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Eignung zur Fahrgastbeförderurung, oder: Steht dem Steuerhinterziehung/Insolvenzdelikt entgegen?

entnommen wikimedia.org
Urheber: Dirk

Und heute im „Kessel Buntes“ dann zweimal VGH Bayern.

Den Auftakt mache ich mit dem VGH Bayern, Beschl. v. 23.04.2020 – 11 CE 20.870 – zur Frage der einstweiligen Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller beantragte am 07.01.2020 bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner – inzwischen während des Verfahrens – am 21.04.2020 abgelaufenen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am 18.01.2020 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass das AG München den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2018 wegen Steuerhinterziehung in sechs mehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Steuerhinterziehung sowie mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt hatte. Unter Bezugnahme auf diese Verurteilung ordnete sie mit Schreiben vom 03.03.2020 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle innerhalb von drei Monaten zu der Frage an, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der besonderen Verantwortung für die Fahrgastbeförderung erfülle.  Am 05.03.2020 erklärte sich der Antragsteller mit der Begutachtung einverstanden und vereinbarte mit der ausgewählten Begutachtungsstelle einen Termin für den 02.04. 2020. Mit Schreiben vom 18.03.2020 teilte ihm diese mit, der Untersuchungsbetrieb werde zum Schutz vor einer Ausbreitung des Coronavirus bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Eine Begutachtung könne deshalb erst am 24.04.2020 stattfinden.

Daraufhin ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei der Antragsgegnerin  beantragen, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorläufig für ein halbes Jahr zu verlängern. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.04.2020 unter Hinweis auf die aktuelle Weisungslage ab. Am 17.04.2020 beantragte der Antragsteller beim VG München gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über den 21.04.2020 hinaus vorläufig bis 21.06.2020 zu verlängern.

Das lehnt das VG ab. Dagegen richtete sich dann die Beschwerde an den VGH, die dort keinen Erfolg hatte.

„…. Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens bzw. einstweilen einen Anspruch auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat.

Offen bleiben kann, ob die am 21. April 2020 abgelaufene und damit erloschene Erlaubnis aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags noch verlängert oder nur neu erteilt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 – 11 BV 10.226 – juris Rn. 29 ff.: eine Verlängerung bejahend bei vollständigem Antrag; BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 2.94BVerwGE 98, 221 = juris Rn. 10 offen gelassen; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 48 FeV Rn. 31). Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ggf. auch im Sinne einer einstweiligen Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgelegt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 123 Rn. 104 f.), da das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ersichtlich dahin geht, bis zum Vorliegen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Entscheidungsreife seines Antrags weiterhin Fahrgäste befördern zu dürfen. Weiter ist bei der Prüfung eines Verlängerungs- oder Erteilungsanspruchs nach Aktenlage allein streitig, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies setzen sowohl § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 als auch § 48 Abs. 4 Nr. 2a und § 11 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, voraus, was sowohl vom Erlaubnisinhaber als auch vom Bewerber um eine Erlaubnis durch ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG und eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachzuweisen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV).

Bei der Beantwortung dieser Frage sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung der relevanten Sachverhalte alle für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers maßgeblichen Sachverhaltsumstände in einer umfassenden Würdigung einzustellen und sowohl die zu Gunsten als auch zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn – wie hier – strafrechtliche Verurteilungen Anlass zum behördlichen Tätigwerden liefern (Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 6.1.2020, § 48 FeV Rn. 172 ff.; Dauer, a.a.O. § 48 FeV Rn. 26 m.w.N.). Weist die rechtskräftige Verurteilung keinen unmittelbaren Bezug zur Personenbeförderung auf, ist zur ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung und einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Vorbereitung einer Entscheidung die Beiziehung der Straf- oder Ermittlungsakte, jedenfalls aber der konkreten strafgerichtlichen Entscheidung erforderlich (Trésoret, a.a.O. Rn. 175).

Zu dem erforderlichen Nachweis war der Antragsteller bisher nicht in der Lage. Nach Aktenlage, insbesondere dem in der Gutachtensanordnung wiedergegebenen Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Verurteilung vom 24. Januar 2018 zugrunde lag, hat er über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg mehrere Straftaten begangen, die zu einem erheblichen Schaden zum Nachteil des Fiskus und der Gläubiger seiner insolventen Unternehmen geführt haben. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob eine Wiederholung dieser Vermögensdelikte aufgrund der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht mehr wahrscheinlich ist, sondern ob diese Delikte Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Personenbeförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. Dauer, a.a.O. § 48 Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.3.1986 – 7 B 19.86 – juris Rn. 3). Dies hat der Senat hinsichtlich der Insolvenzverschleppung bejaht, weil sich die zu fordernde notwendige Charakterfestigkeit auch auf die Respektierung von Eigentum und Vermögen der beförderten Fahrgäste bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CE 13.765 – juris Rn. 10; Trésoret, a.a.O. § 48 FeV Rn. 190 ff.), und kann hinsichtlich der zu Lasten der Allgemeinheit begangenen Steuerhinterziehungen in dem konkreten Ausmaß nicht verneint werden. Denn auch letztere deuten auf eine Neigung hin, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer generell hinwegzusetzen.

Vor diesem Hintergrund sind – selbst wenn man berücksichtigt, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, der Antragsteller ansonsten nicht straffällig geworden ist und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist – jedenfalls Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerechtfertigt, die einem Verlängerungs- oder Erteilungsanspruch entgegenstehen und die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV (bzw. bei Fahrerlaubnisinhabern gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 und 3 FeV) zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. zur Aufklärung berechtigen. Von der Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV nur abzusehen, wenn zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betreffende diese Gewähr nicht bietet (Dauer, a.a.O. § 48 Rn. 27), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Nachdem keine besonderen Umstände dafür sprachen, trotz der bestehenden Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Entschließungsermessen in der Gutachtensanordnung vom 8. März 2020 mit diesen Zweifeln begründet hat (vgl. VGH BW, B.v. 8.3.2013 – 10 S 54/13NJW 2013, 1896 = juris Rn. 5 f.; Trésoret, a.a.O. § 48 Rn. 281).

Da die Nichtfeststellbarkeit der Eignung zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers geht (vgl. Dauer, a.a.O. § 2 StVG Rn. 41; Petersen, ZfSch 2002, 56/57 jeweils zur allgemeinen Fahreignung), was auch für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG), kann das fehlende Verschulden des Antragstellers daran, dass das medizinisch-psychologische Gutachten bei Ablauf seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 21. April 2020 noch nicht vorlag, und seine berufliche Angewiesenheit auf diese Erlaubnis nicht den Ausschlag für eine Entscheidung zu seinen Gunsten geben.

Ihm entstehen auch keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile, wenn er vorübergehend bis zu dem in absehbarer Zeit zu erwartenden Begutachtungsergebnis seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Der Begutachtungstermin findet demnächst statt. Es ist dem Antragsteller zumutbar, diese Zeit ggf. durch bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu überbrücken, zumal offen und nicht überwiegend wahrscheinlich ist, ob bzw. dass das Gutachten zu seinen Gunsten ausfällt und ihm danach eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann. Es ist daher auch offen, ob er auf der Grundlage der bisherigen Berufstätigkeit überhaupt weiterhin seinen Unterhaltspflichten genügen kann.2

„Ihm entstehen auch keine unzumutbaren, irreparablen Nachteile, wenn er vorübergehend bis zu dem in absehbarer Zeit zu erwartenden Begutachtungsergebnis seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann“? Na ja.“

StGB III: Widerruf der Bewährung, oder: Vertrauensgrundsatz

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Die dritte Entscheidung des Tages – bevor es dann ins lange Wochenende geht – stammt dann aus dem Bereich der Bewährung (§§ 56 ff. StGB). Der vorgestellte OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2020 – 3 Ws 34/20 – hat eine Widerrufsproblematik zum Gegenstand, die in der Praxis m.E. nicht selten ist.

Und zwar: Der Verurteilte ist in mehreren Verfahren zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wird verlängert. Dann wird die Bewährung auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen, und zwar (auch) wegen einer der Verurteilungen, die zur Verlängerung der Bewährungszeit geführt haben. Das OLG sagt auf die Beschwerde – zutreffend: Geht nicht:

1. Gem. § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit mehrfach, auch einschlägig strafbar, so dass – wie oben dargelegt – die ursprünglich auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15.10.2015 auf insgesamt sechs Jahre verlängert wurde.

2. Soweit die Strafvollstreckungskammer nunmehr jedoch aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 5.11.2018 (25 Cs 203 Js 36094/18 – vgl. oben c) die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hat, steht dem der Vertrauensschutz des Verurteilten entgegen.

Grundsätzlich kann zwar auch eine Verurteilung wegen eines eher geringfügigen Delikts (wie vorliegend den beiden Vergehen des Hausfriedensbruchs) zum Widerruf der Strafaussetzung führen, wenn – wie vorliegend – der Verurteilte bereits mehrfach bewährungsbrüchig war und die Taten zusammengenommen nicht (mehr) bedeutungslos sind (Fischer, StGB, 67. Aufl., Rdn. 8 a zu § 56 f).

Allerdings kann nach einer Verlängerung der Bewährungszeit (vorliegend durch Be-schluss vom 10.7.2019 – vgl. oben d) der Widerruf einer Strafaussetzung auf eine vor dem Verlängerungsbeschluss erfolgte Nachverurteilung nur dann gestützt werden, wenn die neue Straftat dem Gericht bei der Entscheidung über die Bewährungsverlängerung nicht bekannt war (OLG Celle, B. v. 23.1.2018 – 2 Ws 47/18 – Nds.Rpfl 2018, 112).

Vorliegend befand sich der seit 24.11.2018 rechtskräftige Strafbefehl vom 5.11.2018 bei der Akte, war dem Amtsgericht Mannheim bei Erlass des (Verlängerungs)Beschlusses vom 10.7.2019 bekannt und war auch in dem (vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses) neu eingeholten BZR-Auszug vom 4.7.2019 enthalten. Auch wenn sowohl das amtsgerichtliche Anhörungsschreiben vom 5.6.2019 als auch der Beschluss vom 10.7.2019 ausdrücklich nur auf den Strafbefehl vom 12.4.2019 Bezug nehmen, durfte der Verurteilte dennoch darauf vertrauen, dass das Amtsgericht Mannheim alle für die Entscheidung über eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit oder einen Bewährungswiderruf maßgeblichen Gesichtspunkte, somit auch die zeitlich vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 12.4.2019 liegende Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 5.11.2018, berücksichtigt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat und dass sein, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 5.11.2018 zugrunde liegendes strafbares Verhalten daher keine weiteren Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten war daher der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 4.2.2020 aufzuheben.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Aufgrund des dem Verurteilten zustehenden Vertrauensschutzes kam auch eine Verlängerung der Bewährungszeit vorliegend nicht mehr in Betracht. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass mit dem Verlängerungsbeschluss vom 10.7.2019 alle zuvor ergangenen neuen Straferkenntnisse verwertet worden waren.

Im Fall einer erneuten Strafbarkeit des Verurteilten nach Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 10.7.2019 steht die vorliegende Entscheidung einem eventuellen Bewährungswiderruf jedoch nicht entgegen.“

Nichts Besonderes, aber zur Auffrischung der Erinnerung an diese Konstellation mal ganz schön.

BGH: Die Dummheit des Verteidigers und des Gerichts kann dem Angeklagten nicht angelastet werden

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Und wenn ich heute schon ein Schmankerl gebracht habe – der BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – 2 ARs 278/16 u. 2 AR 168/16 ist m.E. eins (vgl. dazu VorRiBGH Fischer schreibt „beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“, oder: Ein ganz Schlimmer 🙂 – dann gleich noch eins hinterher. Es ist der BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 3 StR 447/16. Zu dem kann ich nur sagen: Man glaubt es nicht, und zwar weder vom Verteidiger noch vom „Vertreter des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht“. Das können nur „Zivilisten“ gewesen sein, denn jeder, der nur halbwegs vernünftig Revisionsrecht nach der StPO macht, weiß: Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gibt es nach der StPO nicht:

„Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , war auf seinen Antrag von dem Vertreter des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision bis zum 15. September 2016 gewährt worden. Diese Fristverlängerung war indes unbeachtlich, weil die gesetzliche Handlungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden kann; eine gleichwohl gewährte Verlängerung ist wirkungslos (allg. Mei-nung, vgl. etwa LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., vor § 42 Rn. 4; LR/Franke , StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 1 mwN; Eb. Schmidt, StPO, Teil II, vor § 42 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rn. 2). Damit lief die Revisionsbegründungsfrist hier am 8. August 2016 ab, die am 22. August 2016 eingegangene Revisionsbegründung war verspätet.“

Es gibt dann (natürlich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Allerdings begründet die aufgrund eines gerichtlichen Versehens gleichwohl gewährte Fristverlängerung ein für den Angeklagten unverschuldetes Hindernis, die Frist zu wahren (vgl. LR/Graalmann-Scheerer aaO). Dieses dauerte bis zur Verwerfung der Revision durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2016 fort; erst durch diesen wurde dem Angeklagten die durch die verspätete Anbringung der Revisionsbegründung verursachte Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht.

Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Vorsitzende Richter nach Urlaubsrückkehr am 12. August 2016 – also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – dem Verteidiger mit formlosem Schreiben mitteilte, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne. Denn in diesem Schreiben verhielt er sich nicht zu der gleichwohl gewährten Fristverlängerung durch seinen Vertreter, die ihm – wiederum versehentlich – unbekannt war. Damit wurde aber der durch das Gericht verursachte Irrtum über den Fristablauf, der hier den Wiedereinsetzungsgrund darstellt, nicht hinreichend ausgeräumt; dazu hätte es vielmehr eines Hinweises auf die Unwirksamkeit der gewährten Fristverlängerung bedurft, gegebenenfalls verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags (vgl. zu Belehrungspflichten in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund aus einem gerichtlichen Fehler resultiert, BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 – 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238, 239 mwN). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der „Rechtsschein“ der unzulässigen Verlängerung durch das an den rechtskundigen Verteidiger gerichtete Schreiben beseitigt wurde und dieser nicht weiter hätte belehrt werden müssen: Denn damit würde dem Angeklagten zu seinen Lasten zugerechnet, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die des zur Vertretung des Vorsitzenden eingesetzten Richters am Landgericht.

Schön der letzte Satz: „Denn damit würde dem Angeklagten zu seinen Lasten zugerechnet, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die des zur Vertretung des Vorsitzenden eingesetzten Richters am Landgericht.“ Man könnte auch schreiben: Die Dummheit des Verteidigers und des Gerichts kann dem Angeklagten nicht angelastet werden.

Bei dem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und seinem Vertreter nach Rückkehr des Vorsitzenden wäre ich gerne dabei gewesen. 🙂

„Darf es etwas mehr sein?“, oder: Verlängerung der Verjährungsfrist

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Manche Entscheidung führen dazu, dass man dann doch mal im Gesetz nachschaut und dann erstaunt ist, was da alles so geregelt ist. So ist es mir nach Lesen des OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2016 – 1 Ws 163/16 – ergangen. In ihm geht um die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB – dazu gibt es, so weit ich es sehe, nur sehr wenig Rechtsprechung.

Der Verurteilte ist mit Urteil des LG Bremen vom 28.06.2006, rechtskräftig seit dem 15.02.2007, wegen gewerbsmäßig begangenen Bandenbetrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilte wurde am 08.06.2007 zum Strafantritt geladen. Am 14.06.2007 beantragte er einen Aufschub der Strafvollstreckung für 18 Monate, weil seine Ehefrau so lange ihren Vorbereitungsdienst als Lehrerin ableisten und er während dieser Zeit die fünfjährige Tochter betreuen müsse. Am 02.07.2007 wurde die gnadenweise Gewährung eines Strafaufschubs abgelehnt. Am 25.07.2007 erhielt die Staatsanwaltschaft Bremen einen Hinweis, dass sich der Verurteilte ins Ausland abgesetzt habe. Es erging am selben Tag gegen den Verurteilten ein Vollstreckungshaftbefehl. Die innerstaatliche Ausschreibung zur Festnahme wurde bis heute immer wieder verlängert. Der Verurteilte lebt seither in der Türkei und zum 01.12.2008 wurden auch die Ehefrau und die Tochter des Verurteilten in Deutschland abgemeldet mit neuem Wohnsitz in Ankara. Nach den Angaben des Verurteilten hat er sich seither straffrei geführt und verdient den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch. Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung hat der Verurteilte nach der Verurteilung nicht geleistet. Am 01.06.2016 erließ die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Verurteilten einen Europäischen Haftbefehl.

Die Strafkammer hat inzwischen die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des LG vom 28.06.2006 um fünf Jahre verlängert. Das OLG Bremen hat damit keine Probleme und meint u.a.:

b) Die Entscheidung über die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB setzt voraus, dass nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft wird, ob ein fortdauerndes Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1990 – 4 Ws 33/90, NStZ 1991, 186; entgegen den Bedenken bei LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 2 dürfte diese Zielsetzung auch mit einem im Übrigen verfahrensrechtlichen Verständnis der strafrechtlichen Verjährung – siehe BGH, Beschl. v. 07.06.2005 — 2 StR 122/05, juris Rn. 5 – vereinbar sein, da §79b StGB gerade eine den sonstigen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB fremde Ermessensentscheidung des Gerichts zulässt). Die Vorschrift des §79b StGB soll dem Zweck dienen, flüchtigen Verurteilten die Ausnutzung der Besonderheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erschweren, wenn sie sich in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des StGB begeben haben und von dort unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze weder verfolgt noch ausgeliefert oder überstellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 6; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962), BT-Drucks. 4/650, G.261; LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 1; SK-Rudolphi/VVolter7, a.a.O.). Maßgebliche Faktoren für die Ausübung der nach § 79b StGB vorgesehenen Ermessensentscheidung sollen die Bedeutung der Tat, die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und die seit Rechtskraft verstrichene Zeit, aber auch das Verhalten des Verurteilten nach der Tat und dem Erkenntnisverfahren sowie seine derzeitigen Lebensumstände sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1  Ws 63/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O.; LK-Schmid, §79b StGB Rn. 2; Fischer, § 79b StGB Rn. 4)….“

Diese allgemeinen Kriterien für die Ermessensentscheidung nach § 79b StGB hat das OLG u.a. folgendermaßen konkretisiert:

  • Zu Gunsten des Verurteilten hat es bewertet, dass er nunmehr in der Türkei einen soliden Lebenswandel angenommen hat und den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch verdient.
  • Ferner ist es unter dem Aspekt der derzeitigen Lebensumstände des Verurteilten bzw. seines Verhaltens nach der Tat positiv berücksichtigt worden, dass sich der Verurteilte seit der Veurteilung straffrei geführt hat.
  • Der Umstand, dass sich der Verurteilte durch das Absetzen ins Ausland gezielt der Vollstreckung entzogen hat, ist hingegen erheblich zu Lasten des Verurteilten herangezogen worden.
  • Zu Lasten des Verurteilten hat das OLG auch berücksichtige dass Bemühungen zur Wiedergutmachung der Tatfolgen von ihm nicht unternommen wurden. Wiedergutmachungszahlungen, ggf. auch nur teilweise, seien nicht erfolgt und damit habe der Verurteilte auch nicht mit dieser ihm unschwer offenstehenden Möglichkeit einen Anlass gegeben, das Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückstehen zu lassen.
  • Entgegen der Auffassung des Verurteilten sei – so das OLG – auch nicht im Hinblick darauf, dass die Verurteilung wegen einer nicht untypischen Straftat aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität erfolgt sei, so dass die Bedeutung der Tat nicht allzu hoch zu messen sei, von einer Verlängerung der Verjährung abzusehen. Dabei seizu beachten, dass, soweit die Bedeutung der Tat im Strafmaß zum Ausdruck kommt, dieser Umstand sich bereits in der Länge der Verjährungsfrist widerspiegelt, um deren Verlängerung es im Rahmen des §79b StGB gehe.
  • Auch der Umstand, dass bereits nahezu der volle Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils abgelaufen sei, hat nach Auffassung des OLG nicht notwendigerweise gegen eine Verlängerung der Verjährung nach § 79b StGB gesprochen.

Also: Es darf ggf. etwas mehr sein…..

Keine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe – automatisch Widerruf?

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Wenn es um den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung geht, spielt häufig die Frage der mangelnden Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ein Rolle. Denn das ist i.d.R. dann ein Weisungsverstoß, der den Widerruf zumindest aber die Verlängerung der Bewährungszeit nach sich ziehen kann (§ 56f StGB). Allerdings nicht – wie manchmal entschieden wird – automatisch, sondern nur, wenn die Gefahr neuer Straftaten droht. Das macht noch einmal der AG Backnang, Beschl. v. 20.06.2014 – 2 BWL 74/12 – deutlich, das trotz mangelnder Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe nicht widerruft und auch nicht die Bewährungszeit verlängert. In dem Beschluss heißt es:

Ferner war der Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit abzulehnen. Eine Verlängerung  der Bewährungszeit gem. § 56 a Abs. 1 StGB kommt in Ermangelung des Vorliegens neuer Umstände, die eine Verlängerung erforderlich erscheinen ließen, nicht in Betracht, und auch auf § 56 f StGB kann eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht gestützt werden.

Eine Verlängerung gem. § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt nur beim Vorliegen eines Widerrufsgrunds in Betracht, sie dient der Vermeidung des Widerrufs der Strafaussetzung. Der gröbliche und/oder beharrliche Verstoß gegen eine Bewährungsweisung führt alleine aber noch nicht zum Widerruf der Strafaussetzung. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Verstoß zu einer neuen, negativen Kriminalprognose führt, die der Strafaussetzung zugrunde liegenden Prognose also der Korrektur bedarf. Der Verstoß selbst ist dabei nicht mit der negativen Prognose gleichzusetzen. Darüber hinaus ist der Widerruf auch keine Sanktion für den Weisungsverstoß (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Wie bereits im Beschluss vom 25.09.2013 dargelegt ist maßgeblich vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung besteht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Hierfür spricht schon die nunmehr zwei Jahre andauernde Straffreiheit, neue Ermittlungsverfahren sind nicht bekannt. Auch liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Verurteilte wieder Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Darüber hinaus ist nach wie vor nicht feststellbar, dass das Verhalten des Verurteilten die Befürchtung weiterer Straftaten rechtfertigt. Aus dem Umstand, dass der Verurteilte sich gegenüber dem Bewährungshelfer unmotiviert zeigt, vermag das Gericht nicht die Gefahr neuer Straftaten herzuleiten. Es kommt deshalb eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht.“