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Dauerbrenner Mittagspause, oder: Beratungsbedarf beim OLG München

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages kommt auch aus Bayern – das lässt schon nichts Gutes vermuten. Und dann auch noch vom OLG München, das mal wieder zum Längenzuschlag des Pflichtverteidigers Stellung genommen hat. Konkret ging es im OLG München, Beschl. v. 24.05.2018 – 6 St (K) 8/17 – ergangen im NSU-Verfahren – um die Fragen der Berücksichtigung von längeren Pausen, insbesondere von (Mittags)Pausen, bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer.

Nun die Rechtsprechung des OLG München dazu ist bekannt: Die Zeit der Mittagspause wird nicht in die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung eingerechnt (vgl. hierzu Beschl. v. 23.10.2008, 4 Ws 150/08; Beschl. v. 12.11.2007, 2 Ws 807­809/07; Beschl. v. 01.02.2007 – 1 Ws 117/07; Beschl. v. 21.11.2011, 6 Ws 20/11).Und wir wissen: Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr als das das OLG München seine Rechtsprechung ändert.

So auch hier. Aber das macht den Beschluss nicht berichtenswert. Das Besondere liegt vielmehr in Folgendem:

„Soweit der Erinnerungsführer darauf abstellt, der Vorsitzende habe bei Beratungsbedarf auf die Mittagspause verwiesen, ändert dies nichts an der oben getroffenen Einschätzung. Es liegt hier allenfalls eine Anregung des Vorsitzenden vor, keinesfalls aber die verbindliche Anordnung, die Mittagspause in einer bestimmten Weise zu nutzen. Überdies wäre auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Vorsitzenden zu einer derartigen Anordnung ersichtlich.

Soweit Unverständnis geäußert wird, weshalb auch andere längere Unterbrechungen nicht abgezogen werden, ist auf die obigen Ausführungen zur Prozessneutralität zu verweisen. Der Einzelrichter hat selbst an der gesamten bisherigen Hauptverhandlung teilgenommen. Es sind ihm in diesem Zusammenhang keine Pausen außerhalb der Mittagspause aufgefallen, die nicht durch Regenerations- und/oder Besprechungsbedarf gerechtfertigt gewesen wären. Die Argumentation mit den „aufgezwungenen“ Pausen schließt im Ergebnis an die nicht überzeugende Argumentation des Oberlandesgericht Brandenburg mit der Vorbemerkung Teil 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG an. Folge einer einheitlichen Betrachtung aller Unterbrechungen müsste im Übrigen nicht denknotwendig die Einbeziehung aller Pausen in die Verhandlungsdauer sein, sondern sie könnte sich auch im Abzug sämtlicher Pausen manifestieren.

Die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Nutzung der Mittagspause zu Mandanten- und Verteidigergesprächen im Einzelfall steht einer Bewertung der Mittagspause als prozessneutrale Zeit nicht entgegen, weil aus Gründen der Vereinfachung bei zahlreichen Verfahrensbeteiligten ein einheitlicher Schlüssel zur Berechnung gelten muss. Hier aber bietet die Absetzung der einstündigen Mittagspause jene Lösung, die der tatsächlichen Nutzung der Pause durch den überwiegenden Teil der Beteiligten, insbesondere die Nebenklägervertreter entspricht, deren Mandanten zumeist nicht für Gespräche zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht geboten, dem Antrag des Erinnerungsführers am Ende seines Schriftsatzes vom 27. April 2018 näher zu treten, weil Einzelfälle in der Person des Erinnerungsführers nicht geeignet sind, das bewährte System der Bestimmung der Verhandlungsdauer unter pauschalem Abzug der Mittagspause in Frage zu stellen. Dem Erinnerungsführer ist dieses System seit Jahren bekannt. Es hätte damit die Möglichkeit gehabt, den Vorsitzenden bei gegebenem Anlass auf die aus seiner Sicht bestehende Problematik hinzuweisen und ggf. längere Unterbrechungen zu beantragen.“

Wenn man es liest, fragt man sich: Lachen oder Weinen? Der Vorsitzende weist auf die Mittagspause hin, wenn Beratungsbedarf besteht. Wird die Mittagspause dann dazu genutzt, soll die Zeit dem Verteidiger aber dennoch nicht bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer „gut geschrieben“ werden. Diese Argumentation zeigt m.E. als deutlich, dass die Entscheidung des OLG falsch ist.

Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Auch Sitzungspausen werden berücksichtigt

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Die zweite Entscheidung am heutigen Gebührenfreitag kommt auch aus dem OLG Bezirk Dresden, allerdings nun direkt vom OLG. Es handelt sich um den OLG Dresden, Beschl. v. 10.07.2018 – 1 Ws 142/18, den mir die Kollegin U. Modschiedler aus Dresden übersandt hat. Thematik: Mal wieder Längenzuschlag des Pflichtverteidigers , Glasewaldtstraße 46, 01277 Dresden. Die Kollegin hatte einer umfnagreicheren Hauptverhandlung teilgenommen und nach deren Abschluss für einige Hauptverhandlungstermine die Festsetzung von Längenzuschlägen beantragt. Gestritten wird dann – wie bei diesen Festsetzungen sehr häufig – um die Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit und dabei dann um das „Unterproblem“: Müssen längere Sitzungspausen abgezogen werden oder nicht?

Das OLG Dresden hält in seinem Beschluss an seiner ständigen Rechtsprechung in der Frage – „verteidigerfreundlich“ – fest und sagt: Grundsätzlich nein:

„Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Verhandlungsunterbrechungen nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug gebracht werden durften. Das Oberlandesgericht Dresden vertritt in gefestigter Rechtsprechung, dass auch längere Sitzungspausen grundsätzlich nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidigerin die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist. Es kann nicht darauf ankommen, ob ein Verteidiger in einer Sitzungspause mittels technischer Hilfsmittel einen Schriftsatz verfassen oder sonst zügig eine bestimmte Sache im Gerichtsgebäude bearbeiten kann, während ein anderer Verteidiger nicht über solche Möglichkeiten verfügt. Auch kann etwa die Entfernung des Kanzleisitzes für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob der Verteidiger eine längere Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können (Senat, Beschluss vom 03. November 2017 – 1 Ws 258/17 m.w.N.). Ein Abzug ist nur dann vorzunehmen, wenn die Sitzungsunterbrechung gerade deshalb angeordnet wurde, um dem Verteidiger die Wahrnehmung eines anderen Termins zu ermöglichen (Senat a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin die jeweiligen Sitzungspausen anderweitig für ihre berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, liegen aber nicht vor.“

Und auf der Grundlage wird dann festgesetzt. M.E. zutreffend.

Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Reparaturbedarf

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So, und eine Entscheidung gibt es am Gebührenfreitag dann natürlich auch. da ich vorhin in dem Posting zum 3. KostRMoG den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger angesprochen habe, passt ganz gut der LG Stade, Beschl. v. 20.04.2018 – 201 KLs 161 Js 6995/17 (9/17), den mir der Kollegen J.Breu aus Hamburg übersandt hat.

„Die Zusatzgebühr in Höhe von 152,32 € einschließlich Mehrwertsteuer ist nicht angefallen und wurde daher zurecht abgesetzt. Denn die für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Zeit lag unter 5 Stunden.

Die Hauptverhandlung im gebührenrechtlichen Sinn dauerte von 9:15 Uhr bis 14:50 Uhr, davon ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (Niedersächsische Rechtspflege 2016, Seiten 374 ff) die Zeit von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr in Abzug zu bringen. Das OLG Celle hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass die Mittagspause unabhängig von ihrer Dauer stets voll und sonstige Unterbrechungen von mehr als 1 Stunde Dauer voll in Abzug zu bringen sind. Vorliegend war die Hauptverhandlung in der Zeit von 11:35 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:45 Uhr bis 14:40 Uhr unterbrochen. Während die 1. Unterbrechung bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung nicht in Abzug zu bringen ist, ist die 2. Unterbrechung in voller Länge in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob man sie als Mittagspause oder als sonstige Unterbrechung oder als Kombination aus beidem wertet. Eine mehr als 5 Stunden dauernde Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden und zwar selbst dann nicht, wenn man lediglich die festgesetzte Dauer der Mittagspause (45 Minuten) berücksichtigen würde. Selbst dann hätte die Hauptverhandlung nur 4 Stunden 50 Minuten gedauert.

Die Unterbrechung diente eindeutig auch der Mittagspause. Wer diese wahrgenommen hat und dafür welche Zeit auch immer verwendet hat im Rahmen der Unterbrechung, ist ohne Belang.“

Lasse ich mal so stehen. Zeigt aber m.E., dass der Gesetzgeber an der Stelle nacharbeiten könnte.

Die Übernachtungskosten des Verteidigers/Rechtsanwalts, oder: Mittelklasse genügt

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Den heutigen „Zahltag“ = Tag der gebührenrechtlichen Entscheidungen/Fragen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2017 – 2 Ws 16/17 -, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig übersandt hat. Der Beschluss behandelt zwei Fragen, auf eine davon will ich hier heute eingehen. Und zwar die der Höhe der einem Verteidiger/Rechtsanwalt zustehenden Übernachtungskosten.

Darum ist im Verfahren heftig gestritten worden. Der Kollege hatte 200 €/Nacht geltend gemacht, der Rechtspfleger hat den Kollegen mit 100 €/Nacht abspeisen wollenb, die Strafkammer hat dann 150 €/Nacht festgesetzt, allerdings auch für die Nächte, in denen der Kollege weniger bezahlt hatte. Das OLG geht dann unter Zugrundelegung von § 46 Abs. 1 RVG  auch von 150 €/Nacht aus, setzt die aber nur für die Nächte fest, in denen diese Kosten auch mindestens entstanden sind.

„Der Rechtsanwalt hat bei der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst gering halten muss. Die Übernachtung in einem Mittelklassehotel ist daher regelmäßig ausreichend.

Übernachtungen sind vorliegend — außerhalb von Messezeiten — bis zu einem Höchstbetrag von € 150 erstattungsfähig. Auf die ausführliche Begründung der Kammer, die unter Rückgriff auf Buchungsportale im Internet und einen dort verzeichneten Hotelpreisindex, bei einem Standard von mindestens drei Sternen einen Hotelpreis von bis zu € 150 als ausreichend und angemessen angesehen hat, wird Bezug genommen. Der Verteidiger ist aber trotzdem gehalten, bei der Auswahl seiner Übernachtungsmöglichkeit seiner Pflicht zur Geringhaltung von Kosten nachzukommen und möglichst günstige Hotels zu buchen. Wie sich aus den eingereichten Kostenbelegen ergibt, bestand auch im vorliegenden Fall teilweise die Möglichkeit, preisgünstige Hotels von weniger als € 150 pro Übernachtung in Frankfurt am Main auszuwählen. Soweit der Verteidiger im Einzelfall Übernachtungskosten von über € 150 für erforderlich hält, bedarf es einer konkreten Darlegung im Kostenfestsetzungsverfahren, wieso diese in dieser Höhe erforderlich waren.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 6 W 207/07, meint, bereits im Jahr 2008 sei ein Hotelpreis für ein Hotelzimmer in Frankfurt am Main in Höhe von € 170 als angemessen angesehen worden. so wurde der im dortigen, zivilrechtlichen Verfahren veranschlagte Hotelpreis ohne Begründung auf € 170 geschätzt. Angesichts des realen, deutlich darunter liegenden Preisniveaus für eine angemessene Unterkunft kann dieser Schätzung für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung zugemessen werden.“

Vom Ansatz her m.E. zutreffend, über die Höhe kann man natürlich streiten. Die wird in Frabkfurt zu Messzeiten sicherlich nicht ausreichen.

Im zweiten Teil hat das OLG dann noch zum Längenzuschlag Stellung genommen und ausgeführt, dass es an seiner – in meinen Augen unzutreffenden – Rechtsprechung zur Berückischtigung von Pausen festhält. Dazu möchte ich aber nichts mehr schreiben, da alles gesagt ist.Die OLG wissen es eben besser.

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers?

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Der sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (u.a. Nr. 4110 VV RVG) ist in der Rechtsprechung ein weites Feld – im Grunde kann man einen eigenen kleinen Kommentar dazu schreiben, da fast jedes OLG eine eigene/andere Meinung hat. Mich hat dann vor ein paar Tagen zu dieser Problematik auch mal wieder eine Anfrage erreicht, die ich hier dann zur Diskussion stelle:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

ich wende mich mit einer Frage zum Längenzuschlag nach Nr. 4110 VV RVG an Sie, wobei ich den Eindruck habe, dass manche Verhandlungstage nur stattfinden, um später im Lehrbuch zu landen:

Folgendes geschah: Ich bin als Pflichtverteidiger zu einem Fortsetzungstermin um 13:30 an einem auswärtigen LG geladen. Auf der Hinfahrt gerate ich in einen Stau und teile telefonisch mit, dass ich mich um höchstens 30 min verspäte.

Bei meiner Ankunft im Gerichssaal ist es 13:50 Uhr. Anwesend ist allerdings nur der Protokollführer, der mir mitteilt, der Sitzungsbeginn sei auf 14 Uhr verschoben. Tatsächlich beginnt auch 10 min. später die Verhandlung.

Um 18:31 Uhr erinnert mich meine innere Uhr erstmals an die Zusatzgebühr; um 18.51 Uhr zum zweiten Mal. Wenige Minuten später, um exakt 18:56 Uhr ist der Termin für heute beendet.

Nach der klassischen Formel „geladen und im Saal anwesend“ kann ich Nr. 4110 VV RVG abrechnen. Welche Auswirkungen hat mein „Verschulden“ an der Verlegung auf 14 Uhr?2

Na, wer rechnet 🙂 ? Und wer hat eine Idee?