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Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren, oder: Maßgeblich Hauptsachestreitwert, also 4.107.936 EUR

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Und dann heute am 2. Weihnachtstag Gebühren/Kosten, also RVG. Es ist schließlich Freitag und Gebühren geht auch immer.

Da kommt als erster Beschluss der KG, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 W 26/25 – zur Streitwertbemessung in einem Ablehnungsverfahren gegen einen Richter. Der Beschluss stammt aus einem Zivilverfahren. In dem hatte der 2. Zivilsenat des KG die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss, mit dem das LG einen Befangenheitsantrag gegen die in erster Instanz zuständige Vorsitzende Richterin für unbegründet erklärt hat, kostenpflichtig zurückgewiesen. Nun beantragen die Kläger den Streitwert des Beschwerdeverfahrens zum Zwecke der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen.

Das KG hat Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren auf 4.107.936,10 EUR festgesetzt (nun ja, ist ja schließlich Weihnachten 🙂 ).

„Der Antrag der Kläger ist dahin auszulegen, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren begehrt wird (§ 33 RVG). Über diesen Antrag hat der Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden. Der Antrag ist zulässig, weil sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für den Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Für die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens ist nach Nr. 1812 KV-GKG eine Festgebühr vorgesehen, weshalb der Senat in seinem Beschluss vom 11. September 2025 von einer Festsetzung des Beschwerdewerts abgesehen hat.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit findet ihre Grundlage in §§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Gegenstandswert ist mit dem Streitwert der Hauptsache identisch, der sich entsprechend den von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüchen auf insgesamt 4.107.936,10 Euro beläuft. Nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit von Richtern, jedenfalls sofern die ablehnende Partei nicht nur an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist, nach dem vollen Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 W 3/22, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2020 – 4 W 578/20, juris Rn. 22; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403; BeckOK ZPO/Vossler, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 46 Rn. 11 m. w. N.).

Die in der älteren Rechtsprechung vereinzelt vertretene abweichende Auffassung, wonach nur ein Bruchteil der Hauptsache (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 W 19/16, juris) bzw. ein Auffangwert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 1982 – 7 WF 4/82, MDR 1982, 589) als Gegenstandswert anzusetzen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Ein Ablehnungsersuchen wird gestellt, weil die ablehnende Partei eine unsachliche Behandlung des Rechtsstreits und damit eine falsche Entscheidung befürchtet. Demgemäß entspricht das Interesse an der Zwischenentscheidung über den Ablehnungsantrag dem Streitwert der Hauptsache (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 46 Rn. 20). Dem Umstand, dass im Richterablehnungsverfahren – wie auch in allen anderen zivilprozessualen Nebenverfahren – nur ein Teilaspekt des Rechtsstreits zur Beurteilung steht, wird bereits durch ermäßigte Gebührensätze Rechnung getragen (vgl. Nr. 1812 KV-GKG, Nr. 3500 VV-RVG), weshalb eine zusätzliche Verminderung des Gegenstandswerts nicht angemessen erscheint (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 W 51/16, AGS 2017, 403). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 1 VB 46/15, NJW-RR 2017, 832).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier auch nicht deshalb ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen, weil sich das Ablehnungsersuchen nur auf einen Teil des Gesamtstreitwerts beziehen würde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung die Auffassung vertreten, dass von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Streitwerts der Hauptsache eine Ausnahme zu machen sei, sofern die Partei die Befangenheit des Richters aus einer Stellungnahme zu einem von mehreren Einzelansprüchen oder zum Umfang eines Anspruchs herleitet. Könne der Teil des Anspruchs, auf den die Befangenheit bezogen werde, eindeutig abgegrenzt werden, dann bestimme der sich hierauf beziehende Teil des Prozessbegehrens der ablehnenden Partei den Gegenstandswert der Beschwerde (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 – IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; dem folgend u. a. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, Anh. § 3 Rn. 3; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 3 ZPO Rn. 23).

Es erscheint ausgesprochen zweifelhaft, ob eine derartige Einschränkung tatsächlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nur schwer vorstellbar, dass sich die mangelnde Unparteilichkeit eines Richters in einem bestimmten Rechtsstreit tatsächlich auf einzelne Streitgegenstände oder sogar nur einzelne Teile eines Streitgegenstands beschränken könnte. Dementsprechend kann ein Ablehnungsersuchen nach § 45 ZPO auch nicht lediglich teilweise für begründet erklärt werden. Die Festsetzung eines geringeren als den Wert der Hauptsache als Gegenstandswert für die Beschwerde in einem Ablehnungsverfahren dürfte daher nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die ablehnende Partei als einfacher Streitgenosse lediglich an einem Teil des Rechtsstreits beteiligt ist (vgl. dazu – im Erg. verneinend – KG, Beschluss vom 3. April 2023 – 10 W 112/22, kritisch Schneider, NJW-Spezial 2023, 379).

Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn in dem vorliegenden Fall beziehen sich die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für eine mutmaßliche Befangenheit der abgelehnten Richterin gerade nicht lediglich auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands. Zwar hat die Beklagte ihr Ablehnungsersuchen ursprünglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin zu der Notwendigkeit einer nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffenden Beweisaufnahme eine nach ihrer Meinung unrichtige Rechtsauffassung vertreten habe. Später hat sie aber weitere Gründe für die mutmaßliche fehlende Unparteilichkeit der Richterin vorgebracht, die sich auf den gesamten Rechtsstreit beziehen. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, die abgelehnte Richterin habe ihren Prozessbevollmächtigten in unangemessener Weise persönlich angegriffen.“

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

Erfolgreiches Rechtsmittel gegen Ordnungsmittel, oder: Gibt es eine Kostenentscheidung?

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Im zweiten Posting geht es um den AG Koblenz, Beschl. v. 11.10.2024 – 30 AR 8/24 – und die Frage: Muss es im Beschwerdeverfahren des Ordnungsmittelverfahrens der StPO eine Kostenentscheidung geben. In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, wer die notwendigen Auslagen eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in einem Ordnungsmittelverfahren der StPO trägt. Das AG Koblenz hat dazu nun Stellung genommen.

In dem Fall war im Ermittlungsverfahren war durch die Staatsanwaltschaft die zeugenschaftliche Vernehmung einer Zeugin durch eine Polizeidirektion angeordnet worden. Nachdem die Zeugin einer Ladung nicht nachgekommen war, erließ die Staatsanwaltschaft einen Vorführbefehl für die Zeugin und verhängte ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Später wurde die Zeugin durch die Polizei persönlich zu Hause angetroffen und macht dann schließlich ihre Aussage. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Ordnungsgeldentscheidung fest und versuchte, diese in der Folge erfolglos zu vollstrecken. Sie beantragte dann, gegen die Zeugin Ordnungshaft festzusetzen. Daraufhin meldete sich der Rechtsanwalt für die Zeugin und beantragte Abweisung der beantragten Ordnungshaft und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Ordnungsgeldentscheidung. Das AG hat die Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben und den Antrag auf Ordnungshaft zurückgewiesen. Es hat zudem die Kosten des „Beschwerdeverfahren“ der Staatskasse auferlegt. Dazu sagt es:

„Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (entgegen BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07, und BAG, Beschluss vom 20.08.2007, 3 AZB 50/05). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO, mittels dessen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06).“

Ist m.E. richtig und wird im Übrigen, wenn man eine Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren als eine Ermittlungsmaßnahme i.S. des § 473a StPO ansieht, durch die Regelung des § 473a StPO, der durch das 2. Opferrechtsreformgesetz eingeführt worden ist, bestätigt.

Und dann stellt sich die ebenso interessante Frage, wie der der den Zeugen vertretende Rechtsanwalt abrechnet.. Dazu gilt: Bei der Vertretung des Zeugen im „Beschwerdeverfahren“ handelt es sich um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, und zwar um „eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnten Beistandsleistung“. Abgerechnet wird also nach Nr. 4302 VV RVG (s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4301 VV Rn 10). Dabei wird man ggf. die Frage diskutieren können/müssen, ob nicht mehrere Angelegenheiten vorliegen, und zwar hier ggf. „Beschwerde“ gegen den Ordnungsgeldbeschluss und Antrag auf Abweisung des Ordnungshaftverfahrens. Voraussetzung ist aber, dass dem Tätigwerden des Rechtsanwalts jeweils ein Einzelauftrag zugrunde liegt (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 55 ff.).

Rechtsmittel II: Zurückverweisung im der Beschwerde, oder: Ausnahme fehlende Sachentscheidung

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Im zweiten Posting dann etwas aus dem Beschwerdeverfahren, und zwar:

Ergangen ist die Entscheidung in einem Widerrufsverfahren. In dem hat das AG – das Erkenntnisgericht – eine Bewährung widerrufen, obwohl der Verurteilte in Strafhaft einsass. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte.

Das ist nichts Besonderes, denn das AG war im Verfahren nach § 453 StPO unzuständig. Zuständig wäre nach § 462a Abs. 1 StPO vielmehr die zuständige Strafvollstreckungskammer gewesen. So weit, so gut. Aber – so das LG Chemnitz im LG Chemnitz, Beschl. v. 01.08.20234 Qs 272/23:

„2. Allerdings ist die Beschwerdekammer daran gehindert, die Vorlage an das zuständige Gericht vorzunehmen. Entgegen des Grundsatzes des § 309 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer diese Entscheidung nicht selbst treffen.

Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise möglich, wenn etwa das angegriffene Gericht eine Entscheidung in der Sache gar nicht vorgenommen hat, weil es beispielsweise einen Antrag (zu Unrecht) als unzulässig abgelehnt hat (Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 309 Rn. 9). So kommt eine Zurück-verweisung etwa in Betracht, wenn das Gericht einen Antrag durch Beschluss als unzulässig abgelehnt hat, da es unzuständig sei (OLG Stuttgart Beschl. v. 04.02.1991 – 3 Ws 21/91-, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt auch hier vor. Zwar hat das Amtsgericht Chemnitz hier seine Zuständigkeit gerade angenommen und (zu Unrecht) einen Bewährungswiderruf beschlossen. Allerdings hat es zur Frage der Vorlage der Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer keine sachliche Entscheidung getroffen, sondern die Vorlage schlicht unterlassen. Bei einem solchen Unterlassen ist die Sache sodann dem unteren Gericht wieder vorzulegen.

Auch entscheidet bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Gerichte gem. § 14 StPO das gemeinsame obere Gericht. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit der nachträglichen Entscheidung nach § 453 StPO (vgl. nur BGH Beschl. v. 16.12.2009 – 2 ARs 424/09-, juris). Bei einer Streitigkeit über die Zuständigkeit zwischen dem Amtsgericht Chemnitz und dem Landgericht Dresden – Strafvollstreckungskammer – müsste das OLG Dresden als gemeinsames oberes Gericht im Verfahren des § 14 StPO entscheiden. Eine Entscheidung durch das Landgericht Chemnitz als Beschwerdegericht würde diese Zuständigkeit untergraben und die Entscheidungsprärogative des OLG Dresden verletzen. Insofern würde hier eine Spannung zwischen den Befugnissen zweier Rechtsbehelfe bestehen, welche zugunsten des höheren Gerichts und des spezielleren Verfahrens (§ 14 StPO) aufzulösen ist.

Daher sieht sich das Beschwerdegericht im Rahmen des § 309 Abs. 2 StPO gehindert, selbst die Vorlage an das zuständige Gericht vorzunehmen. Die Sache ist folglich zurückzuverweisen. Das Amtsgericht Chemnitz hat die Vorlage an das zuständige Gericht selbst vorzunehmen.“