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Und noch eine Pauschgebühr; oder: 25.000 Blatt Akten und 31 Hauptverhandlungstage

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Und weil ich gerade dabei bin :-). Ich „mache den Sack zu“ = ich stelle noch eine Entscheidung zu § 51 RVG vor. Den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2020 – 4 St 3/19 – hat mir vor einigen Tagen der Kollege Endler aus Mannheim geschickt.

Der hat in einem Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. verteidigt. Die gesetzlichen Gebühren haben 20.747 EUR betragen. Das OLG bewilligt eine Pauschvergütung von 26.000 EUR:

„Rechtsanwalt pp. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 21. Juli 2019 als Verteidiger des Angeklagten bestellt. Der Angeklagte wurde am 24. März 2020 durch das Oberlandesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2020 hat Rechtsanwalt pp. die Bewilligung eines Vorschusses im Hinblick auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 40.000 EUR beantragt.

Zur Begründung verweist Rechtsanwalt pp. auf den besonderen Umfang der Sache, der sich aus dem erheblichen Aktenumfang, zwei Haftbesuchen in der Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen, der Dauer der Kanzleiabwesenheit in Wochen mit mehreren Verhandlungstagen, der Dauer der Hauptverhandlung vom 30. September 2019 bis zum 24. März 2020 an sich und dem Umfang der Beweisaufnahme mit mehr als 50 Zeugen ergebe.

Die Sache sei auch besonders schwierig gewesen, weil es sich um eine umfangreiche Staatsschutzsache mit einer erst am 26. Juni 2020 endenden Urteilsabsetzungsfrist handele.

Am 14. April 2020 hat der Angeklagte pp. seine gegen das Urteil vom 24. März 2020 eingelegte Revision zurückgenommen. Das Verfahren ist hinsichtlich des Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen, nachdem auch die Bundesanwaltschaft ihre zum Nachteil des Angeklagten pp. eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Dresden ist dem Antrag mit Stellungnahme vom 30. April 2020 entgegen getreten. Sie sieht eine Pauschvergütung nur im Hinblick auf den Aktenumfang in einer Gesamthöhe von 22.379 EUR begründet. Die gesetzlichen Gebühren betragen in diesem Fall 20.747 EUR.

Die Stellungnahme wurde Rechtsanwalt pp. zugeleitet, die sich mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 geäußert hat und an seinem Antrag festhält.

Der nach Eintritt der Rechtskraft nunmehr als Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung zu wertende Antrag vom 7. April 2020 erweist sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet. Im Übrigen war er abzulehnen.

Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung kann gemäß § 51 Abs. 1 RVG bewilligt werden, wenn die Strafsache besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Dazu genügt noch nicht, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Es muss sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebt, so dass es unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen.

Diese Voraussetzungen sind in dem ausgesprochenen Umfang erfüllt.

1. Wegen des Aktenumfangs wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Bezug genommen. Die darin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran grundsätzlich fest. Allerdings ist diese Staffelung weder gedeckelt noch abschließend.

Der Aktenumfang betrug bis zum Beginn der Hauptverhandlung 60 Leitzordner mit mehr als 25.000 Blatt. In einer ähnlichen Staatschutzsache hat das Oberlandesgericht Dresden bei einem Aktenumfang von mehr als 35.000 Blatt zur Abgeltung des Arbeitsaufwandes die Zuerkennung eines pauschal auf das 25-fache der Grundgebühr bemessenen und sodann einmal aufgerundeten Betrages von 5.000 EUR im Hinblick auf den zu bearbeitenden Aktenumfang für angemessen angesehen [vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2018 – 2(S) AR 31/18 -,13. März 2019 – 2(S) AR 21/18 – und 6. Februar 2020 – 4 St 1/16].

2. Die Zuerkennung einer weiteren Erhöhung im Hinblick auf die Dauer der Hauptverhandlung, die Beanspruchung des Verteidigers durch diese Hauptverhandlung und die außergerichtliche Tätigkeit kommt indes nur eingeschränkt in Betracht. Auch insoweit entsprechen die Ausführungen der Bezirksrevisorin grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts. Allerdings gewinnt in Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fall-konstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 — 5 S AR 7/18 —, juris). Entscheidend ist deshalb nicht die Anzahl der durchgeführten Hauptverhandlungstermine, sondern die Terminierungsdichte, die dem Verteidiger die Möglichkeit nehmen kann, andere Mandate anzunehmen.

Vorliegend hat Rechtsanwalt pp. 31 Hauptverhandlungstermine selbst wahrgenommen, weshalb er zwar – wie die Bezirksrevisorin ausführt – im Durchschnitt lediglich 1,24 Tage pro Kalenderwoche gebunden war. Rechtsanwalt pp. hat jedoch während der Hauptverhandlung jedenfalls in drei Wochen (49. KW 2019, 2. und 3. KW 2020) an drei Verhandlungstagen pro Woche teilgenommen. Die aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes zum Hauptverhandlungsort damit einhergehenden Erschwernisse sind zu berücksichtigen.

3. Vor diesem Hintergrund erscheint in einer Gesamtbetrachtung die Zuerkennung einer Pauschgebühr von insgesamt 26.000 EUR angemessen.“

Immerhin 🙂 . Allerdings: Reich wird man davon nicht…..

Pflichtverteidiger freut euch, oder: In Brandenburg wird die Mittagspause bezahlt…..

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Zum Wochenausklang heute dann ein Tag der positiven Entscheidungen. Nach dem AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Beschl. v. 22.11.2016 – 2 OWi 70/16 (und dazu Messdaten: Jetzt auch in Bayern, oder: Doch kein anderer Rechtskreis?) zur Änderung – nun gut zum Richtungswechsel 🙂 – in der bayerischen Rechtsprechung zur Einsicht in Messunterlagen pp. eine sehr schöne gebührenrechtliche Entscheidung, die mir vor einigen Tagen übersandt worden ist. Die kommt nun nicht aus dem tiefen Süden der Repuplik sondern aus dem Osten, nämlich vom OLG Brandenburg. Es ist der OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2016 – 2 Ws 76/16, der sich mit der Problematik der Ermittlung der für den sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (u.a. Nrn. 4110, 4116, 4122 VV RVG) maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung befasst. Es geht um das (Unter)Problem, ob dabei eine Mittagspause zu berücksichtigen ist oder nicht. Eine Frage, in der die Rechtsprechung heillos zerstritten ist, während die Literatur weitgehend einhellig die Zeit einer Mittagspause berücksichtigt. Und so dann jetzt auch das OLG Brandenburg, schnörkellos und „ohne Wenn und Aber“:

„Schließlich wird vertreten, dass Verhandlungspausen, insbesondere auch Mittagspausen, grundsätzlich nicht von der Dauer der Hauptverhandlung abgezogen werden, wobei allenfalls bei sehr langen Pausen im Einzelfall etwas anderes gelten könne (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 5 Ws 33/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az.: 1 Ws 166/12 mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2015, Az.: 1 Ws 358/15, alle zitiert nach juris; OLG Koblenz NJW 2006, 1150).

Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Auffassung an.

Zunächst wird sie der gesetzgeberischen Intention gerecht, die nach früherer Rechtslage regelmäßig im Pauschvergütungsverfahren einzelfallbezogen vorzunehmende Prüfung des besonderen Zeitaufwandes des bestellten Rechtsanwaltes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung durch eine vereinheitlichte Gebührenregelung zu ersetzen (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Soweit unter Hinweis auf den Wortlaut der VV RVG argumentiert wird, während der Mittagspause habe eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden und der Rechtsanwalt an ihr deshalb auch nicht teilnehmen können (so OLG München a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.), überzeugt dies nicht. Die Argumentation erscheint bereits insofern inkonsequent, als auch die Vertreter dieser Ansicht kürzere Pausen nicht in Abzug bringen wollen. Eine Hauptverhandlung findet jedoch auch in diesen nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt in der Regel keinen Einfluss auf Unterbrechungen der Hauptverhandlung hat und er sich während der Terminszeit zur Verfügung halten muss. In dieser Zeit ist er in der Regel auch an der anderweitigen Ausübung seines Berufes gehindert (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2006, Az.: 2 (s) Sbd IX 1/06). Diese Überlegung wird gestützt durch die Vorbemerkung Teil 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn der Termin aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Ist aber schon der gänzliche Ausfall der Hauptverhandlung gebührenrechtlich unerheblich, muss dies erst recht für Sitzungsunterbrechungen gelten (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). So gesehen erscheint der Begriff der „Hauptverhandlung“ in den eine zusätzliche Gebühr für längere Hauptverhandlungen gewährenden Vergütungstatbeständen mit dem strafprozessualen Verhandlungsbegriff nicht deckungsgleich (OLG Karlsruhe a.a.O.).“

Man kann nur hoffen, dass die OLG, die das anders sehen, sich besinnen und mit dem „gebührenechtlichen Eiertanz“, der teilweise veranstaltet wird, aufhören.

50.000 Blatt Akten lesen, oder: Zumutung

Copyright: canstockphoto

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Entscheidungen zu Pauschgebühren sind in den letzten Jahren rar geworden. Das ist eine vom Gesetzgeber gewollte Folge der 2004 in das RVG neu aufgenommenen Gebührenvorschriften. Und es ist eine Folge des Begriffs der „Unzumutbarkeit“ in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. Und was Gerichte Verteidigern teilweise zumuten, das wissen wir alle. Und das zeigt m.E. auch mal wieder der OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2016 – 4 ARs 91/15, mit dem eine Pauschgebühr von 7.500 € – immerhin – in einem Verfahren bewilligt worden ist, in dem der Verteidiger sich kurzfristig in einer Staatsschutzsache in einen Aktenbestand von rund 50.000 Blatt hat einarbeiten müssen. Mehr als die 7.500 € gibt es aber nicht, das OLG will es offenbar nicht übertreiben:

„Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG jedoch lediglich hinsichtlich des dem Antragstellers im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlungstermine entstandenen besonderen Arbeits- und Zeitaufwands, insbesondere auch seiner Tätigkeiten, mit denen er die Hauptverhandlungstermine z. B. im Hinblick auf die Stellung von Anträgen wie z. B. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge, Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, vorbereitet hat, nicht jedoch bezüglich seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung, erfüllt. Der große Aktenumfang sowie die relativ kurze Einarbeitungszeit in das komplexe Verfahren haben den Antragsteller zu Beginn seiner Tätigkeit überdurchschnittlich stark in Anspruch genommen. Dazu wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft neue Aktenbestandteile mit einem Umfang von ca. 25.000 Seiten nachgereicht, in die sich der Antragsteller ebenfalls einarbeiten musste. Da die Hauptverhandlung nach nur vier jeweils unter fünf Stunden dauernden Hauptverhandlungsterminen durch Beschluss der Staatsschutzkammer vom 2. Dezember 2010 ausgesetzt wurde, hielt sich diese überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Antragstellers allerdings in zeitlichen Grenzen und es ist nicht ersichtlich, dass er deshalb gehindert war, andere Mandate anzunehmen und zu betreuen, zumal in der Folgezeit bis zur endgültigen Verfahrenseinstellung im August 2014 keine außergewöhnliche, den üblichen Rahmen anwaltlicher Beratung und Betreuung sprengende Tätigkeit des Antragstellers ersichtlich ist. Dasselbe gilt für die Verteidigertätigkeit in den vier Hauptverhandlungsterminen, die jeweils nur zwischen einer Stunde 33 Minuten und vier Stunden 56 Minuten dauerten. Warum für diese Tätigkeit in der Hauptverhandlung und im Rahmen deren konkreten Vorbereitung nicht einmal die „Wahlverteidigerhöchstgebühr“ ausreichend sein sollte und deshalb eine zusätzliche Vergütung hierfür in Höhe von 6.000 € sowie eine weitere Vergütung in Höhe von 2.000 € für Tätigkeiten, die nicht über die Termingebühren abgegolten werden, angemessen sein sollte, wird auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in den vier Hauptverhandlungsterminen gestellten Anträge und prozessualen Aktivitäten, nicht ersichtlich.“

Gut, die Hauptverhandlungen waren nicht besonders lang. Aber 50.000 Blat Akten. Das hat der Verteidiger sich auch gedacht und Gegenvorstellung erhoben und darin auf die „500-Blatt-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf verwiesen (vgl. u.a. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 und dazu: Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?). Gebracht hat es nichts, denn die macht das OLG Stuttgart, wie es dem Verteidiger dann im OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 ARs 91/15 – mitgeteilt hat, nicht mit:

„Auch soweit der Antragsteller eine deutlich höhere Pauschvergütung im Hinblick auf seine entfaltete anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Einarbeitung in die umfangreichen Akten beansprucht, ist die Indienstnahme des selbstständig tätigen Antragstellers als bestellter Verteidiger im Verfahren zu öffentlichen Zwecken durch die festgesetzte Pauschvergütung auf noch zumutbare Weise ausgeglichen.

Eine gleichsam mathematische Berechnung des Aufwands anhand eines sich aus einem aus der Anzahl der Blatt Ermittlungsakten ergebenden Faktors wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Beschlüssen vom 23. Juni und 5. August 2015 praktiziert, entspricht weder der gefestigten langjährigen Rechtsprechung des Senats oder der anderen Senate des Oberlandesgerichts Stuttgart noch erscheint eine solche Vorgehensweise allgemein sachgerecht und im Regelfall für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit nicht hinreichend geeignet.“

Man könnte zu beiden Beschlüssen noch eine Menge schreiben, aber dazu ist hier nicht der Platz. Mehr dazu daher im RVGreport.

Mehr als 5 Stunden HV-Dauer beim Schwurgericht – bringt mehr als die Mittelgebühr

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Zum (Fast)Wochenausklang dann ein wenig Gebührenrecht, mal eine schöne/“verteidigerfreundliche“ Entscheidung des OLG Stuttgart zur Bemessung der Terminsgebühr in Schwurgerichtsverfahren. Denn mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2013 – 2 Ws 263/13 – kann man argumentieren, beim Schwurgericht, aber nicht nur dort, sondern auch in anderen Fällen der Terminsgebühr. Die Nebenklägerin hatte im Verfahren für zwei Hauptverhandlungstermine von offenbar mehr als 5 Stunden jeweils (nach altem Recht) jeweils 700,00 € geltend gemacht. Und vom OLG – in Abweichung von den Vorstellungen der Rechtspflegerin – auch bekommen:

„Zwar kann eine Erhöhung der Mittelgebühr hier bei der Abwägung nach § 14 RVG nicht bereits auf den Umstand gestützt werden, dass das Verfahren vor dem Schwurgericht stattfand, da dies bereits im erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt ist, so dass maßgeblich auf andere Umstände abzustellen ist.

Vorliegend rechtfertigt – entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung – bereits die Dauer der Hauptverhandlung an beiden Verhandlungstagen eine Erhöhung der Mittelgebühr, ohne dass es insoweit auf weitere besondere Schwierigkeiten des im Ganzen als durchschnittlich einzustufenden (Schwurgerichts-) Falles ankäme. Der Rechtspflegerin ist zwar zuzugeben, dass die durchschnittliche Dauer eines Hauptverhandlungstages vor dem Schwurgericht regelmäßig länger sein wird, als etwa vor den Amtsgerichten, so dass nicht bereits jede mehrstündige Hauptverhandlung eine Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertigt. Dass damit aber jede Berücksichtigung überdurchschnittlicher Verhandlungsdauer ausgeschlossen wäre, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum KostRMoG, BT-Drucks. 15/1971, S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG).

Durch die Einführung der Längenzuschläge VV Nr. 4122 und 4123 RVG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Hauptverhandlungen auch vor dem Schwurgericht mit einer Dauer von über 5 Stunden für überdurchschnittlich erachtet. Da bei den Ansprüchen des beigeordnete Verteidigers bzw. Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse keine Möglichkeit besteht, diesen Sonderaufwand durch Einordnung des Falles in eine Rahmengebühr Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber insoweit Längenzuschläge eingeführt. Auch wenn diese für den gewählten Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter nicht gelten, so dienen sie gleichwohl der Orientierung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG (Gesetzentwurf, a.a.O. S. 224 zu VV Nr. 4110 RVG; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 4 Ws 56/09 -, […], Rn. 37; OLG Köln, AGS 2008, 32; KG, StV 2006, 198; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. 4, Rn. 30). Wollte man die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht unberücksichtigt lassen, so hätte dies zur Folge, dass bei ansonsten durchschnittlichen Fällen ab einer Verhandlungsdauer von über 5 Stunden der gewählte Verteidiger bzw. Nebenklagevertreter stets geringere Gebühren erhielte als im Falle der Beiordnung. Zwar besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass die Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht geringer sein dürften als die eines Pflichtverteidigers (KG a.a.O.). Dass dies aber gesetzlich normiert in der Vielzahl der Fälle, in denen es vor den Schwurgerichten in ansonsten durchschnittlichen Verfahren zu ganztägigen Hauptverhandlungen kommt, zwingend der Fall sein sollte, ist mit der ansonsten für die Rahmengebühren getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf a.a.O. S. 220), wonach der Pflichtverteidiger 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers erhalten soll, nicht vereinbar. Eine Verfahrensdauer von über fünf Stunden ist daher auch beim Wahlverteidiger bzw. gewählten Nebenklagevertreter als überdurchschnittliche Inanspruchnahme anzusehen, die sich in der Höhe des Gebührensatzes niederschlägt (KG a.a.O).

Dem beigeordneten Nebenklagevertreter stünden im vorliegenden Fall bei Verhandlungsdauern von jeweils über fünf Stunden insoweit aus VV Nr. 4120 und 4122 pro Verhandlungstag 534 € zu. Schon hinter diesem Betrag bleibt die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurück.

Unter weitergehender Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dem beigeordneten Rechtsanwalt 80% der jeweiligen Mittelgebühr zuzusprechen, wäre vorliegend eine Festsetzung von 667,50€ für den gewählten Nebenklagevertreter sachgerecht. Hiervon weicht die geltend gemachte Gebührenhöhe von 700,– € aber nicht so weit ab, dass sie unbillig wäre. Auch sie ist mithin verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).“

Ich weiß, immer noch nicht berückend. Aber die Argumentation ist gut und: Kleinvieh macht auch Mist.

 

Ich habe da mal eine Frage: Bekommt der Pflichtverteidiger die Mittagspause bezahlt?

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Das RVG sieht seit 2004 in den Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4234, 4136 VV RVG für den Pflichtverteidiger sog. „Längenzuschläge“ vor, und zwar einen Zuschlag von 50 % der „normalen“ Terminsgebühr, wenn der Pflichtverteidiger mehr als fünf und bis zu acht Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, bzw. einen Zuschlag von 100 %, wenn die Hauptverhandlung mehr als acht Stunden gedauert hat. Schon bald nach Inkrafttreten des RVG 2004 war in der Rechtsprechung und in der Literatur die Frage heftig umstritten, ob bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer auch Wartezeiten des Rechtsanwalts und Pausen zu berücksichtigen sind.

Die dazu ergangene Rechtsprechung ist unüberschaubar (vgl. dazu die Zusammenstellung bei Nr. 4110 VV RVG in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. Eine klare Linie lässt sich in der Auffassung der OLG m..E. nicht erkennen, so dass in der Literatur teilweise  von einem „Gebührenatlas“ gesprochen worden ist, den sich der Pflichtverteidiger anlegen muss/soll, wenn er einen Überblick über die Rechtsprechung der OLG bekommen will.

In der letzten Zeit war die Flut von Entscheidungen zum Längenzuschlag ein wenig abgeebbt. Jetzr ruft allerdings das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12 – die Diskussion und die offenen Fragen ins Gedächtnis zurück. Das OLG stellt den Streit- und Meinungsstand umfassen dar und kommt zu einer klaren und damit in der Praxis auch einfach umsetzbare Auffassung. Es geht nämlich davon aus, dass bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer Wartezeiten des Rechtsanwalts immer und Pausen grundsätzlich auch immer berücksichtigt werden. Nur bei Pausen, die über drei Stunden gedauert haben, tritt das OLG in eine Einzelfallprüfung ein. Da solche Pausen in der Praxis sicherlich nicht häufig vorkommen, ist das Fazit der Entscheidung des OLG: Sowohl Wartezeiten als auch Pausen werden beim Längenzuschlag immer berücksichtigt. Ein Ergebnis, dass sicherlich auch dem Sinn und Zweck der (Neu)Regelung des Längenzuschlags entspricht. Denn der sollte für Rechtsklarheit une vereinfachte Kostenfestsetzung sorgen. Was die OLG daraus gemacht haben, verdient den Namen sicherlich nicht….