Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung, oder: 100 EUR für Übernachtung „auskömmlich“

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Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – 2 StR 235/24. Er hat im weitesten Sinne auch mit Reisen zu tun. Nämlich mit der Reise eines Pflichtverteidigers nach Karlsruhe zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der Pflichtverteidiger hatte wegen der Übernachtungskosten einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt. Der BGH hat zur Höhe der Übernachtungskosten ausgeführt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649/24).“

„Auskömmlich“ – nicht unbedingt eine gängige Formulierung. Warum schreibt man nicht einfach „ausreichend“? 🙂

Und: Ich hatte beim ersten Lesen gedacht: Nun ja, 100 EUR sind vielleicht ein wenig knapp. Aber inzwischen habe ich mal bei Booking nachgeschaut. Die 100 EUR sind wikrlich „auskömmlich“ für eine Übernachtung in Karlsruhe.

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