OWi I: Medikamtenklausel versus Drogenfahrt, oder: Urteilgründe bei der Atemalkoholmessung

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Und weil es gestern so schön war :-), gibt es heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, die sich mit § 24a StVG befassen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 21.06.2026 – 201 ObOWi 401/26 – der sich mit der sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG befasst und der Frage, wie die ärztliche Verordnung des Cannabis beschaffen sein muss; die dazu vorliegenden – widersprüchlichen Entscheidungen hatte ich hier ja auch bereits vorgestellt. Das BayObLG schließt ich der engeren Auffassung an, lässt aber die Frage des persönlichen Kontakts zwischen Arzt und Patient offen und meint:

Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht.

Und als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.03.2026 – 3 ORbs 45/26 – 122 SsBs 11/26 – zur Darstellung der Atemalkoholmessung im Bußgeldurtei:

1. Bei einem standardisierten Verfahren zur Messung von Atemalkohol (hier: Dräger Alcotest 9510 DE) müssen die Urteilsgründe lediglich das Messverfahren und den vom Gerät errechneten Mittelwert angeben, nicht jedoch alle Einzelwerte.

2. Die Verurteilung erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts.

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