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Ich habe da mal eine Frage: Bekommt der Pflichtverteidiger die Mittagspause bezahlt?

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Das RVG sieht seit 2004 in den Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4234, 4136 VV RVG für den Pflichtverteidiger sog. „Längenzuschläge“ vor, und zwar einen Zuschlag von 50 % der „normalen“ Terminsgebühr, wenn der Pflichtverteidiger mehr als fünf und bis zu acht Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, bzw. einen Zuschlag von 100 %, wenn die Hauptverhandlung mehr als acht Stunden gedauert hat. Schon bald nach Inkrafttreten des RVG 2004 war in der Rechtsprechung und in der Literatur die Frage heftig umstritten, ob bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer auch Wartezeiten des Rechtsanwalts und Pausen zu berücksichtigen sind.

Die dazu ergangene Rechtsprechung ist unüberschaubar (vgl. dazu die Zusammenstellung bei Nr. 4110 VV RVG in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Eine klare Linie lässt sich in der Auffassung der OLG m..E. nicht erkennen, so dass in der Literatur teilweise  von einem „Gebührenatlas“ gesprochen worden ist, den sich der Pflichtverteidiger anlegen muss/soll, wenn er einen Überblick über die Rechtsprechung der OLG bekommen will.

In der letzten Zeit war die Flut von Entscheidungen zum Längenzuschlag ein wenig abgeebbt. Jetzr ruft allerdings das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12 – die Diskussion und die offenen Fragen ins Gedächtnis zurück. Das OLG stellt den Streit- und Meinungsstand umfassen dar und kommt zu einer klaren und damit in der Praxis auch einfach umsetzbare Auffassung. Es geht nämlich davon aus, dass bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer Wartezeiten des Rechtsanwalts immer und Pausen grundsätzlich auch immer berücksichtigt werden. Nur bei Pausen, die über drei Stunden gedauert haben, tritt das OLG in eine Einzelfallprüfung ein. Da solche Pausen in der Praxis sicherlich nicht häufig vorkommen, ist das Fazit der Entscheidung des OLG: Sowohl Wartezeiten als auch Pausen werden beim Längenzuschlag immer berücksichtigt. Ein Ergebnis, dass sicherlich auch dem Sinn und Zweck der (Neu)Regelung des Längenzuschlags entspricht. Denn der sollte für Rechtsklarheit une vereinfachte Kostenfestsetzung sorgen. Was die OLG daraus gemacht haben, verdient den Namen sicherlich nicht….

Die Freizeitsperre – auf die Stunde kommt es an…

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Zwischen dem Insassen einer JVA und der JVA bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, wann eine gegen den Insassen verhängte Disziplinarmaßnahme endet. Gegen ihn war mit Verfügung vom 26.03.2013 gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 4 Strafvollzugsgesetz eine Freizeitsperre von vier Wochen als Disziplinarmaßnahme verhängt worden, weil er illegale Drogen (THC) konsumiert hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde seit dem 27.03.2013 vollzogen. Der Insasse meinte, dass das Ende der Freizeitsperre am 24.04.2013 um 16:00 Uhr erreicht sei. Nachdem im auf seine Anfrage von den Mitarbeitern der JVA erklärt worden ist, die Freizeitsperre ende erst am 24.04.2013 um 24 Uhr, hat er mit Schriftsatz vom 17.04.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Zum Ende der Freizeitsperre und zur Anwendung des § 43 StPO hat sich der LG Kleve, Beschl. v. 24.04.2013, 161 StVK 26/13 – geäußert.

„Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Freizeitsperre, bei der es sich um eine Disziplinarmaßnahme nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG handelt, höchstens für die Dauer der Zeit vollzogen werden kann, für die sie auch angeordnet worden ist. Ein Zeitraum von vier Wochen, der zu einer bestimmten Stunde am 27. März zu laufen beginnt, endet danach am 24. April zur gleichen Stunde. Ein darüber hinausgehender Vollzug ist rechtswidrig, weil für diesen „überschießenden“ Vollzug eine Rechtsgrundlage nicht besteht. Die Vollzugsbehörde, die eine nach Wochen bestimmte Sanktion verhängt hat, muss sich am Wortlaut ihrer Entscheidung festhalten lassen, die für alle am Disziplinarverfahren beteiligten Stellen und Personen verbindlich ist.

Der Antragsgegner kann sich für seine Auffassung nicht auf die Vorschriften über die Fristberechnung, die in verschiedenen Gesetzen enthalten sind, berufen. Das Strafvollzugsgesetz selbst enthält eine Vorschrift über die Berechnung der Dauer von zeitlich befristeten Disziplinarmaßnahmen nicht. Soweit § 120 Abs. 1 StVollzG anordnet, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung, die in ihren §§ 42 und 43 Regelungen über Fristberechnungen trifft, entsprechend anzuwenden sind, gilt dies, wie sich aus der Stellung des § 120 StVollzG im 14. Titel des Zweiten Abschnitts des Strafvollzugsgesetzes ergibt, allein für das System der Rechtsbehelfe und hier insbesondere für das gerichtliche Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Darüber hinaus passen die §§ 42, 43 StPO ebenso wenig wie die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Fristen und ihre Berechnung (vgl. dazu §§ 186 bis 193 BGB) auf die Berechnung der Dauer zeitlich bestimmter Sanktionen, die für den Betroffenen mit einem Nachteil verbunden sind.

Die §§ 42, 43 StPO treffen Bestimmungen über prozessuale Frist, d. h. über Fristen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu beachten sind. Innerhalb dieser Fristen muss derjenige, der von ihnen betroffen ist oder dem sie gesetzt worden sind, eine Handlung vornehmen oder darf dies nicht tun. Soweit die Anwendung der genannten Vorschriften dazu führt, dass eine Frist über den Zeitraum hinausreicht, für den sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und/oder den Regeln der Mathematik bestimmt ist, beruht dies auf Gründen der Praktikabilität und führt dazu, dass demjenigen, der die Frist beachten muss, ein Vorteil eingeräumt wird, den er bei genauer Berechnung nicht hätte. So führt § 43 Abs. 1 StPO bei Geltung einer nach Wochen bestimmten Frist dazu, dass diese Frist mit Ablauf des Tages endet, der seiner Zahl oder Benennung demjenigen entspricht, an dem sie begonnen hat; § 43 Abs. 2 StPO sieht darüber hinaus eine Verlängerung der Frist über mehrere Tage hinweg vor.

Diese Folge wäre indes für eine Disziplinarmaßnahme, wie sie hier im Raum steht, unpassend. Sie führt nämlich für den Antragsteller nicht zu einer Vergünstigung. Der Antragsteller würde vielmehr benachteiligt. Eine Disziplinarmaßnahme greift stets in die Rechte des Gefangenen ein. Nach allgemeinen Grundsätzen darf sie daher nur verhängt werden, wenn das Gesetz es vorsieht und wenn das bei der Verhängung zu beachtende Verfahren eingehalten worden ist, und nur so lange vollzogen werden, wie es angeordnet worden ist. Für die Fristberechnung muss in einem solchen Fall die dem von der Maßnahme Betroffenen günstigste Art und Weise gelten. Dies ist hier die stundengenaue Ermittlung der Dauer, wobei ab dem Zeitpunkt zu rechnen ist, ab dem die Maßnahme vollzogen wird.“

Es kommt also auf die Stunde an.

 

PKH für einen Strafgefangenen: Wie berechnet sich der „Freibetrag“?

Bei der Gewährung von PKH spielt die Frage, welches eigene Einkommen der Antragsteller hat und wie das bei der PKH-Bewilligung zu berücksichtigen ist, eine Rolle. Mit den Fragen hat man als Strafrechtler nicht täglich/häufig zu tun, sie spielen aber z.B. eine Rolle, wenn es um Verfahren geht, in denen ein inhaftierter Mandant für ein Verfahren – z.B. auch in Strafvollzussachen – PKH beantragen will/muss. Dann ergibt sich das Problem, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das der Mandant erzielt, zu berücksichtigen ist, ob voll oder ob dem Mandanten zur Erhaltung des Lebensunterhalts nur eine Teil angerechnet und im Übrigen ein Freibetrag – in welcher Höhe – gewährt wird. Zu den damit zusammenhängenden Fragen verhält sich der KG, Beschl. v.  22.03.2013 – 9 W 13/13. Dieses geht davon aus, dass bei Strafgefangenen anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen ist und schließt sich damit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung an. Begründung:

Der Lebensunterhalt eines Strafgefangenen ist – im Gegensatz zum der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Regelfall einer bedürftigen Partei – aber durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt. Der Strafgefangene braucht den größten Teil der zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Kosten nicht aufzubringen, weil er in der Justizvollzugsanstalt ausreichend versorgt wird. Eine Anrechnung des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes (der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII) als Freibetrag für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO ist daher nicht gerechtfertigt.

Stattdessen kann auf die Höhe des Taschengeldes für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift wird einem Strafgefangenen, der ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Dieses Taschengeld soll es dem Gefangenen ermöglichen, in einem bescheidenen Maße nach individuellen Bedürfnissen zusätzliche Dinge kaufen zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248 – juris Tz. 9). Er entspricht der Höhe nach dem Betrag, der nach Abzug der von der Vollzugsanstalt getragenen Kosten (wie Unterkunft und Verpflegung) zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes verbleibt und ist damit mit dem Teil des Freibetrages gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO vergleichbar, der nach Abzug entsprechender Kosten jeder anderen bedürftigen Partei frei zur Verfügung steht.

Tatzeit-BAK falsch? Nein, denn der BGH kann rechnen/lesen

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Das LG Hamburg macht in einem „Totschlagsurteil“ im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit Ausführungen zur Bestimmung der Tatzeit-BAK, die den 5. Strafsenat des BGH irritieren. Das LG hat nach den Ausführungen im Urteil nämlich nicht den für den Angeklagten in dem Zusammenhang günstigeren Abbauwert von 01, Promille zugrunde gelegt, sondern 0,2 Promille. Der BGH rechnet jedoch selbst zurück bzw. überprüft die Berechnung des LG und stellt fest: Berechnung ist richtig, man ist von 0,1 Promille ausgegangen (vgl.  BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 5 StR 74/13):

„Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklagten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 5 StR 431/91;  Beschluss vom 9. April 1992 – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.

 

Die Gebührenberechnung der verstorbenen Rechtsanwältin

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§ 1o RVG schreibt vor, dass der Rechtsanwalt seine Gebühren gegenüber dem Auftraggeber entsprechenden den Vorgaben des § 10 RVG berechnen muss, sonst kann er die Gebühren nicht „einfordern“. Eine ordnungsgemäße Berechnung setzt – verkürzt ausgedrückt – voraus, dass der Rechtsanwalt in seiner Berechnung deutlich macht, was der Mandant aus welchem Grudn zahlen muss. Der Rechtsanwalt muss die Berechnung unterschreiben und damit die Verantwortung übernehmen (§ 352 StGB !!).

Das ist natürlich schwierig, wenn der Rechtsanwalt verstorben ist. Frage: Muss ein Abwickler bestellt werden? Nein, sagt das OLG Schleswig, Urt. v. 19.04.2012 – 11 U 63/11 – und bringt ein wenig Entlastung:

Die vorstehend zitierten Regelungen fordern als zwingende Voraussetzung zur Geltendmachung einer Gebührenforderung die Unterschrift des Rechtsanwalts. Mit der Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die strafrechtliche (§ 352 StGB), zivilrechtliche und auch berufsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Berechnung (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert-Madert, aaO., Rz. 6; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Auflage 2000, § 18, Rz. 10; Schneider/Wolf-Schneider, aaO., Rz. 48; Schneider AnwBl. 2004, 510 [511]). Zu Recht wird die Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt deshalb nicht als wertloser Formalakt aufgefasst (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, aaO.). Gleichwohl sind in der Rechtsprechung verschiedene Konstellationen bereits behandelt worden, in denen die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift durch den abrechnenden Rechtsanwalt aufgelockert wurden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 02.07.1998 zwar noch offen gelassen, ob eine § 18 BRAGO entsprechende Mitteilung der Berechnung vorgenommen worden ist, wenn die von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Klageschrift auf die beigefügte „vorläufige“ Kostenrechnung Bezug nimmt (BGH vom 02.07.1998, IX ZR 63/97, Rz. 37 bei Juris), doch lässt sich aus anderen Entscheidungen entnehmen, dass die Unterzeichnung durch einen Prozessbevollmächtigten des Rechtsanwalts jedenfalls dann als ausreichend angesehen wird, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr in seinem Beruf tätig werden darf (OLG Düsseldorf MDR 2000, 360, Rz. 20 bei Juris). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Die seinerzeit tätige, inzwischen verstorbene, Rechtsanwältin Dr. G. ist ebenfalls nicht mehr in der Lage, die Gebührenrechnung zu unterzeichnen. Der Zweck der Unterzeichnung der Gebührenrechnung, nämlich die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung, erfordert es nicht, dass nur zum Zwecke der Unterzeichnung der bereits erstellten Gebührenrechnung ein Abwickler für die bereits aufgelöste Rechtsanwaltskanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. gemäß § 53 BRAO bestellt wird. Vielmehr reicht es zur Übernahme der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung für die Rechnung aus, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Rechtsanwältin die Gebührenrechnung nicht nur erarbeitet, sondern auch unterschreibt.