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Streitwert und Streitwertbeschwerde im Strafvollzug, oder: Verlegung in den offenen Vollzug

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In Strafvollzugssachen kommt es immer zum Streit um die Höhe des Streitwertes, der in den Augen der Verteidiger häufig zu niedrig festgesetzt wird. Jetzt hat auch noch mal das OLG Celle, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 Ws 55/25 (StrVollz) – Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Auf Antrag des Antragstellers hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 5.3.2025 den Vollzugsplan der JVA vom 17. Januar 2025 hinsichtlich der dort festgelegten Nichteignung des Antragstellers für den offenen Vollzug sowie für Vollzugslockerungen aufgehoben und die JVA verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Der Streitwert wurde auf bis zu 500 EUR festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Streitwertes richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, der eine Streitwertfestsetzung von 4.000 EUR erstrebt.

Das OLG hat die Beschwerde als zulässig aber unbegründet angesehen:

„Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur die Möglichkeit einer solchen Beschwerde verneint wird, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 9.10.1984 – Vollz Ws 12/84, MDR 1985, 256; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.9.1981 – 2 Vollz (Ws) 54/81, NStZ 1982, 48; OLG Rostock, Beschl. v. 12.11.2012 – I Vollz (Ws) 28/12, NStZ-RR 2013, 92; Arloth/Krä-Arloth, § 121 StVollzG Rn 1), schließt sich der Senat dem nicht an. Da sich die Zulässigkeit der Beschwerde allein nach dem GKG richtet (§ 1 Abs. 5 GKG), das eine weitere Einschränkung der Zulässigkeit nicht vorsieht, ist von der Möglichkeit einer isolierten Streitwertbeschwerde auszugehen (so auch KG, Beschl. v. 30.3.2007 – 2 Ws 151/07; OLG Hamm, Beschl. v. 26.1.1989 – 1 Vollz (Ws) 6/89, NStZ 1989, 495; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 67/16; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.1.2020 – V 4 Ws 22/20).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Festsetzung des Streitwertes durch die Kammer in Höhe von bis zu 500 € nicht zu beanstanden ist.

a) Maßgeblich für die Höhe des festzusetzenden Streitwertes ist die Bedeutung, die die im Streit stehende Sache für den Antragsteller hat (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei es auf objektive Kriterien und nicht auf das Affektionsinteresse des Antragstellers ankommt (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2017, 474). Ist Antragsteller ein Strafgefangener, wird ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 € nur selten vorgenommen. Aufgrund der sonst damit ausgelösten Höhe der für einen Verteidiger anfallenden Gebühren und dem damit verbundenen Kostenrisiko für die überwiegend finanzschwachen Strafgefangenen wird der Streitwert regelmäßig deutlich niedriger angesetzt (vgl. OLG Celle, FS 2010, 111; KG, JurBüro 2022, 366; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1986, 61). Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und den Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (OLG Koblenz, StraFo 2013, 305; OLG München, StraFo 2017, 40).

b) Der Senat hält für Verfahren, in denen es um Verlegung von Strafgefangenen in den offenen Vollzug geht, wegen der hohen Bedeutung für diese unter Berücksichtigung der dargestellten Abwägungsparameter einen Streitwert in Höhe von 1000 € für angemessen (siehe zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 23. Dezember 2024 – 1 Ws 240/24 (StrVollz)). Soweit andere Oberlandesgerichte von deutlich höheren Streitwerten ausgehen (etwa OLG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2022 – 5 Ws 42/22 Vollz: 4000 €; KG, Beschl. v. 14.2.2014 – 2 Ws 27/14 Vollz: 2000 €), folgt der Senat dem aus den benannten Gründen nicht.

Vorliegend ging es dem Antragsteller nicht um die unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug, sondern um die Überprüfung des Vollzugsplans und gegebenenfalls eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin. Dies rechtfertigt es, den Streitwert auf die Hälfte des Werts festzusetzen, der bei einem Verfahren, das auf unmittelbare Gewährung von Lockerungen bzw. Verlegung in den offenen Vollzug gerichtet wäre, angemessen wäre.“

Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 2332 m.zahlr.w.N.). Allerdings kann man sich schon fragen, ob nicht die Festsetzung des Streitwerts auf nur 1.000 EUR bzw. hier nur 500 EUR nicht das „Kostenrisiko für die überwiegend finanzschwachen Strafgefangenen“ überbetont und die wirtschaftlichen Interessen der Verteidiger zu wenig berücksichtigt. Denn eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV sind bei einem Streitwert von 500 EUR gerade mal – nach neuem Recht – 66,95 E UR. Das ist zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel.

StVollZ III: Keine Verlegung in den offenen Vollzug, oder: „Missbrauchsgefahr“ zutreffend ermittelt?

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann noch den OLG Celle, Beschl. v. 02.09.2025 – 1 Ws 136/25 (StrVollz) – vor.

Gestritten wird um die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug. Das ist von der JVA wegen Missbrauchsgefahr abgelehnt worden. Die StVK hat das bestätigt. Dagegen hat der Gefangene Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim OLG Erfolg hatte.

„1. Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Es gilt, der Gefahr einer Wiederholung des nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehlers entgegenzuwirken.

„2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Bescheides der Antragsgegnerin.

Die Strafvollstreckungskammer ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gemäß § 12 NJVollzG ein Beurteilungsspielraum zukommt. Es unterliegt aber der gerichtlichen Nachprüfung, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Celle, Beschluss vom 12. Mai 2025 – 1 Ws 68/25 (StrVollz) –, Rn. 19, juris, m. w. N.).

Dieser gerichtlichen Kontrolle hält der Bescheid der Antragsgegnerin nicht stand. Die Entscheidung der Antragsgegnerin beruht bereits nicht erkennbar auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt. Der Bescheid beschränkt sich auf einzelne Gesichtspunkte, die aus Sicht der Anstalt gegen eine Verlegung in den offenen Vollzug sprechen. Abgesehen davon, dass diese Aspekte nicht konkret ausgeführt werden und deshalb – entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer – bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar sind, fehlt es an einer vollständigen Berücksichtigung des Vollzugsverlaufs und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Der Hinweis auf einen Vollzugsplan – zu dem das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen hat – kann die gebotene Ermittlung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht ersetzen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 –, Rn. 30, juris).“