Notwendigkeit einer Reise des Pflichtverteidigers, oder: 80 EUR für eine Übernachtung reichen.

© freshidea – Fotolia.com

Und heute dann zunächst zwei BGH-Entscheidungen zu gebührenrechtlichen Fragen. Nichts Dolles, aber immerhin.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 23/22. Es handelt sich ume einen Beschluss, der auf einen Antrag des Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG betreffend eine Reise ergangen ist.  Der BGH hat die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).“

An die Feststellung ist der Kostenbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden.

Allerdings: Üppig sind die Übernachtungskosten, die der BGH gewährt nicht. es gibt nur 80 EUR (vgl. BGH, Beschl. v.18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Das entspricht sicherlich den Reisekosten, die auch die Senatsmitglieder abrechnen.

4 Gedanken zu „Notwendigkeit einer Reise des Pflichtverteidigers, oder: 80 EUR für eine Übernachtung reichen.

  1. Hans Meier

    (0 EUR sind ja wohl ein Witz! Da bekommt man in Berlin gerade mal ein Hostel mit Stockbetten.

  2. RA Geiger

    Kann es sein, daß nur 80 Euro Übernachtungskosten beantragt waren und der BGH deswegen so formuliert hat? Andernfalls hätte er doch sicherlich begründet, warum er Übernachtungskosten höher als 80 Euro für unangemessen halte.

  3. RA Geiger

    Nein, meine Frage war vielmehr darauf gerichtet, den 80 Euro Präzedenzwirkung im Hinblick auf angemessene Übernachtungskosten absprechen zu können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert