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Reguläre Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs, oder: Berechnung des Minderwertausgleichs

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Im samstäglichen Kessel Buntes liegen dann heute noch einmal zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Das zunächst hier vorgestellte OLG Stuttgart, Urt. v. 28.10.2025 – 6 U 84/24 – äußert sich zum Minderwertausgleich bei Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs. Es hat folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Minderwertausgleich nach regulärem Ende eines Leasingvertrages. Die Beklagte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Beklagten zu 2) und 3) sind dort Partner. Die Beklagte zu 1) leaste bei der Klägerin mit Kilometerleasingvertrag vom 19.6.2019 einen PKW für 36 Monate ab 01.07.2019 bis zum 30.06.2022; das Fahrzeug wurde am 31.08.2022 zurückgegeben. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf insgesamt 17 Positionen, die in einem von der Klägerin eingeholten DAT-​Gutachten dokumentiert und als überdurchschnittliche Reparaturkosten bezeichnet sind, überhaupt und ggf. in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 9.445,00 EUR Minderwertausgleich verlangen kann.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 EUR (gemeint waren wohl 3.160,00 EUR) zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hier dann (nur) die Leitsätze des OLG zur der Entscheidung:

1. Hat der Leasinggeber auf Grundlage eines Kilometer-​Leasingvertrags bei dessen regulärem Ende einen Anspruch auf Ausgleich desjenigen Minderwerts, der auf einer negativen Abweichung des Fahrzeugs von einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand beruht, kommt es für den Minderwert regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs des fraglichen Alters und der fraglichen Fahrleistung mit üblichen Gebrauchsspuren an.

2. Dabei sind nur solche Mängel des Fahrzeugs als negative Abweichung zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

3. Zwischen den Reparaturkosten und dem Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug durch die danach berücksichtigungsfähigen Mängel erleidet, besteht ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts daher im Prozess statt auf die Behauptung absoluter Fahrzeugwerte auch auf Vortrag zu berücksichtigungsfähigen Mängeln nebst Reparaturkosten stützen.

4. Der auszugleichende Minderwert kann jedoch in diesem Fall nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten der berücksichtigungsfähigen Mängel berechnet werden, da der am Fahrzeug durch die berücksichtigungsfähigen Mängel entstehende Minderwert nicht dieser Summe entspricht.

5. Vielmehr ist von den Reparaturkostenpositionen jeweils ein Abschlag zu machen. Dieser Abschlag kann sich grundsätzlich an einer standardisierten, Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp berücksichtigenden und den üblichen Wertverlust solcher Fahrzeuge spiegelnden Abwertungskurve orientieren.

6. Jedoch ist regelmäßig das Wertminderungspotential jedes einzelnen Mangels zu berücksichtigen, das zu einer Abweichung von der aus der Abwertungskurve folgenden, pauschalen Betrachtung zwingen kann.

Strafe III: Tagessatzhöhe beim Bürgergeldempfänger, oder: 75 % des Bürgergeldes müssen bleiben

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Und dann kommt noch der LG Leipzig, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 Qs 29/25 – zur Berechnung der Tagessatzhöhe beim Bürgergeldempfänger.

Das AG hatte gegen den Angeklagten durch Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR festgesetzt, wobei das Einkommen des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt wurde.

Der Verteidiger des Angeklagten legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den er auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Der Angeklagte sei arbeitssuchend und beziehe Bürgergeld, von daher sei die Tagessatzhöhe mit 8,00 EUR zu bemessen.

Mit Beschluss vom 28.04.2025 setzte das AG dann einen Tagessatz (vermeintlich) fest, wobei fehlerhaft die Bestimmung der genauen Tagessatzhöhe unterlassen wurde. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft „Beschwerde“ ein. Im Beschwerdeverfahren nahm der Verteidiger dahin Stellung, dass aus seiner Sicht die Tagessatzhöhe auf maximal 8,00 EUR festzusetzen sei. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe verbiete sich nämlich eine allzu schematische oder formelhafte Rechtsanwendung auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips. Der Angeklagte sei Bürgergeldempfänger und beziehe 905,48 EUR monatlich. Hiervon habe der Angeklagte alle Ausgaben, insbesondere auch seine Miete selbst zu tragen. Der Angeklagte lebe damit am Existenzminimum. Bei einem am Existenzminimum lebenden Angeklagten sei die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensunterhaltes/ Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute des Bürgergeldes) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Der aktuelle Regelbedarf des Bürgergeldes liege bei 563,- EUR. Davon müssen dem Angeklagten 75 %, mithin 422,00 EUR verbleiben. Hieraus ergäbe sich, dass der Angeklagte maximal 141,00 EUR monatlich für die Zahlung der Geldstrafe aufwenden könne. Dies entspräche einer Tagessatzhöhe von ca. 5,00 EUR.

Das LG hat dann im Beschwerdeverfahren die Tagessatzhöhe in dem Strafbefehl auf 5,00 EUR festgesetzt:

„Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoeinkommen, das der Täter zur Zeit der Verurteilung erzielt oder erzielen könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Insbesondere bei Beziehern kleiner oder mittlerer Einkünfte, bei denen die Abschöpfung des Einkommens durch die Geldstrafe nicht durch den Einsatz von Vermögen kompensiert werden kann, besteht allerdings die Gefahr einer erheblich entsozialisierenden Wirkung der Geldstrafe, weshalb § 40 Abs. 2 S. 3 StGB explizit verlangt, bei Festsetzung der Tagessatzhöhe darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Demgemäß schließt sich die Kammer der unter anderem vom bayerischen Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht an, dass bei Personen, die Bürgergeld beziehen bzw. Bürgergeld beanspruchen können, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass dem jeweiligen Angeklagten der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Bürgergeldes nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt (BayObLG, Beschluss vom 06.11.2023 – 204 StRR470/23; NStZ – RR 2024, 74). Der aktuelle, seit 01.01.2024 geltende Regelbedarf des Bürgergeldes für Alleinstehende liegt bei 563,- EUR. Davon müssen dem Angeklagten 75 %, das heißt 422,00 EUR, verbleiben, weshalb 141,00 EUR monatlich für die Zahlung der Geldstrafe angesetzt werden können, was einem gerundeten Tagessatz von 5,00 EUR entspricht. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Kammer kann der Auszahlbetrag von 905,48 EUR nicht in Ansatz gebracht werden, da in diesem einberechnet wurde, dass der Angeklagte mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, so dass in dem Auszahlbetrag auch Ansprüche von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weiterer Personen eingeflossen sind, die bei Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt werden dürfen.

Von weiteren Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB wurde abgesehen, da – anknüpfend an die obigen Ausführungen – dem Verurteilten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen.“

OWi II: Fristberechnung bei der Verjährungsfrist, oder: Was häufig übersehen wird….

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Die zweite Entscheidung des Tages ist eine Verjährungsentscheidung. Das OLG Koblenz behandelt im OLG Koblenz, Beschl. v. 08.02.2023 – 4 ORbs 31 SsBs 1/23 – die Frage, wie sich die Verjährungsfrist berechnet.

Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben und das Verfahren eingestellt:

„Das Rechtsmittel der Betroffenen führt zu einer Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung.

Die korrekt erhobene Sachrüge führt zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen und des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH NStZ 2001, 440; OLG Koblenz, Beschluss v. 12.08.2008 – 2 SsBs 54/08; OLG Hamm NZV 2003, 396; OLG Köln NZV 2002, 241). Wenn eine Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise erhoben wurde, kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Einstellung wegen Verjährung erfolgen (vgl. BGH a. a. O., OLG Koblenz MDR 1977, 954; König in: Göhler, a. a. O., § 31m Rn. 19). Denn der Ablauf der Verjährung ist -so eine gerichtliche Prüfungsmöglichkeit besteht- von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH NStZ 2001, 440; BGHSt 16, 115).

Das Verfahren gegen den Betroffenen war unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206 a StPO einzustellen, da hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits am 10. November 2022 Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem, dem Verteidiger bekannt gegeben Votum wie folgt ausgeführt:

Die Verkehrsordnungswidrigkeiten weisen eine absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren auf (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 3 StVG). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Vorliegend wurde die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.11.2020 begangen und beendet. Der Tag, an dem die Verjährung mit Eintritt des Ereignisses beginnt, ist der 1. Tag der Verjährungsfrist, hier also der 10.11.2020. Der letzte Tag der Verjährungsfrist ist der im Kalender vorhergehende Tag (Göhler § 31 Rn. 16; OLG Karlsruhe vom 28.06.2019 – 2 RB 8 Ss 486/19; OLG Bamberg vom 12.12.2005 – 3 Ss OWi 1354/05), vorliegend demnach der 09.11.2022. Die Fristberechnung nach § 43 StPO kommt bei Fristen des materiellen Rechtes, wie den Verjährungsfristen, hingegen nicht in Betracht, da diese Norm aus-schließlich auf Fristen prozessualer Natur beschränkt ist (KK-Schneider-Glockzin, § 43 StPO, Rn. 6 m. w. N.). Die absolute Verfolgungsverjährung ist daher vorliegend mit Ab-lauf des 09.11.2022 eingetreten. Der Beschluss nach § 72 OWiG ist indes erst am 10.11.2022 unterzeichnet worden, sodass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verjährung der Ordnungswidrigkeit eingetreten ist und nicht das Ruhen der Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG herbeigeführt werden konnte.

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO StPO.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung geht der Senat davon aus, dass gegen den Betroffenen ohne Eintritt des Verfahrenshindernisses zu Recht wegen einer fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h eine Geldbuße von 160,– Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden wäre.

Das Amtsgericht hat sich rechtsfehlerfrei mit den Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt. Es hat die technischen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung überprüft, keine Fehler festgestellt und auch zutreffend begründet, warum die Beiziehung der weiteren von der Verteidigung angeforderten Unterlagen wie das Erstinbetriebnahmeprotokoll, Fotos von der Messstelle mit Trailer, die Verwendungsanzeige und die fehlende Speicherung der Rohmessdaten mit einem Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ebenso wenig erforderlich war, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Es hat auch die Höhe der festgesetzten Geldbuße und die Verhängung eines einmonatigen Fahr-verbotes rechtsfehlerfrei begründet, indem es zutreffend besonderes Gewicht auf eine einschlägige Tatwiederholung hinsichtlich einer weiteren unzulässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (dort um 29 Kmh) vom 20. Juli 2020 (Rechtskraft der verhängten Geldbuße in Höhe von 80 € am 17. September 2020, knapp zwei Monate vor der hiesigen Tat) gelegt und hierbei die besondere berufliche Situation des Betroffenen (Umfangreiche Kundenbesuche in weiten Teilen Deutschlands für sein Unternehmen) berücksichtigt hat.

Das Verfahren hätte jedoch am 10. November 2022 aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung durch das Amtsgericht eingestellt werden müssen, so dass es nicht zu einer rechtsmittelfähigen Sachentscheidung hätte kommen dürfen. Die notwendigen Auslagen für das Rechtsbeschwerdeverfahren wären dann nicht angefallen.“

Diese Frage wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist im OWi-Verfahren häufig übersehen, kann aber, wie man sieht, entscheidend sein.

OWi II: Leivtec kein standardisiertes Messverfahren, oder: Toleranzwert bei der Messung durch Nachfahren

Das zweite Posting des Tages enthält zwei OLG-Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, und zwar zu den Anforderungen an die Urteile in diesen Fällen bzw. zur Berücksichtigung von Toleranzwerten beim Nachfahren.

Zunächst hier der OLG Koblenz, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 OWi 32 SsRs 108/21 –,  zu den Darlegungsanforderungen bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 ermittelt wurden. Das OLG geht – wie die h.M. in der Rechtsprechung der OLG – anders nur das OLG Schleswig – davon aus, dass derzeit bei dem Messverfahren die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr gegeben sind.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2021 – III-1 RBs 254/21 -, der folgenden (gerichtlichen Leitsatz hat:

Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Falsa demonstratio non nocet, oder: Formal richtig, inhaltlich falsch

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Und als zweite gebührenrechtliche Entscheidung am heutigen Freitag weise ich auf das BGH, Urt. v. 22.02.2018 – IX ZR 115/17 – hin. Über das ist ja schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden. Dabei ging es aber meist um den Leitsatz 1 der Entscheidung, nämlich die Frage: Geschäfts- oder Beratungsgebühr für die Anfertigung des Entwurfs eines Testaments? Damit habe ich es hier ja nicht zu tun. Insoweit verweise ich auf die Entscheidung.

Mir geht es heute hier um den Leitsatz 2 des Urteils, der da lautet:

„Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.“

Der BGH bestätigt damit BGH NJW 2007, 2332. Viel mehr steht dann aber auch im Urteil zu der Problematik nicht:

„Da eine nachträgliche Einigung der Parteien auf eine bestimmte Vergütung nach dem eigenen Vortrag der Kläger weder auf den Betrag von 2.400 € noch auf den Betrag von 1.400 € zustande gekommen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, welche Vergütung die Kläger nach § 34 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts beanspruchen können. Eine solche Vergütung kann den Klägern zugesprochen werden, obwohl ihre nach § 10 RVG erteilte Berechnung eine Geschäftsgebühr und kein Beratungshonorar zum Gegenstand hatte. Die Berechnung war deshalb unrichtig. Dies berührt indessen die Wirksamkeit der Mitteilung nicht. Zugesprochen werden können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausgehen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 7).“