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Falsa demonstratio non nocet, oder: Formal richtig, inhaltlich falsch

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Und als zweite gebührenrechtliche Entscheidung am heutigen Freitag weise ich auf das BGH, Urt. v. 22.02.2018 – IX ZR 115/17 – hin. Über das ist ja schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden. Dabei ging es aber meist um den Leitsatz 1 der Entscheidung, nämlich die Frage: Geschäfts- oder Beratungsgebühr für die Anfertigung des Entwurfs eines Testaments? Damit habe ich es hier ja nicht zu tun. Insoweit verweise ich auf die Entscheidung.

Mir geht es heute hier um den Leitsatz 2 des Urteils, der da lautet:

„Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.“

Der BGH bestätigt damit BGH NJW 2007, 2332. Viel mehr steht dann aber auch im Urteil zu der Problematik nicht:

„Da eine nachträgliche Einigung der Parteien auf eine bestimmte Vergütung nach dem eigenen Vortrag der Kläger weder auf den Betrag von 2.400 € noch auf den Betrag von 1.400 € zustande gekommen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, welche Vergütung die Kläger nach § 34 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts beanspruchen können. Eine solche Vergütung kann den Klägern zugesprochen werden, obwohl ihre nach § 10 RVG erteilte Berechnung eine Geschäftsgebühr und kein Beratungshonorar zum Gegenstand hatte. Die Berechnung war deshalb unrichtig. Dies berührt indessen die Wirksamkeit der Mitteilung nicht. Zugesprochen werden können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausgehen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 7).“