In einem beim BGH anhängigen Beschwerdeverfahren ist der BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – 2 ARs 278/16 u. 2 AR 168/16 ergangen. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des OLG Brandenburg, die der BGH bereits durch Beschluss vom 14.12.2016 verworfen hatte. Zu dem Zeitpunkt befand sich aber ein am 07.12.2016 bei der Posteingangsstelle des BGH eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2016, mit dem er den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Fischer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, noch im Postumlauf und lag dem Senat bei seiner Entscheidung daher nicht vor.
Der BGH hat, da dieser Antrag noch nicht Gegenstand der Beratung war, den Beschluss vom 14.12.2016 in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufgehoben. Und er hat dann zunächst den Befangenheitsantrag beschieden:
„Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung der Ablehnung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgetragen, das Schreiben des Vorsitzenden vom 21. November 2016, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 20. September 2016 auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt worden war, „sei beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“ und verletze „das Anstandsgefühl und den Höflichkeitssinn“. Durch die Versagung der Akteneinsicht werde außerdem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Antragsbegründung ist völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.“
Und dann ist die Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Brandenburg erneut – als unzulässig – verworfen worden.
So hat dann alles seine Richtigkeit. Mich würde ja nun nur noch interessieren, was der Vorsitzende dem Beschwerdeführer geschrieben hat. Muss ja was ganz Schlimmes gewesen sein, wenn es „beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“ ist/sein soll und „das Anstandsgefühl und den Höflichkeitssinn“ verletzt. Wahrscheinlich hatte der Vorsitzende nur geschrieben, dass es kein Akteneinsicht für den (ehemaligen) Angeklagten (?) gibt.
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Der BGH (!) sollte eigentlich gewährleisten können, dass ein Antrag eine geschlagene Woche nach dem Posteingang auf dem Schreibtisch des Senatsvorsitzenden angekommen ist.
Auch inhaltlich hinterlässt die Entscheidung einen faden Beigeschmack. Der Antragsteller bezeichnet ein bei den Akten befindliches Schreiben des Senatsvorsitzenden und erklärt, dieses habe einen ihn beleidigenden Inhalt. Falls das zutrifft, besteht hinreichender Anlass für eine Ablehnung. Falls nicht, soll man den Antrag eben – ohne den Abgelehnten – als unbegründet zurückweisen.
Eben – „er erklärt…“ Das reicht ja wohl nicht für einen zulässigen Befangenheitsantrag. Und wenn der Antrag unzulässig ist, wird eben mit dem Abgelehnten entschieden. Da ist für mich nichts fade :-).
Fade allerdings der Zeitablauf: Schon die zwei Monate, die es gedauert hat, bis der AE-Antrag beschieden worden ist, werfen Fragen auf.
Ich denke, dass. beim 2. Senat (die Entscheidung zur „Mutterschutz.-Richterin“ benötigte ca. 22 Monate – Az 9/15 und Entscheidung am 7.11.2016) unbegründete Akteneinsichtsgesuche nicht gerade prioritär bearbeitet werden..
Nun ja, aber ggf. acht Wochen?
Aber man ist sicher mit den doch recht häufigen Anfragebeschlüssen pp. beschäftigt.
Nö. Man ist damit beschäftigt Kollumnen für die Welt zu verfassen.
Meinen Sie 🙂 ?
Vielleicht für die Welt, aber immer in der ZEIT 😉