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OWi II: Gesetzesänderung im Straßenverkehr II, oder: Wichtig: Verlängerung der Verjährungsfristen!!

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Die zweite Änderung durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026, Nr. 142), auf die ich hinweise, ist die für die Praxis wichtige Verlängerung Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die hat bislang nach § 24 Abs. 1 StVG abweichend von § 31 OWiG grundsätzlich drei Monate betragen, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG).

Diese Verjährungsfrist ist nun auf Initiative des Bundesrates auf sechs Monate verlängert worden. Die weitere Frist nach Erlass des Bußgeldbescheids oder der Anklageerhebung ist entfallen.

Die Änderung ist heute, also am 01.07.2026 in Kraft getreten.

Fraglich und für den Verteidiger von Bedeutung ist, wie mit Altfällen umzugehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen die bisherige dreimonatige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten am 01.07.2026 noch nicht abgelaufen war.

Insoweit gilt:

  • Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 S. 1 StVG erfasst auch die Fälle, in denen die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das in  103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG enthaltenen Rückwirkungsverbot. Das betrifft nämlich nur eine tatbestandliche Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit (u.a. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2000 – 2 BvR 104/20).
  • War am 01.07.2026 hingegen bereits nach der kürzeren Frist Verjährung eingetreten, wäre die Tat aber nach der neuen Frist noch verfolgbar, ist eine Verfolgung nach dem Rechtsgedanken des Art. 309 Abs. 3 EGStGB und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen.

Anzumerken ist. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung auf neun Monate gewünscht, was aber nicht übernommen worden ist. Begründet worde ist die Verlängerung der Frist, um den gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden zu berücksichtigen und eine effektivere Ahndung von Verkehrsverstößen zu ermöglichen (BT-Drs. 21/4979, S. 14). Die Bear­beitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr seien in den vergangenen Jahren insbesondere wegen des Einsatzes moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken deutlich gestie­gen. Hingewiesen wird zudem auf einen erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand. In meinen Augen ist das die „Retourkutsche“ für die vermehrten – erfolgreichen – Angriffe gegen fehlerhafte Messung. Mit der Neuregelung wird es nun aber auf jeden Fall schwieriger für die Betroffenen und ihre Verteidiger, sich in die Verjährung zu retten. Umgekehrt muss man dann aber auch erwägen, ob man nicht angesichts der verdoppelten Verjährungsfrist die Anforderungen an die behördliche Fahrerermittlung im Zuge der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO verschärfen sollte.

Rückforderung von zu viel gezahlten Pflichti-Gebühren, oder: Unbefristetes Erinnerungsrecht der Staatskasse?

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Gestern habe ich mit Pflichtverteidigungsentscheidungen aufgehört, heute fange ich am Gebührenfreitag mit einer Entscheidung an, die auch einen Pflichtverteidiger betrifft. Ist allerdings ein wenig „unschön“. Denn es geht um einen Rückforderungsanspruch gegen den Pflichtverteidiger wegen zu viel gezahlter Pflichtverteidigergebühren.

Folgender Sachverhalt: Der Pflichtverteidiger hat am 14.03.2020 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 10.881,84 EUR beantragt, die auch festgesetzt worden sind. Am  19.11.2021 hat er dann zudem beantragt, ihm eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von weiteren 2.000,- EUR zu bewilligen. Im Rahmen des Pauschgebührenverfahrens hat der Bezirksrevisor dann dahingehend Stellung genommen, dass die Akten vor der Entscheidung über die Pauschgebühr zunächst der Bezirksrevisorin bei dem LG vorgelegt werden mögen. Die solle prüfen, ob die Festsetzung mit der Erinnerung anzugreifen sei, da die gesetzlichen Gebühren und Auslagen unzutreffend festgesetzt worden seien. Es werden dann durch Entscheidung vom 30.12.2022 4.438,70 EUR inklusive Umsatzsteuer zurückgefordert.

Dagegen die Erinnerung, der teilweise abgeholfen wird. Hiergegen richtet sich beim LG eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers. In dieser vertritt er die Auffassung, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 20 GKG verwirkt (gewesen ) sei. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg, der OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.08.2024 – 1 Ws 210/23  hat sie verworfen.

„1. Die Kammer hat mit Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, insgesamt 1.775,48 € inklusive Umsatzsteuer zurückzuzahlen. (373,- € x 4 = 1.492,- € x 1,19 = 1.775,48 €). Dieser Betrag entspricht der Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Nr. 4105 VV RVG) und der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) für insgesamt 4 hinzuverbundene Sachen (Fallakten 8, 12, 19.1 und 19.2). Die Kammer hat im angefochtenen Beschluss, auf den der Senat insoweit verweist, zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete gebührenauslösende Tätigkeit gemäß §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.

2. Die Rückforderung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ob und in welcher Weise die Rückforderung einer überhöht festgesetzten und ausgezahlten Vergütung einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, ist streitig. Eine Auffassung zieht die gesetzliche Wertung zur Nachforderung von Kosten wegen eines unrichtigen Ansatzes (§§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) heran und meint, dass die Rückforderung nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres ausgeschlossen sei (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2009, 2 Ws 125/09, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2019, II-1 WF 128/19, juris, Rn. 11). Demgegenüber wird unter Hinweis auf die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG unbefristete Erinnerungsbefugnis die Auffassung vertreten, dass die genannten Vorschriften nicht eingreifen und die Rückforderungsbefugnis der Staatskasse allenfalls im Rechtsinstitut der Verwirkung seine Grenze findet. Es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, die Erinnerung nicht zeitlich zu befristen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017, I-10 W 35-37/17, juris, Rn. 5; LAG München, Beschluss vom 4. März 2014, 1 Ta 416/12, juris, Rn. 18).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und hält die analoge Anwendung der starren Fristen der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf die Rückforderung von Gebühren und Auslagen von einem Pflichtverteidiger für verfehlt. Die Nachforderung von Kosten wegen eines unrichtigen Ansatzes ist nicht mit der unzutreffenden Auszahlung von Gebühren und Auslagen eines Pflichtverteidigers vergleichbar. Hätte der Gesetzgeber die Rückforderung in solchen Fällen an eine konkrete Frist knüpfen wollen, hätte es ihm freigestanden, eine entsprechende Regelung zu treffen. Davon hat der Gesetzgeber abgesehen und sich vielmehr bewusst entschieden, die Erinnerung nicht zeitlich zu befristen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017, I-10 W 35-37/17, juris, Rn. 5; LAG München, Beschluss vom 4. März 2014, 1 Ta 416/12, juris, Rn. 18). Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der Bundesregierung des Justizkommunikationsgesetzes vom 23. Februar 2005 (Bt-Drs. 15/4952) hingewiesen, wonach die Neufassung von § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG klarstellen sollte, dass die Erinnerung gegen die Vergütung zeitlich nicht befristet ist (Seiten 41 und 51 der Drucksache).

Gerade der vorliegende Fall, bei dem zugleich ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) gestellt ist, zeigt, dass die kurze Frist der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für den Rückforderungsanspruch nicht angemessen ist. Denn bei Festsetzung einer Pauschgebühr ist zu prüfen, ob die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens unzumutbar niedrig sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wäre die Rückforderung in analoger Anwendung der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres ausgeschlossen, könnte deren sich aus den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses ergebende Höhe trotz des Eingangs eines Antrags auf Bewilligung einer Pauschgebühr danach gegebenenfalls nicht mehr korrigiert werden. Denn beim Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ist es dem Staat binnen 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zugrundeliegende Verfahren rechtskräftig geworden ist, untersagt, die Einrede der an §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bemessenden Verjährung zu erheben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2019, 1 ARs 5/19, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015, 1 ARs 22/14, juris, Rn. 4). Der gemäß § 51 RVG zu treffenden Senatsentscheidung fehlte somit der zutreffende Bezugspunkt.

Der Zahlungsempfänger ist trotz der Unanwendbarkeit der §§ 20 Abs. 1 GKG, 19 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auch nicht unbegrenzt dem Erstattungsanspruch des Staates ausgesetzt. Vielmehr ist er unabhängig vom Rechtsinstitut der Verwirkung seinerseits durch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB geschützt. Der Rückzahlungsanspruch ist als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einzuordnen (KG Berlin, Beschluss vom 22. April 2008, 1 Ws 47/07, juris, Rn. 5; Groß in Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., § 45 Rn. 8; Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 89), so dass sich die einschlägige Verjährungsregelung nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage beurteilt (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017, 10 C 3/16, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2021, 2 B 15/21, juris, Leitsatz 1 und Rn. 11). Spricht schon allgemein viel dafür, der Sachnähe des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zum Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) durch Anwendung des § 195 BGB Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017; a.a.O.; Rn. 20), tritt bei der Pflichtverteidigervergütung noch hinzu, dass eine längere Verjährungsfrist auch deshalb unangemessen wäre, weil sich die Verjährungsfrist für den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, wie dargelegt, ebenfalls an § 195 BGB orientiert (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2019, 1 ARs 5/19, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2015, 1 ARs 22/14, juris, Rn. 4).

Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen ebenfalls nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten zudem darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde ((Umstandsmoment; vgl BGH, Urteil vom 16. März 2017, I ZR 49/15, juris, Rn. 83). Bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne sind auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen und eine Verwirkung scheidet regelmäßig – so auch hier – aus, wenn der Anspruch gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt (BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 26. Mai 2016, 1 Ws 245/16, juris, Rn. 10). Es fehlt zudem an einem Verhalten der Staatskasse, dem der Beschwerdeführer nach Auszahlung der Vergütung entnehmen konnte, dass der Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht werde.“

Ist leider so. Das entscheidende Argument ist m.E., dass der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 56 Abs. 2 S. 1 RVG davon ausgegangen, dass die Erinnerung gegen die Vergütung zeitlich nicht befristet ist/sein sollte. Dann kann man nicht über eine Hintertür durch analoge Anwendung anderer Vorschriften eine zeitlich Befristung einführen.

Es bleibt nach der OLG-Entscheidung aber zumindest die Einrede der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist war hier aber noch nicht abgelaufen, so dass das OLG dazu mit Recht nicht weiter ausführt. Auch verwirkt war der Rückforderungsanspruch nicht, jedenfalls ergeben sich dafür nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

OWi II: Fristberechnung bei der Verjährungsfrist, oder: Was häufig übersehen wird….

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Die zweite Entscheidung des Tages ist eine Verjährungsentscheidung. Das OLG Koblenz behandelt im OLG Koblenz, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 ORbs 31 SsBs 1/23 – die Frage, wie sich die Verjährungsfrist berechnet.

Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben und das Verfahren eingestellt:

„Das Rechtsmittel der Betroffenen führt zu einer Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung.

Die korrekt erhobene Sachrüge führt zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen und des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH NStZ 2001, 440; OLG Koblenz, Beschluss v. 12.08.2008 – 2 SsBs 54/08; OLG Hamm NZV 2003, 396; OLG Köln NZV 2002, 241). Wenn eine Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise erhoben wurde, kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Einstellung wegen Verjährung erfolgen (vgl. BGH a. a. O., OLG Koblenz MDR 1977, 954; König in: Göhler, a. a. O., § 31m Rn. 19). Denn der Ablauf der Verjährung ist -so eine gerichtliche Prüfungsmöglichkeit besteht- von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH NStZ 2001, 440; BGHSt 16, 115).

Das Verfahren gegen den Betroffenen war unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206 a StPO einzustellen, da hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits am 10. November 2022 Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem, dem Verteidiger bekannt gegeben Votum wie folgt ausgeführt:

Die Verkehrsordnungswidrigkeiten weisen eine absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren auf (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 3 StVG). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Vorliegend wurde die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.11.2020 begangen und beendet. Der Tag, an dem die Verjährung mit Eintritt des Ereignisses beginnt, ist der 1. Tag der Verjährungsfrist, hier also der 10.11.2020. Der letzte Tag der Verjährungsfrist ist der im Kalender vorhergehende Tag (Göhler § 31 Rn. 16; OLG Karlsruhe vom 28.06.2019 – 2 RB 8 Ss 486/19; OLG Bamberg vom 12.12.2005 – 3 Ss OWi 1354/05), vorliegend demnach der 09.11.2022. Die Fristberechnung nach § 43 StPO kommt bei Fristen des materiellen Rechtes, wie den Verjährungsfristen, hingegen nicht in Betracht, da diese Norm aus-schließlich auf Fristen prozessualer Natur beschränkt ist (KK-Schneider-Glockzin, § 43 StPO, Rn. 6 m. w. N.). Die absolute Verfolgungsverjährung ist daher vorliegend mit Ab-lauf des 09.11.2022 eingetreten. Der Beschluss nach § 72 OWiG ist indes erst am 10.11.2022 unterzeichnet worden, sodass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verjährung der Ordnungswidrigkeit eingetreten ist und nicht das Ruhen der Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG herbeigeführt werden konnte.

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO StPO.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung geht der Senat davon aus, dass gegen den Betroffenen ohne Eintritt des Verfahrenshindernisses zu Recht wegen einer fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h eine Geldbuße von 160,– Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden wäre.

Das Amtsgericht hat sich rechtsfehlerfrei mit den Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt. Es hat die technischen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung überprüft, keine Fehler festgestellt und auch zutreffend begründet, warum die Beiziehung der weiteren von der Verteidigung angeforderten Unterlagen wie das Erstinbetriebnahmeprotokoll, Fotos von der Messstelle mit Trailer, die Verwendungsanzeige und die fehlende Speicherung der Rohmessdaten mit einem Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ebenso wenig erforderlich war, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Es hat auch die Höhe der festgesetzten Geldbuße und die Verhängung eines einmonatigen Fahr-verbotes rechtsfehlerfrei begründet, indem es zutreffend besonderes Gewicht auf eine einschlägige Tatwiederholung hinsichtlich einer weiteren unzulässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (dort um 29 Kmh) vom 20. Juli 2020 (Rechtskraft der verhängten Geldbuße in Höhe von 80 € am 17. September 2020, knapp zwei Monate vor der hiesigen Tat) gelegt und hierbei die besondere berufliche Situation des Betroffenen (Umfangreiche Kundenbesuche in weiten Teilen Deutschlands für sein Unternehmen) berücksichtigt hat.

Das Verfahren hätte jedoch am 10. November 2022 aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung durch das Amtsgericht eingestellt werden müssen, so dass es nicht zu einer rechtsmittelfähigen Sachentscheidung hätte kommen dürfen. Die notwendigen Auslagen für das Rechtsbeschwerdeverfahren wären dann nicht angefallen.“

Diese Frage wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist im OWi-Verfahren häufig übersehen, kann aber, wie man sieht, entscheidend sein.

Und nochmals Verjährung, oder: Wann verjährt der Kostenerstattungsanspruch?

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Die zweite Entscheidung mit einer Verjährungsproblematik – die erste war der KG, Beschl. v. 20.05.2016 – 1 Ws 83/15 (vgl. dazu Verjährungsunterbrechung? oder: Hier nicht durch dinglichen Arrest oder Akteneinsicht) – ist ebenfalls eine KG-Entscheidung, nämlich der KG, Beschl. v. 09.05.2016 – 1 Ws 4/16. In ihm geht/ging es um die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Beistand hat diesen Anspruch erst längere Zeit nach seinem Entstehen geltend gemacht. Der Angeklagte war am 15.03.2011 verurteilt worden. Nach dem Urteil waren von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers – die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu erstatten. Die waren dann mit Beschluss vom 18.11.2015 festgesetzt worden sind. Vom Verteidiger des Angeklagten war die Einrede der Verjährung erhoben worden. Das KG hat dazu  noch einmal darauf hingewiesen, dass der erst in 30 Jahren verjährt:

„Die Verjährungsfrist eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre (vgl. BGH NJW 2006, 1962 betreffend zivilprozessuale Kostenerstattungsansprüche; OLG Oldenburg NStZ 2006, 411, Senat, Beschluss vom 21. November 2007 – 1 Ws 245/07 – und LG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 128 betreffend strafprozessuale Kostenerstattungsansprüche). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung  ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.), wofür in dem hier entschiedenen Fall allerdings nichts spricht.

Mit dem Kostenausspruch in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Eine solche Entscheidung ist immer zugleich die Grundlage für den gegen den Verurteilten gerichteten Kostenfestsetzungsanspruch des Nebenklägerbeistands gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG. Sie löst daher nicht, wie der Verteidiger des Verurteilten meint, eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren (§ 195 BGB), sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine solche von dreißig Jahren aus.“

Die Entscheidung entspricht der h.M in der Rechtsprechung. Der Verteidiger/Rechtsanwalt ist also an sich auf der sicheren Seite. Man darf aber nicht übersehen, dass auch in den Fällen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, die nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen ist, der Rechtsgrundsatz der Verwirkung eingreifen kann. Diese kann – in Ausnahmefällen – auch schon vor der Verjährung angenommen werden (vgl. z.B. OLG Oldenburg, a.a.O.). Dafür reicht aber allein ein langer Zeitablauf nicht aus, sondern es muss zudem erkennbar sein, dass nicht mehr mit einem Kostenerstattungsanspruch zur rechnen war (vgl. dazu die Fallgestaltung bei OLG Oldenburg, a.a.O.). Also: Auf keinen Fall zu lange warten. Hier waren es gut vier Jahre, im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall sogar 18 (!). Da fragt man sich schon, was das soll?

„Darf es etwas mehr sein?“, oder: Verlängerung der Verjährungsfrist

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Manche Entscheidung führen dazu, dass man dann doch mal im Gesetz nachschaut und dann erstaunt ist, was da alles so geregelt ist. So ist es mir nach Lesen des OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2016 – 1 Ws 163/16 – ergangen. In ihm geht um die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB – dazu gibt es, so weit ich es sehe, nur sehr wenig Rechtsprechung.

Der Verurteilte ist mit Urteil des LG Bremen vom 28.06.2006, rechtskräftig seit dem 15.02.2007, wegen gewerbsmäßig begangenen Bandenbetrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilte wurde am 08.06.2007 zum Strafantritt geladen. Am 14.06.2007 beantragte er einen Aufschub der Strafvollstreckung für 18 Monate, weil seine Ehefrau so lange ihren Vorbereitungsdienst als Lehrerin ableisten und er während dieser Zeit die fünfjährige Tochter betreuen müsse. Am 02.07.2007 wurde die gnadenweise Gewährung eines Strafaufschubs abgelehnt. Am 25.07.2007 erhielt die Staatsanwaltschaft Bremen einen Hinweis, dass sich der Verurteilte ins Ausland abgesetzt habe. Es erging am selben Tag gegen den Verurteilten ein Vollstreckungshaftbefehl. Die innerstaatliche Ausschreibung zur Festnahme wurde bis heute immer wieder verlängert. Der Verurteilte lebt seither in der Türkei und zum 01.12.2008 wurden auch die Ehefrau und die Tochter des Verurteilten in Deutschland abgemeldet mit neuem Wohnsitz in Ankara. Nach den Angaben des Verurteilten hat er sich seither straffrei geführt und verdient den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch. Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung hat der Verurteilte nach der Verurteilung nicht geleistet. Am 01.06.2016 erließ die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Verurteilten einen Europäischen Haftbefehl.

Die Strafkammer hat inzwischen die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des LG vom 28.06.2006 um fünf Jahre verlängert. Das OLG Bremen hat damit keine Probleme und meint u.a.:

b) Die Entscheidung über die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB setzt voraus, dass nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft wird, ob ein fortdauerndes Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1990 – 4 Ws 33/90, NStZ 1991, 186; entgegen den Bedenken bei LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 2 dürfte diese Zielsetzung auch mit einem im Übrigen verfahrensrechtlichen Verständnis der strafrechtlichen Verjährung – siehe BGH, Beschl. v. 07.06.2005 — 2 StR 122/05, juris Rn. 5 – vereinbar sein, da §79b StGB gerade eine den sonstigen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB fremde Ermessensentscheidung des Gerichts zulässt). Die Vorschrift des §79b StGB soll dem Zweck dienen, flüchtigen Verurteilten die Ausnutzung der Besonderheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erschweren, wenn sie sich in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des StGB begeben haben und von dort unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze weder verfolgt noch ausgeliefert oder überstellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 6; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962), BT-Drucks. 4/650, G.261; LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 1; SK-Rudolphi/VVolter7, a.a.O.). Maßgebliche Faktoren für die Ausübung der nach § 79b StGB vorgesehenen Ermessensentscheidung sollen die Bedeutung der Tat, die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und die seit Rechtskraft verstrichene Zeit, aber auch das Verhalten des Verurteilten nach der Tat und dem Erkenntnisverfahren sowie seine derzeitigen Lebensumstände sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1  Ws 63/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O.; LK-Schmid, §79b StGB Rn. 2; Fischer, § 79b StGB Rn. 4)….“

Diese allgemeinen Kriterien für die Ermessensentscheidung nach § 79b StGB hat das OLG u.a. folgendermaßen konkretisiert:

  • Zu Gunsten des Verurteilten hat es bewertet, dass er nunmehr in der Türkei einen soliden Lebenswandel angenommen hat und den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch verdient.
  • Ferner ist es unter dem Aspekt der derzeitigen Lebensumstände des Verurteilten bzw. seines Verhaltens nach der Tat positiv berücksichtigt worden, dass sich der Verurteilte seit der Veurteilung straffrei geführt hat.
  • Der Umstand, dass sich der Verurteilte durch das Absetzen ins Ausland gezielt der Vollstreckung entzogen hat, ist hingegen erheblich zu Lasten des Verurteilten herangezogen worden.
  • Zu Lasten des Verurteilten hat das OLG auch berücksichtige dass Bemühungen zur Wiedergutmachung der Tatfolgen von ihm nicht unternommen wurden. Wiedergutmachungszahlungen, ggf. auch nur teilweise, seien nicht erfolgt und damit habe der Verurteilte auch nicht mit dieser ihm unschwer offenstehenden Möglichkeit einen Anlass gegeben, das Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückstehen zu lassen.
  • Entgegen der Auffassung des Verurteilten sei – so das OLG – auch nicht im Hinblick darauf, dass die Verurteilung wegen einer nicht untypischen Straftat aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität erfolgt sei, so dass die Bedeutung der Tat nicht allzu hoch zu messen sei, von einer Verlängerung der Verjährung abzusehen. Dabei seizu beachten, dass, soweit die Bedeutung der Tat im Strafmaß zum Ausdruck kommt, dieser Umstand sich bereits in der Länge der Verjährungsfrist widerspiegelt, um deren Verlängerung es im Rahmen des §79b StGB gehe.
  • Auch der Umstand, dass bereits nahezu der volle Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils abgelaufen sei, hat nach Auffassung des OLG nicht notwendigerweise gegen eine Verlängerung der Verjährung nach § 79b StGB gesprochen.

Also: Es darf ggf. etwas mehr sein…..