Längenzuschlag, wenn „mehr als 5 Stunden ….“, oder: Es kommt auf die Sekunde an

Und als zweite Entscheidung dann der LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10, den ich von der Kollegin C. Hierstetter aus Mannheim erhalten habe.

Gegenstand der Entscheidung: Der Längenzuschlag des Pflichtverteidigers, aber mal nicht Pause und/oder Wartezeit, sondern die Frage: Wann endet denn nun die fünfte Stunde – „mehr als 5 Stunden bis zu….“. Hintergrund der Entscheidung ist die Eintragung im Protokoll der Hauptverhandlung. Danach hatte die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr begonnen und war um 14.00 Uhr beendet. Sind das schon „mehr als 5 Stunden…“ oder erreicht man „mehr als 5 Stunden…“ erst um 14.01. Uhr?

Die Frage hat dann das LG entschieden, und zwar wie folgt:

„Für den Hauptverhandlungstermin am 08.07.2020 ist die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG angefallen. Diese entsteht, wenn ein gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt für mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Dies war vorliegend auch dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung, wie im Protokoll vermerkt, nicht um 14:01, sondern um 14:00 Uhr geschlossen worden ist. Denn die nach Nr. 4116 VV RVG maßgeblich Zeit beginnt unabhängig vom Aufruf der Hauptverhandlung mit dem in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung, vorliegend also um 9:00:00 Uhr (vgl. u.a.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2005, Az.: 1 AR 22/05). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59 Uhr war daher die fünfte Stunde beendet. Ab 14:00:00 Uhr und daher auch bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Protokolls war demnach die von der Verteidigerin beantragte Gebühr in Höhe von € 128,00 zzgl. USt in Höhe von € 20,48, insgesamt also € 148,48 angefallen……“

Rat an den Verteidiger: Uhrenvergleich mit dem Protokollführer machen und in den Fällen, in den es ggf. auf die Frage: Fünf Stunden schon überschritten?, ankommen könnte, darauf achten, wann die Hauptverhandlung geschlossen und was ins Protokoll eingetragen wird.

2 Gedanken zu „Längenzuschlag, wenn „mehr als 5 Stunden ….“, oder: Es kommt auf die Sekunde an

  1. VRiOLG

    Natürlich ist es barer Unsinn zu vertreten die Zeit vom 09.00:00 bis 14:00:00 Uhr seien mehr als 5 Stunden. Gemeint kann ja sinnvoller Weise nur sein, dass das Protokoll so zu verstehen ist, dass nach einem Blick auf die Uhr (14:00) das Ende der Sitzung verkündet wurde. Dann war es sicher (wie lange auch immer) _nach_ 14.00:00 h und die Sitzunh hat 5 h und wenige Sekunden und damit länger als 5 h gedauert.

  2. RA Werner Siebers

    Natürlich ist nicht barer Unsinn, (Komma nicht vergessen) das zu vertreten, denn die fünf Stunden sind „voll“ mit Ablauf der letzten Sekunde der 59. Minute der vierten Stunde, also beginnt um 14.00:00 die 6. Stunde. Aber schön, dass VRiOLG Zeit haben, sich mit solch barem Unsinn zu beschäftigen. Zukünftig vielleicht nicht mehr bar, sondern mit Kreditkarte zahlen.

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