im Streit stehende Sache für den Antragsteller hat (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei es auf objektive Kriterien und nicht auf das Affektionsinteresse des Antragstellers ankommt (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2017, 474). Ist Antragsteller ein Strafgefangener, wird ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 € nur selten vorgenommen. Aufgrund der sonst damit ausgelösten Höhe der für einen Verteidiger anfallenden Gebühren und dem damit verbundenen Kostenrisiko für die überwiegend finanzschwachen Strafgefangenen wird der Streitwert regelmäßig deutlich niedriger angesetzt (vgl. OLG Celle, FS 2010, 111; KG, JurBüro 2022, 366; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1986, 61). Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und den Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (OLG Koblenz, StraFo 2013, 305; OLG München, StraFo 2017, 40).

b) Der Senat hält für Verfahren, in denen es um Verlegung von Strafgefangenen in den offenen Vollzug geht, wegen der hohen Bedeutung für diese unter Berücksichtigung der dargestellten Abwägungsparameter einen Streitwert in Höhe von 1000 € für angemessen (siehe zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – 1 Ws 240/24 (StrVollz)). Soweit andere Oberlandesgerichte von deutlich höheren Streitwerten ausgehen (etwa OLG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022 – 5 Ws 42/22 Vollz: 4000 €; KG, Beschl. v. 14.2.2014 – 2 Ws 27/14 Vollz: 2000 €), folgt der Senat dem aus den benannten Gründen nicht.

Vorliegend ging es dem Antragsteller nicht um die unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug, sondern um die Überprüfung des Vollzugsplans und gegebenenfalls eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin. Dies rechtfertigt es, den Streitwert auf die Hälfte des Werts festzusetzen, der bei einem Verfahren, das auf unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug gerichtet wäre, angemessen wäre.“

Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 2332 m.zahlr.w.N.). Allerdings kann man sich schon fragen, ob nicht die Festsetzung des Streitwerts auf nur 1.000 EUR bzw. hier nur 500 EUR nicht das „Kostenrisiko für die überwiegend finanzschwachen Strafgefangenen“ überbetont und die wirtschaftlichen Interessen der Verteidiger zu wenig berücksichtigt. Denn eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV sind bei einem Streitwert von 500 EUR gerade mal – nach neuem Recht – 66,95 E UR. Das ist zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel.

Und noch ein Gegenstandswert, und zwar in Strafvollzugssachen

© mpanch - Fotolia.com

© mpanch – Fotolia.com

Dann schließen wir den Tag der Gegenstandswerte bzw. großen Zahlen (vgl. hier: 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle” und: Egal, ob Kostenansatz von fast 162.000 € oder nur 74.000 € – konkret muss es schon sein) mit dem Hinweis auf den KG, Beschl. v. 14.02.2014 –  2 Ws 27/14 Vollz – zum Streitwert in Strafvollzugssachen. Ja, auch in dem Bereich sind Gegenstandswerte von Bedeutung, denn es wird, was oft nicht bekannt ist, nach Teil 3 VV RVG abgerechnet. In Strafvollzugssachen sind die Gegenstandswerte i.d.R. aber nicht so hoch. Ein Beispiel dazu eben aus dem KG, Beschluss – Gegenstand des Strafvollzugsverfahren war die Rückverlegung in den offenen Vollzug gewesen.  Die war dem KG 2.000 e wert. Hier dann die Leitsätze

  1. Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen.
  2. Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, muss aber so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint.
  3. Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2.000 Euro rechtfertigen.