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Zwang II: Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug, oder: Entkleidung bis auf die Unterhose

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Und als zweite Entscheidung habe ich dann etwas aus dem Strafvollzug. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 18.08.2025 -204 StObWs 263/25 – zu einer körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen Stellung genommen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen musste und die Frage geklärt, ob es sich dabei um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) handelt.

Das BayObLG hat die Frage bejaht:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 ist auch begründet, weil es der am 12.09.2024 durchgeführten Durchsuchung an der erforderlichen Anordnung durch den Anstaltsleiter mangelt, da es sich um eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG handelt.

a) Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers, bei der der Antragsteller nach vorheriger Entkleidung bis auf die Unterhose sowohl visuell als auch mit einer Handsonde durchsucht wurde, handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung, da die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen eine solche darstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34).

b) Diese Durchsuchung war mit einer Entkleidung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG verbunden.

aa) Art. 91 BayStVollzG entspricht in Abs. 1 – 3 weitgehend der Regelung in § 84 StVollzG (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, BayStVollzG Art. 91 Rn. 1; LT-Drs. 15/8101 S. 68). Insoweit sind die zu § 84 StVollzG entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2015 festgestellt, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 33; siehe auch BT-Drucks 7/918, S. 137 f.).

bb) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, wann eine Durchsuchung mit Entkleidung vorliegt. Der Wortlaut erfasst sowohl eine vollständige wie auch eine teilweise Entkleidung. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterwirft mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen erhöhten Anforderungen, was die Zuständigkeit, die Zulässigkeit ihrer Anordnung und ihre Durchführung betrifft; andererseits sieht auch Art. 91 Abs. 1 StVollzG vor, dass Durchsuchungen männlicher Gefangener nur von Männern, Durchsuchungen weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden dürfen und das Schamgefühl zu schonen ist (Art. 91 Abs. 1 S. 2 und 3 BayStVollzG). Im Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) finden sich dazu keine näheren Ausführungen (BayLTDrs. 15/8101 S. 68). Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – mit dem die heutige Fassung des § 84 StVollzG eingeführt wurde – ist nur zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 84 StVollzG darauf abziele, den strikten Ausschluss von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts bei Durchsuchungen etwas aufzulockern: Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts sollten bei Durchsuchungen, die nicht mit einer Entkleidung verbunden sind, anwesend sein dürfen, wobei sowohl das Schamgefühl der Gefangenen als auch das der Vollzugsbediensteten gewahrt werden solle (BT-Drs. 13/3129 S. 5, BT-Drs. 13/11016 S. 26).

cc) Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Frage, wann es sich um eine Entkleidung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG handelt, ausgeführt, dass es hierbei auf den Grad der Entkleidung ankommt; eine Entkleidungsdurchsuchung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der nackte Körper visuell kontrolliert wird, der Gefangene die Genitalien entblößen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 34; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 84 Rn. 5) und insbesondere, wenn die normalerweise bedeckten Körperöffnungen inspiziert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16 –, juris Rn. 29; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 20).

dd) Darüber hinaus ist eine Entkleidungsdurchsuchung, die den strengen Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG beziehungsweise vorliegend des gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterfällt, jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Entkleidung so weit geht, dass der Gefangene lediglich noch mit einer Unterhose bekleidet ist und in diesem Zustand einer visuellen Kontrolle unterzogen wird. Bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. März 2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34). Ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ist nicht nur im Fall einer vollständigen Entkleidung anzunehmen, sondern auch dann, wenn die Entkleidung soweit geht, dass die verbleibenden Kleidungstücke dem Anspruch an einen Schutz der Intimsphäre und einer Berücksichtigung des Schamgefühls nicht mehr gerecht werden. Dies ist bei einer Entkleidung bis auf die Unterhose der Fall, weil der Körper hier bis auf die Geschlechtsteile vollständig nackt ist und dies eine besondere Verletzlichkeit mit sich bringt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Unterhose ein intimes Kleidungsstück darstellt, das je nach Beschaffenheit auch die Größe der Genitalien und deren Umrisse erkennen lassen kann. Auch der Hinweis der Justizvollzugsanstalt auf den Umstand, dass vergleichbare Bekleidungen bei einem Besuch des Schwimmbades getragen werden, greift nicht. Wie das Landgericht richtigerweise festgestellt hat, ist der Besuch eines Schwimmbades eine freiwillige Entscheidung. In der Konsequenz der Argumentation der Anstalt müsste auch eine vollständige Entkleidung zulässig sein, da im Bereich von FKK-Veranstaltungen überhaupt keine Kleidung getragen wird.

ee) Soweit die Justizvollzugsanstalt meint, dass die Durchsuchung des bis auf die Unterhose entkleideten Strafgefangenen noch unter Abs. 1 fallen würde, übersieht sie, dass die einfache Durchsuchung nach Abs. 1 zwar das Suchen auf und in der getragenen Kleidung mittels Abtasten sowie auf der üblicherweise unbekleideten Körperoberfläche sowie den ohne Entkleidung einsehbaren Körperöffnungen umfasst und auch verlangt werden kann, dass der Strafgefangene Mantel und Jacke ablegt, solange er im übrigen vollständig bekleidet bleibt; darüber hinausgehend sind aber die Voraussetzungen der Entkleidungsdurchsuchung nach Abs. 2 einzuhalten (Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 38).

c) Eine für die Entkleidungsdurchsuchung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG notwendige Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor. Nachdem die Durchsuchung vor dem Verlassen der Anstalt erfolgte, wäre auch eine allgemeine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG nicht zulässig, da eine solche nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, also bei der Rückkehr, zulässig wäre.“

StPO II: Dreimal Akteneinsicht beim BayObLG, oder: Umfang, Einsicht durch Dritte, Rechtsmittel

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Und im zweiten Posting habe ich dann hier drei Entscheidungen des BayObLG zur Akteneinsicht, und zwar zum Umfang der Einsicht, der Einsicht durch Dritte und zu Rechtsmitteln.

Ich stelle jeweils nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Die lauten:

1. Ersucht eine Landeszahnärztekammer zum Zweck der Überprüfung eines berufsrechtlichen Verstoßes eines ihrer Mitglieder um Einsicht in die Akten eines Haftpflichtprozesses, handelt es sich nicht um ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, sondern um ein Amtshilfeersuchen des Art. 35 Abs. 1 GG.

2. Das um gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG angegangene Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG) auch zu prüfen, ob dieser kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Dabei darf das Gericht allerdings nicht anstelle der zuständigen Justizbehörde eine eigene Ermessensentscheidung treffen (§ 28 Abs. 3 EGGVG).

1. Ist die Art und Weise der Erteilung einer Akteneinsicht gesetzlich nicht geregelt, ist allgemein anerkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht keinen Anspruch auf die Ausreichung einer Ablichtung eines Dokuments enthält. Vielmehr liegt die Form der Auskunftserteilung im Ermessen der verantwortlichen Stelle.

2. Grundsätzlich gewährt auch Art. 78 i.V.m. Art. 75 BayStVollzG einem Strafgefangenen im bayerischen Strafvollzug keinen Rechtsanspruch auf die Fertigung und Aushändigung von Ablichtungen von ihn interessierenden Schriftstücken. 

3. Der Vollzugsanstalt steht bei der Frage, wie dem jeweiligen Gefangenen bei einer bedeutsamen rechtlichen Fragestellung zu helfen ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über die Art der Hilfeleistung ist nach Maßgabe der jeweiligen Schwierigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Gefangenen zu treffen.

4. Im Einzelfall kann sich der grundsätzlich eröffnete Beurteilungsspielraum, auf welche Weise der Strafgefangene bei seinen rechtlichen Belangen zu unterstützen ist, „auf Null“ reduzieren und insoweit Spruchreife eintreten.

1. Die Führung der Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft stellt keinen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar.

2. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden Fürsorgepflicht verpflichtet, den Antrag an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten, jedoch nur, wenn die Unzuständigkeit ohne weiteres erkennbar und die rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist. Unterbleibt dies, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3. Ein eine Wiedereinsetzung hinderndes, dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten kann auch dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Vertrauenstatbestand geschaffen; eine rechtskundige Person muss selbst für die Einhaltung gesetzlicher Fristen sorgen.

4. Gewährt die Staatsanwaltschaft vor dem Abschluss der Ermittlungen anderen Mitbeschuldigten unbeschränkte Einsicht in die Ermittlungsakten, kann ein Beschuldigter die Rechtmäßigkeit der Akteneinsichtsgewährung nicht im Wege der §§ 23 ff. EGGVG vom Bayerischen Obersten Landesgericht überprüfen lassen, sondern in analoger Anwendung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO nur vom nach § 162 StPO zuständigen Gericht. Das Verfahren ist insoweit von Amts wegen dorthin abzugeben.

Strafe III: Tagessatzhöhe beim Strafgefangenen, oder: Tagessatzhöhe beim Arbeitslosen

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei AG-Entscheidungen zur Tagessatzhöhe.

Hier kommt zuerst der AG Amberg, Beschl. v. 20.06.2024 – 9 Cs 171 Js 12721/23 – zur Tagessatzhöhe bei einem Strafgefangenen:

„Im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes mit 1,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte erhält lediglich Taschengeld in unter-schiedlicher Höhe, auf welches mangels Tätigkeit abzustellen ist. Im Februar 2024 erhielt er Taschengeld für Januar i.H.v. 41,99 EUR und im März 2024 (für Februar 2024) ein solches i.H.v. 43,02 EUR unter Berücksichtigung des Eigengeldes. Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzanzahl gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. Die vom Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugs-anstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 79). Das Gericht setzt damit die Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR fest.“

Und als zweite Entscheidung der AG Pirna, Beschl. v. 17.07.2024 – 23 Cs 962 Js 64817/23 – zur Tagessatzhöhe bei einem Arbeitslosen. Das AG hat den Tagessatz auf 5,00 EUR/Tag festgesetzt:

„Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte derzeit in Tschechien Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich umgerechnet ca. 175,–Euro erhält.“

Frist II: Fristeinhaltung durch Strafgefangenen, oder: Man muss sich selbst kümmern

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Im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 28.05.2024 – 204 StObWs 140/24 – zum Wiedereinsetzungsantrag eine Strafgefangenen. Dazu sagt – hier genügt der Leitsatz – das BayObLG:

  1. Der Strafgefangene ist für die Einhaltung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde selbst verantwortlich.

  2. Deshalb genügt es nicht, wenn er zwar einen Entwurf der Rechtsbeschwerde dem zuständigen Rechtspfleger zur Überprüfung zuleitet, es aber unterlässt, den Rechtspfleger auf den Fristablauf hinzuweisen und den Rechtspfleger rechtzeitig vor Fristablauf zur Niederschrift anzufordern.

Strafvollzug III: Die Liebesbeziehung der JVA-Beamtin zum Strafgefangenen, oder: Entfernung aus dem Dienst

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Und die dritte Entscheidung kommt auch aus dem Strafvollzug bzw. hat mit ihm zu tun. Es ist das OVG Koblenz, Urt. v. 15.6.2020 – 3 A 11024/19.OVG. Schon etwas älter, aber der Volltext stand jetzt erst zur Verfügung. Und die Entscheidung ist recht lang. Daher ziehe ich mich hier auf die PM 12/2020 des OVG v. 16.06.2020 zurück.

In der heißt es:

„JVA-Beamtin nach Liebesbeziehung zu Gefangenem aus dem Dienst entfernt

Eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die über mehrere Monate eine Liebes­beziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und ihm dabei mehrere Nacktfotos von sich übersandt hatte, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Dezember 2017 wurden bei einer Postkontrolle in einer JVA zahlreiche Briefe gefunden, die eine – zurzeit vom Dienst freigestellte – Justizvollzugsbeamtin mit einem damaligen Gefangenen ausgetauscht hat, sowie mehrere Nacktfotos von ihr. Auf die Klage des Landes hat die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungs­gerichts Trier die Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst entfernt, weil diese gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) verstoßen habe. Die Beamtin sei über mehrere Monate eine Liebes­beziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Hierbei sei es unter Verschleierung der wahren Identität zu umfangreichem Briefverkehr – u.a. mit Offenbarung sexueller Vor­lieben und Phantasien sowie einer avisierten gemeinsamen Zukunft – sowie zur Über­lassung von Nacktfotos von ihr gekommen; ferner hat die Beamtin ein Armband und ein T-Shirt des Gefangenen unerlaubt mit nach Hause genommen. Eine Offenbarung der Beziehung und des Briefkontakts gegenüber der Anstaltsleitung sei nicht erfolgt. Mit diesen Verhaltensweisen habe sie ein schweres Dienstvergehen begangen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen. Sie habe aus eigensinni­gen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen, was einer Vertrauensbasis sowohl aus Sicht des Dienstherrn als auch aus Sicht der Allgemeinheit die Grundlage entziehe. Indem sie dem Gefangenen Nacktaufnahmen von sich überlassen habe, habe sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht. Selbst nachdem der Gefangene verlegt und das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, habe sie über Dritte versucht, ihr distanzloses Verhalten zum Gefangenen aufrechtzuerhalten. Schließlich habe die Beklagte sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung völlig uneinsichtig ins­besondere hinsichtlich des Umstands ihrer Erpressbarkeit gezeigt. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung in der Zukunft sei damit nachhaltig zerstört (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 12/2019).

Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die Beamtin geltend, sie habe keine sexuelle oder sonstige intime Beziehung zu dem Gefangenen gehabt. Außerdem sei sie im Jahr 2016 wegen einer akuten Belastungs­reaktion und einer Anpassungsstörung in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Ober­verwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem die aufgefundenen Briefe verlesen, der Gefangene als Zeuge vernommen und die Beamtin angehört wurden, die Berufung zurück.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Justizvollzugsbeamtin eine sexuelle bzw. Liebesbeziehung zu dem Gefange­nen über mehrere Monate eingegangen sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den aufgefundenen Briefen. Die Angaben sowohl des Gefangenen als auch der Beamtin selbst erschienen demgegenüber als nicht glaubhaft. Hiervon ausgehend teile das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Beamtin ein schweres Dienst­vergehen begangen habe, das ihre Entfernung aus dem Dienst erfordere. Für eine ver­minderte Steuerungsfähigkeit der Beamtin seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar.“