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Kanzleisitzverlegung durch den Pflichtverteidiger, oder: „Die hohen Reisekosten trägt die Staatskasse nicht.“

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Heute gibt es dann im gebührenrechtlichen Teil zwei LG-Entscheidungen, die m.E. beide die zu entscheidenden Fragen nicht richtig entschieden haben.

In dem hier zunächst vorgestellten LG Hagen, Beschl. v. 19.01.2026 – 44 Qs 1/26 – geht es um die Erstattung von Reisekosten, nachdem der Pflichtverteidiger seinen Sitz verlegt hat.

Dem Angeklagten wurde in einem zunächst beim AG Wetter anhängigen Verfahren Beleidigung vorgeworfen. Ihm wurde der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser hatte seinen Kanzleisitz (zunächst) in Wuppertal. Gegen das Urteil das AG vom 08.03.2023 hat der Angeklagte Berufung eingelegt, über die das LG Hagen entschieden hat. Zum Berufungshauptverhandlungstermin am LG Hagen am 05.02.204 ist der Herrn Rechtsanwalt, der seinen Kanzeleisitz am 01.11.2023 nach Freilassing verlegte hatte, von Freilassing aus angereist, verbunden mit Hotelübernachtung.

Der Kollege hat die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.968,94 EUR geltend gemacht, wobei Reisekosten gemäß Nr. 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von 2.094,72 EUR enthalten waren. Das AG hat die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt, soweit sie über die Reisekosten vom ehemaligen Kanzleisitz in Wuppertal nach Hagen hinausgehen. Dagegen hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten zutreffend herabgesetzt. Die Kammer schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin insoweit uneingeschränkt an.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten nach Nr. 7003 und 7005 VVV RVG auf insgesamt 180,21 Euro (3 x 30,07 Euro Fahrtkosten und 3x 30,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgelder) festgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag und die Auslagen (Hotelkosten) nach Nr. 7006 VVV RVG wurden in voller Höhe abgesetzt. Abgesetzt hat das Amtsgericht Wetter damit die Reisekosten, soweit sie über die Reisekosten von ehemaligen Kanzleisitz des Verteidigers in Wuppertal nach Hagen hinausgehen.

Dies ist unter Berücksichtigung der Regelung des RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend.

Gemäß der vorstehend zitierten Vorschrift kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.

Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung seiner Auslagen, insbesondere seiner Reisekosten, wenn sie zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Diese in § 46 Abs. 1 RVG zugunsten der Staatskasse geregelte Begrenzung gilt also auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger).

Mit RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend wird klargestellt, dass keine höheren Reisekosten anfallen sollen als im Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers absehbar waren. Diesen Kostengrundsatz muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 16.10.2025 [Bl. 388 RS f. d.A.] und fügt folgendes hinzu: bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers besitzen fiskalische Interessen zwar keinen Vorrang; mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundene Mehrkosten dürfen aber in die Abwägung einfließen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 142 Rn. 14). Durch die Streichung von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. („Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.”) in § 142 Abs. 1 StPO i.d.F. des Gesetzes vom 29.07.2009 sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Gesichtspunkt der Ortsnähe des Verteidigers keine Bedeutung mehr zukommt, sondern es sollte eine Überbetonung dieses einzelnen Kriteriums durch die Benennung im Gesetz vermieden werden, da weitere ebenso gewichtige Umstände wie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2010, Az. 2 Ws 594/10, in: NStZ-RR 2011, 49). In der Praxis wird dies oftmals dergestalt gelöst, dass eine Beiordnung nur mit Einverständnis des Betroffenen erfolgt, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, womit die Staatskasse von den erheblichen Mehrkosten freigehalten wird.

Soweit der Beschwerdeführer Entscheidungen des Amtsgerichts Sonderhausen und Amtsgericht Berlin Tiergarten zitiert und sich auf den Inhalt derselben berufen hat, überzeugen diese Entscheidungen nicht. Der dortigen Auffassung, dass die Vorbemerkung 7 lediglich privatrechtliche Auftragsverhältnisse im Blick hat, überzeugt nicht, wobei Bezug auf die vorstehende Argumentation genommen wird. Nicht nur der Mandant im privatrechtlichen Auftragsverhältnis muss vor höheren Gebühren geschützt werden, sondern auch die Staatskasse. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bereits daran ersichtlich, dass auch bei der Auswahl des Pflichtverteidigers fiskalische Interessen in die Abwägung mit einfließen dürfen. Es kann nicht gewollt sein, dass der Staat mit den durch eine Kanzleisitzverlegung einhergehenden Kosten belastet wird. Eine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein Verteidiger zur Weiterführung des Mandats verpflichtet wäre – so das Argument des Amtsgericht Sonderhausen im zitierten Beschluss vom 27.12.2026 –, zumal der Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Ziffer 3, 2 Halbsatz StPO die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung beantragen könnte, weil die durch eine Kanzleiverlegung entstandene Entfernung (hier 736 km einfache Entfernung) unzumutbar sein und einer angemessenen Verteidigung entgegenstehen dürfte. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist in den in § 143a Abs. 2 StPO geregelten Fällen zwingend aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 143a Rn. 5).

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, da sie den Sachverhalt nicht voll ausschöpft.

Vorab: Nicht durch den Volltext verwirren lassen. Das LG spricht nämlich einerseits davon, dass „das Amtsgericht Wetter die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.580,57 Euro festgesetzt und die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt“ hat, andererseits geht es in der Beschlussbegründung nur um die Reisekosten des Pflichtverteidigers. Eine Nachfrage beim Kollegen hat ergeben, dass es sich bei der Formulierung „die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen“ um einen Fehler in der Begründung des LG handelt.

Zur Sache: Zuzustimmen ist dem LG, dass die Vorbem. 7 Abs. 3 S. 3 VV RVG grundsätzlich auch für Pflichtverteidiger gilt. Die abweichenden Auffassungen des AG Sonderhausen, Beschl. v. 27.12.2016 – 320 Js 51734/13 3 Ds) und des AG Berlin Tiergarten (AG Tiergarten, Beschl. v. 6. 9. 2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10), StraFo 2012, 471 = RVGreport 2013, 20 = AGS 2013, 17 dürften kaum haltbar sein (ablehnend insoweit auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 7 VV Rn 70). Die allgemeinen Regeln sind auf den Pflichtverteidiger  anzuwenden. Für die abweichende Auffassung de AG Sondershausen und AG Berlin-Tiergarten findet sich im Gesetz kein Ansatz.

Aber: Leider hat das LG nur den ersten Schritt getan und in dem m.E. offensichtlichen Bestreben, die Staatskasse vor Kosten zu bewahren, den zweiten Schritt vergessen. Ansatzpunkt ist m.E. die Regelung in § 46 Abs. 1 RVG sein. Danach werden Reisekosten nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Insoweit geht die h.M. davon aus, dass dem auswärtigen Pflichtverteidiger auch die Mehrkosten zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der Pflichtverteidiger seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (Burhoff/Volpert, RVG, Teil Rn 268 ff. m.w.N.). Dabei kommt es hier noch nicht einmal darauf an, dass der Verteidiger seinen Kanzleisitz nach seiner Bestellung verlegt hat und er erst dadurch „auswärtiger Verteidiger“ (geworden) wäre. Denn der Pflichtverteidiger war hier von vornherein „auswärtiger Verteidiger“, da er seinen Kanzleisitz im Bezirk des LG Wuppertal hat, das AG Wetter gehört aber um Bezirk des LG Hagen. Damit kann und konnte er auf der Grundlage der Nrn. 7000 ff. VV RVG Erstattung seiner Reisekosten – vom auswärtigen Sitz – verlangen. Wenn die Staatskasse diese nicht zahlen will, weil sie die Kosten als zu hoch ansieht, muss sie – und nicht der Pflichtverteidiger/Beschuldigte – den Weg über die Entpflichtung gehen, was nicht einfach sein/werden dürfte. Geht sie den nicht, dann kann der Pflichtverteidiger darauf vertrauen, dass ihm die Mehrkosten erstattet werden. Man könnte auch von einer konkludenten/stillschweigenden „Quasi-nachträglichen-Erweiterung“ seiner Bestellung auf den neuen Kanzleisitz ausgehen (so auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 7 VV Rn 70).

Das gilt insbesondere dann, wenn – wie eine Nachfrage beim Kollegen hier ergeben hat – der Pflichtverteidiger an seinem neuen Kanzleisitz, also hier in Freilassing, geladen worden ist. Das LG macht es sich in dem Zusammenhang m.E. zu einfach, wenn es die Pflicht zur Stellung eines Entpflichtungsantrages beim Pflichtverteidiger und/oder beim Angeklagten ablädt. Warum sollte der Angeklagte von sich aus den Pflichtverteidiger wechseln wollen? Dieser hatte ihn bereits beim AG verteidigt, es bestand also ein Vertrauensverhältnis zu dem mit dem Verfahren vertrauten Verteidiger. Dass das im Vordergrund steht/stehen muss, zeigt sich gerade auch an den 2009 erfolgten Änderungen in § 142 StPO. Die „fiskalischen Interessen“ spielen auch nach dem Sinn und Zweck der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 – wenn überhaupt -, nur eine untergeordnete Rolle. Und m.E. kann man auch den Verteidiger wegen eines Entpflichtungsantrags nicht in die Pflicht nehmen. Abgesehen davon, dass er hier in Freilassing geladen worden ist – die weitere Anreise war also bekannt –, zeigt doch gerade der Umstand, dass er von dort aus angereist ist, dass für ihn die weitere Verteidigung des Mandanten eben nicht unzumutbar war. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte an der Stelle „Vorschriften zu machen.“  Von daher: Die Reisekosten hätten m.E. festgesetzt werden müssen.

Im Übrigen: Ggf. sollte man sicherheitshalber den Weg über § 46 Abs. 2 S. 1 RVG gehen und die Feststellung der Notwendigkeit der (weiten) Anreise beim Gericht beantragen.

Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung, oder: 100 EUR für Übernachtung „auskömmlich“

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Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – 2 StR 235/24. Er hat im weitesten Sinne auch mit Reisen zu tun. Nämlich mit der Reise eines Pflichtverteidigers nach Karlsruhe zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der Pflichtverteidiger hatte wegen der Übernachtungskosten einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt. Der BGH hat zur Höhe der Übernachtungskosten ausgeführt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649/24).“

„Auskömmlich“ – nicht unbedingt eine gängige Formulierung. Warum schreibt man nicht einfach „ausreichend“? 🙂

Und: Ich hatte beim ersten Lesen gedacht: Nun ja, 100 EUR sind vielleicht ein wenig knapp. Aber inzwischen habe ich mal bei Booking nachgeschaut. Die 100 EUR sind wikrlich „auskömmlich“ für eine Übernachtung in Karlsruhe.

Notwendigkeit einer Reise des Pflichtverteidigers, oder: 80 EUR für eine Übernachtung reichen.

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Und heute dann zunächst zwei BGH-Entscheidungen zu gebührenrechtlichen Fragen. Nichts Dolles, aber immerhin.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 23/22. Es handelt sich ume einen Beschluss, der auf einen Antrag des Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG betreffend eine Reise ergangen ist.  Der BGH hat die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).“

An die Feststellung ist der Kostenbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden.

Allerdings: Üppig sind die Übernachtungskosten, die der BGH gewährt nicht. es gibt nur 80 EUR (vgl. BGH, Beschl. v.18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Das entspricht sicherlich den Reisekosten, die auch die Senatsmitglieder abrechnen.

Pflichti III: Anreise von Mannheim nach Detmold zur Besprechung, oder: Übernahme der Übernachtungskosten?

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Die dritte und letzte Entscheidung kommt heute vom BGH. Der BGH, Beschl. v.05.05.2020 – 3 BGs 372/20 – befasst sich mit den Reisekosten des Pflichtverteidigers. Der Kollege Endlet, der mir den Beschluss geschickt hat, hat seinen Kanzleisitz in Mannheim. Er verteidigt in einem Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Der Mandant sitzt in der JVA Detmold ein. Der Kollege hat – ich will es mal kurz ausdrücken – „Reisekostenvorschuß“ für Besprechungstermine mit dem Mandanten beantragt, insbesondere also die Übernachtungskosten.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hat die zumindest für eine Reise bewilligt:

“ ….. Mit Schriftsatz vom 3. April 2020 beantragt der Pflichtverteidiger festzustellen, dass er bei Haftbesuchen am Vortag anreisen und zum ortsüblichen Tarif in einem Hotel in Detmold übernachten darf. Auf die dem Antrag entgegentretende Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. April 2020 ergänzt der Pflichtverteidiger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 17. April 2020.

Il.

Der Antrag ist in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 46 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt schon vor dem Anfall von Auslagen die Feststellung beantragen, dass Aufwendungen erforderlich sind; eine positive Feststellung entfaltet Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.

Eine Reise des Pflichtverteidigers zu den beantragten Konditionen war als erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzuerkennen und daher zu genehmigen. Eine persönliche Besprechung des Pflichtverteidigers mit dem Beschuldigten ist zur Wahrnehmung der Verteidigung notwendig. Gerichtsbekannt sind derzeit Besuche in Justizvollzugsanstalten auch für Verteidiger nur eingeschränkt möglich; gleichwohl ist eine hinreichende Besprechungszeit mit dem Beschuldigten zu gewährleisten.

Allerdings besteht auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Pflichtverteidigers kein rechtfertigender Grund, generell und unbeschränkt die Durchführung von persönlichen Besprechungsterminen unter Anreise am Vortag — also mit Übernachtung — zu genehmigen und damit als erforderlich festzustellen.“

Übernachtungskosten, oder: Wann darf der Rechtsanwalt anlässlich einer Terminswahrnehmung übernachten?

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann ein Beschluss des LG Memmingen zu Übernachtungskosten. Zwar handelt es sich „nur“ um einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aber ich stelle ihn dennoch vor. Denn für den Kollegen Sorge aus Germersheim, der mir den Beschluss geschikct hat, ist damit die erste Hürde schon mal übersprungen.

Der Kollege hatte in seinem Kostenfestsetzungsantrag Hotelkosten anlässlich eines Gerichtstermins, den er als Vertreter des Streithelfers wahrgenommen hatte, geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat die im LG Memmingen, Beschl. v. 29.01.2020 – 34 0 1272/16 – festgesetzt:

„Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG sind zu erstatten, wenn diese angemessen sind. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Übernachtung zweckmäßig, oder aber, wenn Hin- und Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Die herrschende Rechtsprechung nimmt dies in Anlehnung an § 758a Abs. IV ZPO dann an, wenn die Hin- und Rückreise nicht im Zeitfenster von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen können (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, Rn. 3 zu Nr. 7006 VV RVG; Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Rdnr. 71-73 zu Nr. 7003-7006 RVG).

Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers ist vorliegend zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht in Form des rechtzeitigen Erscheinens zum Gerichtstermin am 05.09.2019 um 10.00 Uhr zuzugestehen, die Anreise bereits am Vortag angetreten zu haben, weshalb in Folge dessen eine Übernachtung erforderlich wurde.

Hätte der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers die Hinreise zum Termin erst am 05.09.2019 angetreten, hätte die Abfahrt bei sorgfältiger Planung der Anreisezeit bereits vor 6.00 Uhr erfolgen müssen um zum terminierten Beginn um 10.00 Uhr anwesend zu sein, mithin zu einem Zeitpunkt, für welchen eine Übernachtung als angemessen zu betrachten ist.

Neben der reinen Fahrtzeit, welche nach dem Routenplaner google.maps vom Sitz der Kanzlei zum Gericht ca. 3 Stunden und 10 Minuten beträgt, wäre eine weitere Pufferzeit vorzuhalten gewesen, um mögliche unvorhergesehene Verzögerungen auszugleichen, welche durch die gegenwärtigen Baumaßnahmen auf der Autobahn A8 zwischen Stuttgart und Ulm jederzeit auftreten können. Ferner ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei einer Anreise zum Gericht in der Frühe des Terminstags am 05.09.2019 auch möglichen Verzögerungen durch den Berufsverkehr um Karlsruhe und Stuttgart herum Sorge zu tragen gewesen wäre. Eine Pufferzeit zur reinen Fahrtzeit hinzu von etwa 45 Minuten wäre nach den genannten Unwägbarkeiten in Bezug auf den Verkehrsfluss, aber auch in Anbetracht der Länge der Fahrtstrecke von 250 km sicher einzuplanen gewesen.

Es ergibt sich somit bereits im Hinblick auf die Fahrtzeit neben der Pufferzeit hierfür eine Zeitpanne von knapp 4 Stunden.

Ausgehend vom Terminsbeginn um 10.00 Uhr ergibt sich, dass die Abfahrt um etwa 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen. Ferner wären überdies Zeiten für die Parkplatzsuche nach Ankunft m Gerichtsort, sowie für den Zugang vom Parkplatz zum Gerichtsgebäude einzuplanen gewesen, so dass in jedem Fall die Abreise – wenn auch nur knapp – vor 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen.

Soweit die Klagepartei ausführt, dass die Reise zum Gerichtstermin am 05.09.2019 auch – zur Vermeidung einer Übernachtung – mit der Bahn hätte erfolgen können, kann dem nicht gefolgt werden. Wie im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens dargelegt, wäre die Ankunft am Bahnhof in Memmingen bei einer Abfahrt um 6.43 Uhr um 9.55 Uhr erfolgt. Das Gerichtsgebäude liegt fußläufig nur etwa 5 Minuten vom Bahnhof entfernt und hätte ggf. – die planmäßige Ankunft vorausgesetzt – gerade noch rechtzeitig bis zum Terminsbeginn um 10.00 Uhr erreicht werden können. Einer sorgfältigen Planung des rechtzeitigen Erscheinens zum Terminsbeginn hätte dies jedoch in Anbetracht eines Puffers von 5 Minuten, selbst bei vorausgesetzt pünktlicher Ankunft des Zuges, bis zum Beginn des Gerichtstermins widersprochen.

Eine frühere Ankunft am Bahnhof des Gerichtsorts wiederum hätte eine Abreise vor 6.00 Uhr bedingt und daher ebenfalls eine Übernachtung gerechtfertigt.“

Der im Zivilverfahren ergangene Beschluss hat allgemeine Geltung, denn die Nr. 7006 VV RVG gilt ja in allen Verfahrensarten. Der Beschluss enthält auch nichts bahnbrechend Neues, aber er schreibt die h.M. hinsichtlich der Erforderlichkeit von Übernachtungen in Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen fest.