Schlagwortarchiv: Kostenansatz

Einwendungen/Erinnerung gegen den Kostenansatz, oder: Umfang der gerichtlichen Tätigkeiten unerheblich

© Andrey Popov – Fotolia.com

Bei der zweiten obergerichtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BFH, Beschl. v. 20.05.2026 – V E 3/26. Der BFH befasst sich in ihm mit der Frage der Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen im Rahmen einer Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz.

Die Klägerin/Erinnerungsführerin hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG eingelegt. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen und eine Begründung nicht eingegangen sei, nahm die Erinnerungsführerin ihre Beschwerde zurück. Der Senat hat dann das Beschwerdeverfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH übermittelte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kostenrechnung. Gegen den Kostenansatz richtet sich nun die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführerin beantragt, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der BFH weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen.

Der BFH hat die Erinnerung als unbegründet angesehen:

„Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes –GKG–), aber unbegründet.

1. Die Höhe des Kostenansatzes von … € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Streitwert von … € wurde korrekt zugrunde gelegt; er entspricht der Summe der im Klageverfahren beantragten Herabsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019. Wegen der Rücknahme hat sich durch Ansatz der Nr. 6501 statt der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses die Gebühr von 2,0 auf 1,0 reduziert. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin auch nicht vorgebracht. Die Gebühr richtet sich schließlich –anders als die Erinnerungsführerin möglicherweise meint –im Streitfall ausschließlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Senats sind unerheblich (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2014 – IV ZR 252/13, Rz 2).

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Soweit die Erinnerung auch als Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Kosten verstanden werden kann, ist die Entscheidung über diesen Billigkeitsantrag nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Erinnerung; denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2012 – X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618, Rz 9; vom 16.10.2012 – V E 3/12, BFH/NV 2013, 81, Rz 4).“

Dazu:

1. Die Entscheidung ist zutreffend. Es mag zwar ungerecht/unbillig erscheinen, dass für eine Revision, die beim Revisionsgericht keine Arbeit gemacht hat, dieselben Kosten angesetzt werden können, wie für eine Revision, die – wie hier – schnell und ohne großen Aufwand des Gerichts erledigt war. das ist aber nun mal das Prinzip der Kostenberechnung, bei der der Arbeitsaufwand und andere Umstände außer Betracht bleiben.

2. Zur Frage der Billigkeit liegt die Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung anderer Obergerichte zu Einwendungen gegen den Kostenansatz (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25). Denn das ist keine Einwendung gegen den Kostenansatz. Nur die können grundsätzlich im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Kosten I: Überprüfung des Kostenansatzes, oder: Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Heute am RVG-Tag dann mal zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenfragen befassen. Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25. In ihm befasst sich der BGh noch einmal mit der Frage, wie sich ein Verurteilter, dem die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, gegen nach seiner Auffassung zu hohe Aufwendungen wehren kann und wo eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen ist.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim BGH hat mit dem Kostenansatz eine Gebühr von 1.690 EUR für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte dann mit einer Erinnerung. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hatte dann beim BGH keinen Erfolg:

„2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

a) Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 240/18 Rn. 6; vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

b) Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin 1.690 Euro.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20 Rn. 5). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20 Rn. 2 und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12 Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 Rn. 28 f.).“

Dazu passt ganz gut LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, über den ich hier berichtet habe: Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung durch Verfahrenskosten?

Inhalt der Erinnerung gegen den GKG-Kostenansatz, oder: Nur Verletzung des Kostenrechts

© MASP – Fotolia.com

Und als zweites Posting dann etwas Kurzes vom BGH, und zwar der BGH, Beschluss vom 04.11.2025 – III ZR 145/24. 

In dem Verfahren hatte der BGH mit Beschluss vom 06.03.2025 hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Düsseldorf  als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20.03.2025 sind gemäß Nr. 1242 KV GKG Gebühren in Höhe von 2.522 EUR erhoben worden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Schreiben vom 08.08.2025, in dem sie unter Angabe des Kassen- und des Aktenzeichens erklärt, sie lege „Einspruch“ ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei „in keiner Form [ein] Mandat für [eine] anwaltliche Vertretung erteilt“ worden. Der Rechtspfleger hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat. Und der Senat sagt dazu:

„Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 – III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine solche macht die Klägerin nicht geltend. Sie beanstandet lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Dies ist keine Frage des Kostenrechts. Insoweit müsste sie sich daher gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – XI ZR 271/19, BeckRS 2020, 606, abrufbar auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Webseite des Bundesgerichtshofs – www.bundesgerichtshof.de – unter Entscheidungen). Der Kostenansatz ist richtig und auch im Übrigen ist eine Verletzung von Kostenrecht nicht ersichtlich.

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.“

Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung durch Verfahrenskosten?

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und dann geht es heute am Feiertag „ums Geld“, also gebühren- und kostenrechtliche Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20. Er  behandelt die Überprüfung und Verhältnismäßigkeit eines Kostenansatzes. Den Beschluss hatte neulich der Kollege, der ihn erstritten hat, in der Verteidigergruppe bei FB gepostet und auf meine Bitten mir dann zur Verfügung gestellt.

Folgender Sachverhalt: Der Verurteilte ist vom LG wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Gesamtsumme: 500,00 EUR) verurteilt worden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer ausgeführt, dass sich die Tagessatzhöhe an den Einkommensverhältnissen des zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitslosen Angeklagten orientiere. In den Erwägungen zur Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe ist die Belastung des Verurteilten mit den Kosten des Verfahrens nicht genannt worden.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat den Verurteilten dann zunächst zur Zahlung der Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500,00 EUR aufgefordert, die diese vollständig gezahlt hat. Später hat die Staatsanwaltschaft dann den Verurteilten noch sodann zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 45.829,10 EUR aufgefordert. Weiter wurde ihm in der Kostenrechnung mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten in Höhe von 34.264,80 EUR hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden.

Gegen den dieser Rechnung zugrundeliegenden Kostenansatz der Staatsanwaltschaft hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt. Mit seiner Erinnerung begehrt er die vollständige Niederschlagung der ihm auferlegten Gerichtskosten. Er wendet im Wesentlichen ein, dass der Kostenansatz gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Insbesondere lasse der Kostenansatz unberücksichtigt, dass er die ihm auferlegte Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR erheblich übersteige. Nach der daraufhin durchgeführten Überprüfung der Kostenrechnung hat die Staatsanwaltschaft ihre Rechnung korrigiert. Nach dieser Rechnung beträgt die Gesamtzahlungsverpflichtung des Verurteilten (einschließlich der Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR) nunmehr 27.787,87 EUR. Abzüglich der bereits gezahlten 500,00 EUR verblieb damit ein Rechnungsbetrag von 27.287,87 EUR. Daneben wurde dem Verurteilten mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten in Höhe von 8.878,87 EUR hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden. Eine weitergehende Abhilfe erfolgte nicht.

Die Erinnerung des Verurteilten hatte beim LG teilweise Erfolg. Das LG hat den Rechnungsbetrag der Kostenrechnung unter Berücksichtigung der bereits getilgten 500,00 EUR auf noch zu zahlende 2.700,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung führt es aus:

„Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft in der Fassung der Kostenrechnung vom 13. März 2025 ist teilweise begründet.

Grundsätzlich gilt, dass Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen ist (VG Saarlouis, BeckRS 2019, 2328 Rn. 14). Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes darstellt, ist sie im Rahmen der Erinnerung grundsätzlich ohne Bedeutung (VG Saarlouis, BeckRS 2019, 2328 Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners darauf, dass der Kostenbeamte nach der nur im Innenverhältnis des Landes und des Kostenbeamten geltenden Regelung des § 10 KostVfG vom Ansatz der Kosten absieht (VG Saarlouis, BeckRS 2019, 2328 Rn. 18).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Kostenansatz gegen den aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses steht, sodass sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweist (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 34-36). Bereits auf Ebene der Strafzumessung bzw. Bemessung der Höhe einer Geldauflage bestehe die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, die Verhältnismäßigkeit von Zahlungspflichten in den Blick zu nehmen und auch mögliche außergewöhnliche Kostenbelastungen zu berücksichtigen, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnten (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 38, 40). Sind entsprechende gerichtliche Erwägungen nicht erkennbar dokumentiert, sind sie nach dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Kostenansatzes bzw. im Rahmen der den Kostenansatz überprüfenden gerichtlichen Entscheidungen vorzunehmen (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 41).

Da die Belastung des Verurteilten mit den Verfahrenskosten im Rahmen der Strafzumessung nicht dokumentiert war, hatte die Kammer im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die aus dem Kostenansatz resultierende tatsächliche, d.h. vor allem wirtschaftliche Belastung des Verurteilten außer Verhältnis zu der verhängten Strafe steht. Im Ergebnis ist dies der Fall, soweit ein Betrag von 2.700,00 EUR überschritten wird.

Die verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Gesamt 500,00 EUR) steht hier den Verfahrenskosten in Höhe von 27.287,87 EUR gegenüber. Keine Berücksichtigung konnte insoweit die gesamtschuldnerische Haftung des Verurteilten für Kosten in Höhe von 8.878,87 EUR finden, da die Zahlung dieser Kosten widerruflich gestundet war und insofern derzeit von vornherein keine tatsächliche Belastung für den Verurteilten darstellt.

Eine unverhältnismäßige Belastung des Verurteilten durch Zahlung der tatsächlich verlangten Kosten in Höhe von 27.287,87 EUR war nicht bereits deshalb gegeben, weil die Verfahrenskosten die Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR um mehr als das 54-fache übersteigen. Denn dies würde auf einen rein formalen Vergleich der Summen hinauslaufen. Entscheidend für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes ist, wie sich die Kostentragung der 27.287,87 EUR für den Verurteilten auswirkt und wie diese Auswirkung im Verhältnis zu der Auswirkung der Strafe zu bewerten ist.

Bei der Frage nach den tatsächlichen Auswirkungen ist die wirtschaftliche Situation des Verurteilten in den Blick zu nehmen. Er trägt unter Vorlage entsprechender Nachweise vor, dass er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.091,10 EUR monatlich bezieht. Dieser monatlichen Einnahme stehen feste monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 364,52 EUR gegenüber, die sich aus einer Verpflichtung zur Mietzinszahlung in Höhe von 347,00 EUR und einer Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 17,52 EUR zusammensetzen. Damit stehen dem Verurteilten 726,58 EUR monatlich zur freien Verfügung. Daneben verfügt der Verurteilte über kein nennenswertes Vermögen, sein Kontostand beträgt 150,44 EUR.

Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage des Verurteilten erweist sich die Auferlegung der verlangten Kosten in Ansehung der verhängten Strafe und Geldauflage als unverhältnismäßig, soweit sie einen Betrag von 2.700 EUR übersteigt.“

Bei Ansatz einer als zumutbar erachteten monatlichen Tilgungsrate in Höhe von 150,00 EUR würde der Angeklagte mehr als 181 Monate und damit mehr als 15 Jahre benötigen, um die Kostenrechnung vom 13. März 2025 in Höhe von 27.287,87 EUR zu begleichen. Vor diesem Hintergrund würde der Verurteilte mit der Kostentragung in einer Weise belastet, die weit über die Belastung durch die von der Kammer verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500,00 EUR hinausgeht.

Eine noch verhältnismäßige Belastung des Verurteilten sieht die Kammer als noch gegeben, wenn der Kostenansatz auf insgesamt 2.700 EUR reduziert wird. Die bei Ansatz einer monatlich zumutbaren Rate von 150,00 EUR zu leistenden Zahlungen würden sich über 18 Monate und somit einen relativ überschaubaren Zeitraum erstrecken.

Unter den vorgenannten Bedingungen ist auch der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Anspruch des Verurteilten auf Resozialisierung nicht verletzt. Denn ein solcher kommt nur bei Auferlegung solcher Verfahrenskosten in Betracht, deren Befriedigung weder durch das vorhandene Vermögen noch durch die derzeitigen oder zukünftigen Einkünfte — ggf. auch ratenweise — in absehbarer Zeit zu erwarten ist und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird (BVerfG, BeckRS 2020, 38731 Rn. 46). Wie zuvor dargelegt, lassen die monatlichen Einkünfte des Verurteilten die Befriedigung der auf 2.700,00 EUR reduzierten Verfahrenskosten innerhalb von 18 Monaten und somit innerhalb absehbarer Zeit erwarten.“

Anzumerken ist: Das LG Düsseldorf setzt konsequent den BVerfG, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 BvR 211/19 – um. In dem Beschluss hatte das BVerfG den Beschluss einer anderen Kammer des LG Düsseldorf wegen unverhältnismäßiger Belastung durch einen Kostenansatz aufgehoben.

Daraus hat das LG nun gelernt, indem es den Kostenansatz der Staatskasse auf rund 2.700 EUR reduziert. Auch das entspricht den Vorgaben des BVerfG, das gefordert hatte, ggf. bei Geldstrafen gem. § 459d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren gem. §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG, allgemein gem. § 10 KostVfG sowie ggfs. gem. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften von der Kostenauferlegung oder -beitreibung abzusehen. Dabei muss man hier m.E. nicht darum streiten, dass angesichts der im Beschluss dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten die mit dem Kostenansatz geforderte Summe von rund 28.000 EUR außer Verhältnis zur verhängten Strafe von 500 EUR steht. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse wird man auch den Betrag von 150 EUR, den der Verurteilte nach Auffassung des LG monatlich (ab)tragen kann, nicht beanstanden können. Fraglich ist dann allerdings, wie lange man die „Abtragungsfrist bemisst. Das LG ist hier von einem Zeitraum von 18 Monaten ausgegangen.

Damit liegt es m.E. in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der nur an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gemessen werden kann. Dort hatten die Verfahrenskosten 30.781 EUR betragen bei einer vom Verurteilten bereits erfüllten Geldauflage in Höhe von 23.400 EUR, die in 23.400 Euro in 36 Monatsraten zu je 650 EUR gezahlt werden konnten. Das bedeutete 36 Monatsraten zu je 650 EUR und bei den den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ratenhöhe von ebenfalls 650 EUR monatlicher Abtrag auf die Verfahrenskosten weitere 48 Monatsraten und somit Zahlungsverpflichtungen für insgesamt sieben Jahre – und damit weit länger als die Bewährungszeit von drei Jahren. In vergleichbaren Fällen wird man also eine ggf. verhängte Geldstrafe oder eine Bewährungsauflage, die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse, eine ggf. gewährte Ratenzahlung und die ggf. festgesetzte Bewährungszeit ins Verhältnis zur Gesamtbelastungsdauer setzen müssen, um festzustellen, ob eine übermäßige Belastung des Verurteilten vorliegt. Ist das der Fall oder erscheint es möglich, kann sich, wie die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, die – im Übrigen ja kostenfreie – Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG gegen einen unverhältnismäßigen Kostenansatz „lohnen“.

Sachverständigenkosten beim Mandanten, oder: Was ist der richtige Weg?

Die zweite Entscheidung stammt dann aus Bayern, und zwar vom AG Rosenheim. Es handelt sich um den AG Rosenheim, Beschl. v. 04.02.2019 – 5 OWi 410 Js 21529/18. Der „Einsender“ schreibt in seinem Begleizschreiben:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir zu folgender Problematik eine kurze Einschätzung geben könnten. Ich habe einen Mandanten, der als Motorradfahrer von der Polizei angehalten wurde. Er hat sofort eingeräumt, dass sein Motorrad zu laut war. Trotzdem hat die Polizei ein Gutachten eingeholt. Das Bußgeld beläuft sich auf 90,00 EUR, die Kosten des Gutachtens auf 1.123,89 EUR. Ich hatte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und diesen gegenüber dem AG Rosenheim auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit dem Ziel, dass dem Mandanten die Kosten des Gutachtens nicht auferlegt werden. Anliegend übereiche ich nun den Beschluss des AG Rosenheim, das sich mit der Problematik der Unverhältnismäßigkeit nicht auseinandersetzt, sondern ausführt, ich hätte den falschen Rechtsbehelft gewählt. Sehen Sie das auch so? Falls nicht, wie bewerten Sie meine Chancen in der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 5 OWiG wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs? 2

Das AG hatte in seiner Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens – nach Verurteilung des Betroffenen – ausgeführt:

„VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

Aufgrund der Verurteilung und der Festsetzung der Geldbuße hat der Betroffene gem. § 465 StPO auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens zu tragen.

Im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch, auch wenn er sich primär gegen die Kosten richtet, ist nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hier ist nur zu prüfen, ob grundsätzlich eine Kostentragungspflicht des Verurteilten besteht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Betroffene bzgl. des Verstoßes verurteilt wurde und ihm eine Geldbuße auferlegt wurde.

Eine Aufteilung oder Aussonderung bestimmter Auslagen gem. § 465 Abs.2 StPO ist nicht möglich, da hier nur Kosten für Untersuchungen ausgeschieden werden können, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind. Im vorliegenden Fall ging das Gutachten jedoch zu Lasten des Betroffenen aus. Die Einwände, die der Betroffene über seinen Verteidiger erhebt, betreffen nicht die Kostengrundentscheidung, sondern lediglich den Kostenansatz.

Der Kostenansatz ist, auch wenn er mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist, durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs.1 S.1 Nr. 3 OWiG anzufechten (siehe Göhler, OWiG, 17. Auflage, 2017, vor § 105 RdNr.27; § 107 RdNr. 30).

Auf eine schriftliche Anhörung des Zeugen pp. konnte daher verzichtet werden, da es für die Kostengrundentscheidung nicht darauf ankommt, welche Angaben der Betroffene vor Ort gemacht hat.2

Ich habe dem Kollegen geschrieben, dass ich es ebenso sehe wie das AG und er leider den falschen Weg gewählt hat bzw. über die Rechtsbeschwerde keine für den Mandanten günstige Entscheidung zu den Kosten bekommt.Den richtigen Weg hat das AG vorgezeichnet. Und zur Frage der richtigen Sachbehandlung gibt es Rechtsprechung, und zwar einmal den LG Ingolstadt, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 Qs 48/15 ( dazu “Disziplinierung” durch “vorauseilenden Gehorsam”, oder: Das zu schnell eingeholte Sachverständigengutachten) aber auch den LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2016 – 512 Qs 43/16.