OWi II: 4 neue Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Augenblicksversagen, Zeitablauf, Zahnarzt, FE-Entzug

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Im Mittagsposting habe ich dann hier vier Entscheidungen zum (Regel)Fahrverbot, und zwar:

Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen i.S.d. § 24a Abs. 1 bis 2a StVG konsumiert hatte.

1. Eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens liegt bei einem Abbiegeunfall an einer Kreuzung trotz Vorfahrtsverzicht eines entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht vor, wenn der weitere Gegenverkehr nicht komplett einsehbar ist. Von einem Regelfahrverbot kann in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht abgesehen werden.

2. Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein. Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers genügt dafür nicht.

Auch bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der nebenbei unter Nutzung seines Pkw Hausbesuche wahrnimmt, stellt die Verhängung eines Fahrverbots keine außergewöhnliche Härte dar, weil dadurch weder der Kernbereich seiner Berufsausübung tangiert noch seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist.

Bei einem Zeitablauf von 19 Monaten zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.

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