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Pflichti III: Anreise von Mannheim nach Detmold zur Besprechung, oder: Übernahme der Übernachtungskosten?

entnommen wikimedia.org
Author User: Mattes

Die dritte und letzte Entscheidung kommt heute vom BGH. Der BGH, Beschl. v.05.05.2020 – 3 BGs 372/20 – befasst sich mit den Reisekosten des Pflichtverteidigers. Der Kollege Endlet, der mir den Beschluss geschickt hat, hat seinen Kanzleisitz in Mannheim. Er verteidigt in einem Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Der Mandant sitzt in der JVA Detmold ein. Der Kollege hat – ich will es mal kurz ausdrücken – „Reisekostenvorschuß“ für Besprechungstermine mit dem Mandanten beantragt, insbesondere also die Übernachtungskosten.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hat die zumindest für eine Reise bewilligt:

“ ….. Mit Schriftsatz vom 3. April 2020 beantragt der Pflichtverteidiger festzustellen, dass er bei Haftbesuchen am Vortag anreisen und zum ortsüblichen Tarif in einem Hotel in Detmold übernachten darf. Auf die dem Antrag entgegentretende Stellungnahme des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. April 2020 ergänzt der Pflichtverteidiger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 17. April 2020.

Il.

Der Antrag ist in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 46 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt schon vor dem Anfall von Auslagen die Feststellung beantragen, dass Aufwendungen erforderlich sind; eine positive Feststellung entfaltet Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.

Eine Reise des Pflichtverteidigers zu den beantragten Konditionen war als erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzuerkennen und daher zu genehmigen. Eine persönliche Besprechung des Pflichtverteidigers mit dem Beschuldigten ist zur Wahrnehmung der Verteidigung notwendig. Gerichtsbekannt sind derzeit Besuche in Justizvollzugsanstalten auch für Verteidiger nur eingeschränkt möglich; gleichwohl ist eine hinreichende Besprechungszeit mit dem Beschuldigten zu gewährleisten.

Allerdings besteht auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Pflichtverteidigers kein rechtfertigender Grund, generell und unbeschränkt die Durchführung von persönlichen Besprechungsterminen unter Anreise am Vortag — also mit Übernachtung — zu genehmigen und damit als erforderlich festzustellen.“