Und hier dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage, oder: Sind die Gebühren nach Unterbrechung erneut angefallen?
Und die Antwort:
„Der Fall ist eindeutig. Es entstehen alle Gebühren noch einmal, und zwar auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Anders wäre es ggf. bei nur vorläufiger Einstellung oder Aussetzuung. Da wird gestritten, ob das ein Fall von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG ist.
M.E. entstehen die Gebühren auch nach neuem Recht.
Zu allem Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl. 2026 Teil A Rn 10, 11.“
