Schlagwort-Archiv: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, oder: Welcher Streitwert ist angemessen?

Bild von ElisaRiva auf Pixabay

Ich hatte am vergangenen Samstag den BayVGH, Beschl. v. 09.03.2026 – 11 ZB 26.147 – zur Entziehung der Fahrlehrererlaubnis (wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin) Streitwert(beschwerde) Stellung genommen. Dazu passt dann heute am Gebührenfreitag der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.03.2026 – 16 E 721/25 -, der sich zur Höhe des Streitwertes in einem § 80 Abs. 5 VwGO-Verfahren Stellung nimmt, das die Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Gegenstand hat.

Der Antragsteller hat nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, in dem um die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestritten worden ist, gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das VG auf 5.000 EUR Beschwerde eingelegt. Das OVG hat diese als unzulässig verworfen, die Streitwertfestsetzung aber von Amts wegen geändert und den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt:

„Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig. Der Streitwert wird allerdings von Amts wegen geändert.

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden und gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG hier maßgeblichen Fassung). Beides ist hier nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits. Da für das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur eine 1,5-fache Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 der Anlage 1 – Kostenverzeichnis), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro Gerichtsgebühren in Höhe von 255,75 Euro (170,50 Euro x 1,5) tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Selbst bei Festsetzung des niedrigsten, in der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG vorgesehenen Streitwerts von bis zu 500 Euro fielen Gerichtsgebühren von 60 Euro (40 Euro x 1,5) an. Die hieraus folgende Differenz von 195,75 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.

Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 – 16 E 782/23 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

Der Streitwert wird von Amts wegen auf 2.500 Euro herabgesetzt.

Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei von dessen Antrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis dann, wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, von dem doppelten Auffangwert als Streitwert auszugehen. Wird jedoch – wie hier – lediglich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen. Diese Praxis berücksichtigt, dass die Ermöglichung einer (weiteren) Tätigkeit in der Fahrgastbeförderung in gleicher Weise die Höhe des Streitwertes prägt, wie dies bei anderen Arten der Nutzung einer Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrer der Fall ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 16 B 1237/21 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.

Der Auffangwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert.“

Eignung zur Fahrgastbeförderurung, oder: Steht dem Steuerhinterziehung/Insolvenzdelikt entgegen?

entnommen wikimedia.org
Urheber: Dirk

Und heute im „Kessel Buntes“ dann zweimal VGH Bayern.

Den Auftakt mache ich mit dem VGH Bayern, Beschl. v. 23.04.2020 – 11 CE 20.870 – zur Frage der einstweiligen Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller beantragte am 07.01.2020 bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner – inzwischen während des Verfahrens – am 21.04.2020 abgelaufenen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am 18.01.2020 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass das AG München den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2018 wegen Steuerhinterziehung in sechs mehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Steuerhinterziehung sowie mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt hatte. Unter Bezugnahme auf diese Verurteilung ordnete sie mit Schreiben vom 03.03.2020 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle innerhalb von drei Monaten zu der Frage an, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der besonderen Verantwortung für die Fahrgastbeförderung erfülle.  Am 05.03.2020 erklärte sich der Antragsteller mit der Begutachtung einverstanden und vereinbarte mit der ausgewählten Begutachtungsstelle einen Termin für den 02.04. 2020. Mit Schreiben vom 18.03.2020 teilte ihm diese mit, der Untersuchungsbetrieb werde zum Schutz vor einer Ausbreitung des Coronavirus bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Eine Begutachtung könne deshalb erst am 24.04.2020 stattfinden.

Daraufhin ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei der Antragsgegnerin  beantragen, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorläufig für ein halbes Jahr zu verlängern. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.04.2020 unter Hinweis auf die aktuelle Weisungslage ab. Am 17.04.2020 beantragte der Antragsteller beim VG München gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über den 21.04.2020 hinaus vorläufig bis 21.06.2020 zu verlängern.

Das lehnt das VG ab. Dagegen richtete sich dann die Beschwerde an den VGH, die dort keinen Erfolg hatte.

„…. Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens bzw. einstweilen einen Anspruch auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat.

Offen bleiben kann, ob die am 21. April 2020 abgelaufene und damit erloschene Erlaubnis aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags noch verlängert oder nur neu erteilt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 – 11 BV 10.226 – juris Rn. 29 ff.: eine Verlängerung bejahend bei vollständigem Antrag; BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 2.94BVerwGE 98, 221 = juris Rn. 10 offen gelassen; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 48 FeV Rn. 31). Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ggf. auch im Sinne einer einstweiligen Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgelegt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 123 Rn. 104 f.), da das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ersichtlich dahin geht, bis zum Vorliegen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Entscheidungsreife seines Antrags weiterhin Fahrgäste befördern zu dürfen. Weiter ist bei der Prüfung eines Verlängerungs- oder Erteilungsanspruchs nach Aktenlage allein streitig, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies setzen sowohl § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 als auch § 48 Abs. 4 Nr. 2a und § 11 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, voraus, was sowohl vom Erlaubnisinhaber als auch vom Bewerber um eine Erlaubnis durch ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG und eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachzuweisen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV).

Bei der Beantwortung dieser Frage sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung der relevanten Sachverhalte alle für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers maßgeblichen Sachverhaltsumstände in einer umfassenden Würdigung einzustellen und sowohl die zu Gunsten als auch zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn – wie hier – strafrechtliche Verurteilungen Anlass zum behördlichen Tätigwerden liefern (Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 6.1.2020, § 48 FeV Rn. 172 ff.; Dauer, a.a.O. § 48 FeV Rn. 26 m.w.N.). Weist die rechtskräftige Verurteilung keinen unmittelbaren Bezug zur Personenbeförderung auf, ist zur ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung und einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Vorbereitung einer Entscheidung die Beiziehung der Straf- oder Ermittlungsakte, jedenfalls aber der konkreten strafgerichtlichen Entscheidung erforderlich (Trésoret, a.a.O. Rn. 175).

Zu dem erforderlichen Nachweis war der Antragsteller bisher nicht in der Lage. Nach Aktenlage, insbesondere dem in der Gutachtensanordnung wiedergegebenen Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Verurteilung vom 24. Januar 2018 zugrunde lag, hat er über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg mehrere Straftaten begangen, die zu einem erheblichen Schaden zum Nachteil des Fiskus und der Gläubiger seiner insolventen Unternehmen geführt haben. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob eine Wiederholung dieser Vermögensdelikte aufgrund der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht mehr wahrscheinlich ist, sondern ob diese Delikte Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Personenbeförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. Dauer, a.a.O. § 48 Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.3.1986 – 7 B 19.86 – juris Rn. 3). Dies hat der Senat hinsichtlich der Insolvenzverschleppung bejaht, weil sich die zu fordernde notwendige Charakterfestigkeit auch auf die Respektierung von Eigentum und Vermögen der beförderten Fahrgäste bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CE 13.765 – juris Rn. 10; Trésoret, a.a.O. § 48 FeV Rn. 190 ff.), und kann hinsichtlich der zu Lasten der Allgemeinheit begangenen Steuerhinterziehungen in dem konkreten Ausmaß nicht verneint werden. Denn auch letztere deuten auf eine Neigung hin, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer generell hinwegzusetzen.

Vor diesem Hintergrund sind – selbst wenn man berücksichtigt, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, der Antragsteller ansonsten nicht straffällig geworden ist und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist – jedenfalls Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerechtfertigt, die einem Verlängerungs- oder Erteilungsanspruch entgegenstehen und die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV (bzw. bei Fahrerlaubnisinhabern gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 und 3 FeV) zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. zur Aufklärung berechtigen. Von der Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV nur abzusehen, wenn zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betreffende diese Gewähr nicht bietet (Dauer, a.a.O. § 48 Rn. 27), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Nachdem keine besonderen Umstände dafür sprachen, trotz der bestehenden Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Entschließungsermessen in der Gutachtensanordnung vom 8. März 2020 mit diesen Zweifeln begründet hat (vgl. VGH BW, B.v. 8.3.2013 – 10 S 54/13NJW 2013, 1896 = juris Rn. 5 f.; Trésoret, a.a.O. § 48 Rn. 281).

Da die Nichtfeststellbarkeit der Eignung zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers geht (vgl. Dauer, a.a.O. § 2 StVG Rn. 41; Petersen, ZfSch 2002, 56/57 jeweils zur allgemeinen Fahreignung), was auch für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG), kann das fehlende Verschulden des Antragstellers daran, dass das medizinisch-psychologische Gutachten bei Ablauf seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 21. April 2020 noch nicht vorlag, und seine berufliche Angewiesenheit auf diese Erlaubnis nicht den Ausschlag für eine Entscheidung zu seinen Gunsten geben.

Ihm entstehen auch keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile, wenn er vorübergehend bis zu dem in absehbarer Zeit zu erwartenden Begutachtungsergebnis seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Der Begutachtungstermin findet demnächst statt. Es ist dem Antragsteller zumutbar, diese Zeit ggf. durch bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu überbrücken, zumal offen und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, ob bzw. dass das Gutachten zu seinen Gunsten ausfällt und ihm danach eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann. Es ist daher auch offen, ob er auf der Grundlage der bisherigen Berufstätigkeit überhaupt weiterhin seinen Unterhaltspflichten genügen kann.2

„Ihm entstehen auch keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile, wenn er vorübergehend bis zu dem in absehbarer Zeit zu erwartenden Begutachtungsergebnis seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann“? Na ja.“