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„Es kommt auf die Sekunde an“ beim Längenzuschlag, oder: Wann endet eine Stunde?

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Urheber Ulfbastel

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18, geht es – heute sehr passend 🙂 – auch um Zeit und damit um eine Terminsgebühr.

Gestritten worden ist um einen sog. Längenzuschlag Nr. 4128 VV RVG zur Hauptverhandlungsterminsgebühr. Der Rechtspfleger hatte den nicht festgesetzt. Das AG hat dann auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers anders entschieden und die Gebühr festgesetzt:

„I. Für den Hauptverhandlungstermin vom 08.02.2022 in der Berufungsinstanz ist die Gebühr nach Nummer 4128 VV RVG angefallen.

Diese entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

1. Dies war vorliegend der Fall, denn die Hauptverhandlung dauerte ausweislich des Protokolls von 09:04 Uhr bis 14:00 Uhr. Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist aber ausschließlich auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf den Aufruf der Sache (BeckOK RVG/Knaudt, 57. Ed. 1.9.2022, RVG VV 4128 Rn. 10 m.w.N), denn hierbei handelt es sich um eine Wartezeit, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat.

In der Ladung war als Zeitpunkt des Beginns 09:00 Uhr verfügt. Die Berufungsverhandlung endete ausweislich des Protokolls, von dessen Richtigkeit auszugehen ist, um 14:00 Uhr.

Die fünfte Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginnt die nächste Stunde (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4108 Rn. 24 LG Karslruhe BeckRs 2020, 40433). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59, also um 14:00:00 dauerte die Hauptverhandlung somit mehr als 5 Stunden.

2. Von dieser Verhandlungsdauer sind die Unterbrechungen von 10:13 Uhr bis 10:45 Uhr und von 12:25 bis 13:04 Uhr nicht abzuziehen

In der obergerichtlichen Rspr. bestand bis zum Inkrafttreten des KostRÄG v. 21.12.2020 erheblicher Streit zu der Frage, ob Wartezeiten des Rechtsanwalts vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen.

Dieser Streit hat sich durch die Einfügung des Abs. 3 in die VV Vorb. 4.1 RVG erledigt.

Es ist nunmehr explizit geregelt, wann Pausen bzw. Unterbrechungen im Rahmen von Längenzuschlägen zu berücksichtigen sind, sodass die zu diesem Problemschwerpunkt ergangene Rechtsprechung nunmehr überholt ist. Ausweislich der VV Vorb 4.1 Abs. 3 RVG sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.

Vorliegend sind zwar Unterbrechungen gegeben, diese dauerten jeweils allerdings keine volle Stunde, sodass sie nicht in Abzug zu bringen sind.“

Es kommt auf die Sekunde an. Mal wieder und das dann auch noch im Gebührenrecht. Denn es geht in der Entscheidung um die Frage: Wann endet eine Stunde und wann ist ein Zeitraum von mehr als eine Stunde erreicht? Das AG bezieht sich für seine Ansicht auf die Entscheidung des LG Karlsruhe, über die ich ja auch berichtet habe, das davon ausgegangen ist, dass die fünfte Stunde der Nr. 4128 VV RVG mit Ablauf der Sekunde 59:59 endet und damit um – in diesem Fall – 14.00 Uhr die sechste Stunde begann. A.A. ist das OLG Schleswig im Beschl. v. 25.06.2021 (1 Ws 106/21) gewesen, dass davon ausgegangen ist, dass in diesen Fällen der Verteidiger um 14.00 Uhr noch nicht „mehr als 5 Stunden“ teilgenommen hat. Um diesem Hin und Her zu entgehen, sollte man als Pflichtverteidiger sehr sorgfältig darauf achten, wann die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen wird und was vom Protokollführenden ins Protokoll aufgenommen wird. Denn, wie gesagt, es kommt auf die Sekunde an, so dass es schon einen Unterschied macht, ob dort 14.00 Uhr oder 14.01 Uhr eingetragen wird.

Eindeutiger ist der Beschluss hinsichtlich der Ausführungen zur Berücksichtigung von Unterbrechungen. Ob die zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welchem Umfang war bis zum Inkrafttreten des KostRÄndG 2021 höchst umstritten, was sich aber durch die Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG erledigt hat. Insofern hat das AG Recht und der Rechtspfleger war, wenn hier neues Recht anzuwenden ist, wovon man offenbar ausgehen muss, nicht auf der Höhe der Zeit. Kann ja mal passieren 🙂 .

(Neue) Pausenregelung für den Pflichtverteidiger, oder: Wie berechne ich die Hauptverhandlungsdauer?

Durch das KostRÄndG 2021 ist die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG in das RVG eingefügt worden. Die regelt die Berechnung der in den Fällen des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer. Zu der Neuregelung liegt nun die erste Entscheidung vor, und zwar der LG Mannheim, Beschl. v. 11.05.2022 – 4 KLs 300 Js 40140/20.

In dem Verfahren geht es um drei Hauptverhandlungstermine am 5.11., 19.11. und 30.11.2021, für die der Pflichtverteidiger Längenzuschläge geltend gemacht hatte, die aber nicht festgesetzt worden sind. Das LG Mannheim sagt: Zutreffend:

„1. Entgegen des Vorbringens des Rechtsanwalts K ist die Mittagspause bei der Berechnung der Gesamtdauer der Hauptverhandlung für die oben genannten drei Termine abzuziehen. Die in der Erinnerungsbegründung zitierte Rechtsprechung erging vor dem Erlass des Art. 7 Abs. 1 Ziffer 42 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229 (Nr. 66)) und damit vor Einführung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 4.1 in Anlage 1 Teil 4 RVG. Letztgenannte Vorschrift findet hier nach der Maßgabe von § 60 Abs.1 RVG Anwendung, da sowohl die Auftragserteilung als auch die Beiordnung des Rechtsanwalts K nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt sind.

Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 4.1 in Anlage 1 Teil 4 RVG sind zwar auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, wenn es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung ankommt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

Wird die Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden für unbestimmte Zeit unterbrochen, ist die Dauer der Unterbrechung als Teilnahme an der Hauptverhandlung zu rechnen (vergleiche Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, RVG VV Vorbemerkung 4.1: Rn. 35; BR-Drs. 565/20, 98). Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung (Toussaint, ebenda).

2. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend ist der Längenzuschlag gemäß Nr. 4116 VV RVG, der entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, an keinem der durch den Rechtanwalt K genannten Termine entstanden:

a) Am 05.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr terminierte Sitzung um 09:13 Uhr und endete um 14:54 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung zur Mittagspause von 12:04 Uhr bis 13:30 Uhr unterbrochen und um 13:36 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 14:54 Uhr – 5 Stunden und 54 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 12:04 Uhr bis 13:30 Uhr – 1 Stunde und 36 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 4 Stunden und 28 Minuten ergibt.

b) Am 19.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr anberaumte Sitzung um 09:18 Uhr und endete um 14:15 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung von 11:36 Uhr bis 13:30 Uhr zur Mittagspause unterbrochen und um 13:30 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 14:15 Uhr – 5 Stunden und 15 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 11:36 Uhr bis 13:30 Uhr – 1 Stunde 54 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 3 Stunden und 21 Minuten ergibt.

c) Am 30.11.2021 begann die auf 09:00 Uhr anberaumte Sitzung um 09:15 Uhr und endete um 15:05 Uhr. Mit Verfügung der Vorsitzenden wurde die Sitzung zur Mittagspause von 11:57 Uhr bis 14:00 Uhr unterbrochen und um 14:05 Uhr fortgesetzt. Mithin ist von dem Zeitraum von 09:00 Uhr bis 15:05 Uhr – 6 Stunden und 5 Minuten – die anberaumte Mittagspause von 11:57 Uhr bis 14:00 Uhr – 2 Stunden und 3 Minuten – abzuziehen, was eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 4 Stunden und 2 Minuten ergibt.“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Denn sie entspricht der (neuen) vereinfachten Systematik der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG (dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 Rn 48 ff. und hier mein Beitrag aus StraFo 2021, 8 – Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen durch das KostRÄG 2021.

Danach werden Wartezeiten und Unterbrechungen während eines Verhandlungstags als Teilnahme an der Hauptverhandlung berücksichtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger die Wartezeit oder die Unterbrechung zu vertreten hat oder die Unterbrechung länger als eine Stunde

Hinsichtlich der Unterbrechungen/Pausen am Hauptverhandlungstag sind Unterbrechungen und Pausen bis zu einer Stunde immer als Hauptverhandlungszeit zu berücksichtigen. Auf den Grund der Unterbrechung, also z.B. für eine Mittagspause, kommt es nicht (mehr) an vgl. BT-Drucks 19/23484, S. 85). Längere Pausen werden nicht berücksichtigt, wenn der Rechtsanwalt bei der Anordnung der Unterbrechung deren Zeitraum kennt. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, aus welchem Grund die Pause gemacht wird, ob als Mittagspause oder aus einem sonstigen Grund.

Das bedeutet hier, dass die angeordneten Pausen von mehr als Stunde bei der Berechnung der Hauptverhandlungszeit nicht zu berücksichtigen waren und zutreffend nicht berücksichtigt worden sind. Soweit die Pausen am 5.11. und am 30.11.2021 länger gedauert haben, als sie angeordnet worden waren, ist das auf jeden Fall ohne Belang für die zu berücksichtigende Hauptverhandlungsdauer, Der Beschluss teilt nicht mit, worauf hier der verzögerte Beginn am 5.11. und am 30.11.2021 zurückzuführen ist, obwohl der Leitsatz 2) dafür sprechen könnte, dass der Verteidiger die Verzögerung zu vertreten hat. Ist das Fall, ist also die längere Dauer auf vom Pflichtverteidiger zu vertretende Umstände zurückzuführen, greift Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Anderenfalls wären die Verzögerungszeiten zwar zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 19723484, S. 84 f.), was aber hier nichts an der Entscheidung geändert hätte. Denn selbst wenn die Verzögerungen auch als Hauptverhandlungsdauer anzusehen (gewesen) wären, würde das aber immer noch nicht gereicht haben, um die „5-Stunden-Marke“ zu überschreiten.

Der Längenzuschlag des Pflichtverteidigers, oder: Wann beginnt die nächste Stunde?

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Urheber Ulfbastel

Im gebührenrechtlichen Teil der Woche zunächst ein Beschluss von den Bayern des Nordens, dem OLG Schleswig, und zwar der OLG Schleswig, Beschl. v. 25.06.2021 – 1 Ws 106/21.

Problematik. Längenzuschlag und in den Zusammenhang die Frage: Wann ist eigentlich „mehr als 5 oder mehr als 8 Stunden“ an der Hauptverhandlung teilgenommen. Dazu das OLG:

„Zwar hat sich der Senat bisher noch nicht vor die Notwendigkeit gestellt gesehen, die Höhe anwaltlicher Vergütung nach Sekunden bemessen zu müssen. Nachdem dies nun aber erforderlich erscheint, neigt er der – wie das Landgericht formuliert – „bislang verbreiteten Auffassung- zu, wonach acht Stunden acht Stunden sind. Wenn man diesen Zeitraum – wie das Landgericht – alternativ mit 28.800 Sekunden berechnen will, so ändert dies in der Sache zunächst nichts.

Der „neueren Ansicht“, wonach eine um 9:00 Uhr beginnende Stunde bereits um 9:59:59 Uhr abgelaufen sein soll, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hätte dem Landgericht beim Stoppen der Länge des Hauptverhandlungstermins eine Uhr zur Verfügung gestanden, die – wie es etwa bei zahlreichen Sportveranstaltungen üblich ist – nicht nur Stunden, Minuten und Sekunden, sondern darüber hinaus Zehntel- und Hundertstel Sekunden angezeigt hätte, so hätte man feststellen können, dass nach 9:59:59 Uhr die Uhr nicht etwa auf 10:00:00 Uhr gesprungen wäre, sondern mit 9:59:59:10 etc. Uhr weitergelaufen wäre, die angebrochene Stunde also noch nicht beendet war.

Beendet ist eine Stunde in dem Moment, in dem die Uhr auf die nächste volle Stunde „springt“. Dieser entscheidende Zeitpunkt war vorliegend 17:00 Uhr und um 17:00 Uhr war – so weist es das Protokoll aus – die Hauptverhandlung auch beendet. Sie hat genau acht Stunden gedauert und damit eben auch nicht „mehr als acht Stunden“, was Voraussetzung für die Zuerkennung des höheren Zuschlages gewesen wäre.

Die „neuere Ansicht“ kann sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf eine bisher offenbar vereinzelt gebliebene, in der Literatur allerdings ihren Niederschlag gefunden habende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2020 (Beschluss vom 29. Dezember 2020, 3 KLs 220 Js 16158/10, zitiert nach juris) stützen. Auch dort heißt es nämlich zunächst durchaus zutreffend: „Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59 Uhr war daher die fünfte Stunde beendet“, aber eben erst mit Ablauf‘ und gerade nicht, solange die Uhr 13:59:59 zeigt. Aus der an sich richtigen Feststellung zieht das Landgericht Karlsruhe mithin einen falschen Schluss. Bei „Ablaufs der Sekunde 13:59:59 Uhr zeigt die Uhr 14:00:00 Uhr. Jetzt erst ist die fünfte Stunde beendet – und die Hauptverhandlung eben auch.

Auch die Hilfsüberlegung des Landgerichts, ein Verteidiger müsse ja für eine um 9:00:00 Uhr beginnende Hauptverhandlung jedenfalls mindestens eine Sekunde früher, also um 8:59:59 Uhr im Sitzungssaal sein, führt zu keiner anderen Berechnung. Auch die „neuere Ansicht“ will (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O..) daran festhalten, dass die für die Berechnung eines Längenzuschlages maßgebliche Zeit mit dem in der Terminsladung genannten Beginn“ bestimmt wird. Ob und wie lange ein Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bereits im Gericht ist, spielt keine Rolle. Dies wird daran deutlich, dass nach wohl einhelliger Auffassung auch der verspätet erscheinende Verteidiger Gebühren nach dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt berechnen darf.

In Anwendung der Grundsätze der „bislang verbreiteten“ Auffassung („eine Stunde ist eine Stunde“) hat die Hauptverhandlung am 8. Januar 2021 nicht „mehr als acht Stunden“ gedauert. Geltend gemacht werden kann nur der Längenzuschlag nach VV RVG 4116. Entsprechend war der Festgesetzte Betrag zu reduzieren.“

„Wunderbare“ Formulierung 🙂 : „Die „neuere Ansicht“ kann sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf eine bisher offenbar vereinzelt gebliebene, in der Literatur allerdings ihren Niederschlag gefunden habende Entscheidung….“ Im Übrigen: Man kann/muss es m.E. anders sehen. Ich weiß, es wird wieder Kommentare geben….. Letztlich wird das alles nur dazu führen, dass, wenn es knapp wird, vom Verteidiger eben noch ein Antrag gestellt werden muss.

Längenzuschlag, wenn „mehr als 5 Stunden ….“, oder: Es kommt auf die Sekunde an

Und als zweite Entscheidung dann der LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10, den ich von der Kollegin C. Hierstetter aus Mannheim erhalten habe.

Gegenstand der Entscheidung: Der Längenzuschlag des Pflichtverteidigers, aber mal nicht Pause und/oder Wartezeit, sondern die Frage: Wann endet denn nun die fünfte Stunde – „mehr als 5 Stunden bis zu….“. Hintergrund der Entscheidung ist die Eintragung im Protokoll der Hauptverhandlung. Danach hatte die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr begonnen und war um 14.00 Uhr beendet. Sind das schon „mehr als 5 Stunden…“ oder erreicht man „mehr als 5 Stunden…“ erst um 14.01. Uhr?

Die Frage hat dann das LG entschieden, und zwar wie folgt:

„Für den Hauptverhandlungstermin am 08.07.2020 ist die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG angefallen. Diese entsteht, wenn ein gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt für mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Dies war vorliegend auch dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung, wie im Protokoll vermerkt, nicht um 14:01, sondern um 14:00 Uhr geschlossen worden ist. Denn die nach Nr. 4116 VV RVG maßgeblich Zeit beginnt unabhängig vom Aufruf der Hauptverhandlung mit dem in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung, vorliegend also um 9:00:00 Uhr (vgl. u.a.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2005, Az.: 1 AR 22/05). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59 Uhr war daher die fünfte Stunde beendet. Ab 14:00:00 Uhr und daher auch bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Protokolls war demnach die von der Verteidigerin beantragte Gebühr in Höhe von € 128,00 zzgl. USt in Höhe von € 20,48, insgesamt also € 148,48 angefallen……“

Rat an den Verteidiger: Uhrenvergleich mit dem Protokollführer machen und in den Fällen, in den es ggf. auf die Frage: Fünf Stunden schon überschritten?, ankommen könnte, darauf achten, wann die Hauptverhandlung geschlossen und was ins Protokoll eingetragen wird.

Längenzuschlag, oder: Urteilsberatung ist keine Mittagspause

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Heute ist Freitag, also gibt es gebührenrechtliche Entscheidungen, und zwar auch am Feiertag Karfreitag. Denn etwas Gebührenrecht geht immer.

Den Opener macht der LG Landshut, Beschl. v. 02.04.2019 – 1 KLs 301 Js 29971/18, der inzidenter eine Aussage zur Frage der Berücksichtigung von Wartezeit bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Zeit behandelt. Nämlich die Frage nach der Berücksichtigung der Zeit der Urteilsberatung. Die rechnet das LG mit und sieht sie nicht als Mittagspause an 🙂 :

„Er führt an, der Längenzuschlag sei gerechtfertigt durch seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin während der Wartezeit zur Urteilsberatung. Eine Mittagspause habe nicht stattgefunden.

Der Erinnerung des Pflichtverteidigers ist stattzugeben, da tatsächlich in dem Hauptverhandlungstermin vom 12.03.2019 ausweislich des Protokolls keine Mittagspause stattgefunden hat.

Eine Mittagspause wurde jedoch bei Festsetzung der Vergütung irrtümlich angenommen, die Zusatzgebühr daher abgesetzt. Den Ausführungen des Pflichtverteidigers in der Erinnerungsbegründung ist in vollem Umfang zuzustimmen.

Die Längenzuschlagsgebühr in Höhe von 128,00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 24,32 E, insgesamt 152,32 wurde weiter gegenüber der Staatskasse festgesetzt.“