Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Auch Sitzungspausen werden berücksichtigt

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Die zweite Entscheidung am heutigen Gebührenfreitag kommt auch aus dem OLG Bezirk Dresden, allerdings nun direkt vom OLG. Es handelt sich um den OLG Dresden, Beschl. v. 10.07.2018 – 1 Ws 142/18, den mir die Kollegin U. Modschiedler aus Dresden übersandt hat. Thematik: Mal wieder Längenzuschlag des Pflichtverteidigers , Glasewaldtstraße 46, 01277 Dresden. Die Kollegin hatte einer umfnagreicheren Hauptverhandlung teilgenommen und nach deren Abschluss für einige Hauptverhandlungstermine die Festsetzung von Längenzuschlägen beantragt. Gestritten wird dann – wie bei diesen Festsetzungen sehr häufig – um die Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit und dabei dann um das „Unterproblem“: Müssen längere Sitzungspausen abgezogen werden oder nicht?

Das OLG Dresden hält in seinem Beschluss an seiner ständigen Rechtsprechung in der Frage – „verteidigerfreundlich“ – fest und sagt: Grundsätzlich nein:

„Die weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Verhandlungsunterbrechungen nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug gebracht werden durften. Das Oberlandesgericht Dresden vertritt in gefestigter Rechtsprechung, dass auch längere Sitzungspausen grundsätzlich nicht von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidigerin die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist. Es kann nicht darauf ankommen, ob ein Verteidiger in einer Sitzungspause mittels technischer Hilfsmittel einen Schriftsatz verfassen oder sonst zügig eine bestimmte Sache im Gerichtsgebäude bearbeiten kann, während ein anderer Verteidiger nicht über solche Möglichkeiten verfügt. Auch kann etwa die Entfernung des Kanzleisitzes für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob der Verteidiger eine längere Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können (Senat, Beschluss vom 03. November 2017 – 1 Ws 258/17 m.w.N.). Ein Abzug ist nur dann vorzunehmen, wenn die Sitzungsunterbrechung gerade deshalb angeordnet wurde, um dem Verteidiger die Wahrnehmung eines anderen Termins zu ermöglichen (Senat a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin die jeweiligen Sitzungspausen anderweitig für ihre berufliche Tätigkeit sinnvoll hätte nutzen können, liegen aber nicht vor.“

Und auf der Grundlage wird dann festgesetzt. M.E. zutreffend.

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