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12 € Aktenversendungspauschale? Nur für die vollständige (elektronische) Akte

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Die elektronische Akte (§§ 110a ff. OWiG), noch nicht so ganz verbreitet, aber im Vordringen. Deshalb sollte man als Verteidiger ggf. den AG Osnabrück, Beschl. v. 18.01.2013 – 201 OWi 570/12 – im Auge behalten. Da war im Verfahren von der Verwaltungsbehörde die Aktenversendungspauschale erhoben worden. Der Verteidiger hat sich gegen deren Ansatz gewandt und beim AG Osnabrück Recht bekommen: Denn:

„Die Erhebung der Auslagenpauschale kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was bisher hier nicht der Fall ist. Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrt, wird bei der Stadt Osnabrück in elektronischer Form geführt, weshalb sich die Akteneinsicht – jedenfalls wenn der Verteidiger sich nicht mit einer anderen Form begnügt – nach § 110d OWiG richtet und insoweit auch nur in dieser Form ein Aktenausdruck erfolgen kann. Ein zur Akteneinsicht bestimmter Aktenauszug muss gemäß § 110d Abs. 1 Satz 3 OWiG vorhandene Vermerke gemäß § 110b Abs. 2 Satz 2 OWiG wiedergeben. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments gemäß § 298 Abs. 2 BGB.

Diesen Anforderungen genügt die dem Gericht vorliegende Akte nicht. So tragen die Dokumente schon keine Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt (vgl. Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2012, Aktenzeichen 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009, Aktenzeichen 36 OWi 4/09). Auch ein Vermerk i. S. des § 298 Abs. 2 ZPO fehlt.“

 

Kostenansatz beim BGH???

Na, das sieht man aber auch selten. Der BGH entscheidet über den Kostenansatz. So gerade in BGH, Beschl. v. 05.03.2012 – 1 StR 571/11 gesehen. Und warum?

Nund, es wird oft übersehen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen einer Anhörungsrüge mit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG), dass nach dem KV GKG für die Staatskasse bei erfolgloser Anhörungsrüge (§ 356a StPO) aber nach Nr. 3920 eine Gebühr von 50 € entsteht. Darauf hat der BGH den Verteidiger in dem Beschluss hingewiesen. Eine Erinnerung bringt in den Fällen also nichts, sondern koste im Grunde nur Geld (Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG mit Verweis auf Teil 3 VV RVG).