Egal, ob Kostenansatz von fast 162.000 € oder nur 74.000 € – konkret muss es schon sein

MünzenMachen wir nach dem Gegenstandswert von 5,20 Mio € – vgl. hier: 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle”, dann gleich noch ein Posting mit großen Zahlen. Nämlich einem Kostenansatz von rund 74.000 €, den die Staatsanwaltschaft Hildesheim gegenüber einem Angeklagten geltend gemacht hat, nachdem ein Verfahren wegen Einschleusens von Ausländern abgeschlossen war. Der Hauptposten in dem Betrag letztlich von rund 74.000 € – zunächst wollte die Staatsanwaltschaft rund 162.000 € haben – machten Übersetzungskosten für eine TÜ aus. Der Verurteilte hat die mangelnde Überprüfbarkeit des Kostenansatzes gerügt und beim OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v.  21.03.2014 – 1 Ws 100/14 Recht bekommen:

Die angefochtene Kostenrechnung entsprach nämlich – so das OLG – nicht den Anforderungen, welche an einen Kostenansatz i. S. des § 19 GKG zu stellen sind. Zwar waren die (technischen) Voraussetzungen für eine  den Anforderungen des § 27 Abs. 1 KostVfg genügende Kostenrechnung – Bezeichnung der Sache, der Geschäfts?Nummer, des Kostenschuldners sowie der einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Vorschriften, Gesamtbetrag der Kosten – enthalten. Das war dem OLG aber nicht genug. Vielmehr verweist es unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Kostenrechnung um einen Verwaltungsakt handelt und dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet ist, den Rechtsweg zu beschreiten (Art. 19 Abs. 4 GG), eine Kostenrechnung die ihm Klarheit über die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung vermittelt. Maßgebend für den notwendigen Inhalt müsse dabei letztendlich der Zweck einer Kostenrechnung sein, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Dies folge bereits aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass derjenige, in dessen Rechte eingegriffen oder der mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet werde, einen Anspruch darauf habe, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen könne. Eine nähere Begründung sei insbesondere auch bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten erforderlich.

„Diesen Anforderungen wird die Kostenrechnung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Es ist bereits nicht mitgeteilt worden, aus welchen Gründen die Kostenbeamtin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Auslagen für die Telefonüberwachung und die Übersetzungskosten der Polizei nicht auf alle vier gemeinsam Verurteilten zu verteilen. Darüber hinaus ist die Ermittlung der Höhe dieser Kostenansätze in der Kostenrechnung nicht nachvollziehbar begründet worden. Der schlichte Verweis auf Aktenbände oder auf bloße Blattzahlen von Aktenbänden ist nicht geeignet, eine prüffähige Kostenrechnung zu bewirken (vgl. OLG Schleswig a. a. O.).“

Und auch diese Sache für den Rechtsanwalt/Verteidiger gebührenrechtlich interessant: Abgerechnet wird nämlich nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG. Gegenstandswert: 162.000 € 🙂 .

Ähnlich übrigens vgl. dazu: OLG München, Beschl. v. 17.10.2013 – 4 Ws 135/13 und Kostenansatz von rund 174.000 € nach Geldstrafe von 80 TS zu je 15 €: So nicht.

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