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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?

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Und dann kommt hier noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Nr. 4141 VV RVG wegen Todes des Mandanten?

Auf die Frage, die der Kollege in der FB-Gruppe Strafverteidiger gestellt hatte, war dann geantwortet worden, dass die Gebühr nur entsteht, denn der Rechtsanwalt die Information übermittelt, wenn die Justiz das selbst rausfindet, hingegen nicht.

Der Fragesteller hatte darauf geantwortet:

„Sehe ich zwar grundsätzlich auch so. Im konkreten Fall hat jedoch meine (ausführliche) Begründung, dass das Verfahren eingestellt werden soll, erst zu der Überprüfung der aktuellen Anschrift des Mdt. geführt. Dabei kam heraus, dass er 7 Monate vorher verstorben war. Hätte ich nicht nachgefragt, wäre das Verfahren höchstwahrscheinlich erst in Jahren eingestellt worden. Insofern sehe ich hier eine gewisse Mitwirkung zur Einstellung. Aber für das konkrete Problem finde ich leider nichts…“

Ich habe da auch nicht viel Hoffnung und habe dann geantwortet:

„Wird schwierig werden. Aber Sie können es ja mal mit „Ihrer“ Begründung versuchen.

An Rechtsprechung gibt es:

LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20, StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389;

LG Potsdam, JurBüro 2013, 586 = Rpfleger 2013, 648 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17;

AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120

AG Koblenz, AGS 2008, 345

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

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Und dann kommt am Pfingstmontag hier nicht die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei erfolgreicher Beschwerde?

Nachdem meine zur Sicherheit gestellte Nachfrage ergeben hatte, dass der Fragesteller Verteidiger war, habe ich folgende Antwort gegeben:

„So, dann meine Antwort:

Es sieht m.E. nicht gut aus. Denn, wenn Sie Verteidiger waren, sind ja alle Gebühren bereits entstanden. Die Grund- und Verfahrens gebühr mit Mandatserteilung und die Nr. 4142 VV RVG im Zweifel auch eher, nämlich dann, als der Arrest erstmals „im Gespräch“ war. Und die Gebühr Nr. 4142 VV RVG deckt auch die Tätigkeiten in der Beschwerde wegen der Maßnahme ab. Eine zusätzliche Beschwerdegebühr gibt es nicht. Daher geht m.E. die Kostengrundentscheidung ins Leere.

Weitere Einzelh. in meinem RVG-Kommentar oder in meinen Beiträgen zur Nr. 4142 VV RVG (finden Sie im Volltext auf meiner HP).“

Der Kollege war nicht zufrieden, was ich verstehen kann. Es ist aber leider so.

Den in der Antwort erwähnten Beitrag findet man hier: Zusätzliche Verfahrensgebühren Nrn. 4142/5116 VV – ein weiteres Update (aus AGS 2024, 193). Und das Ganze natürlich auch <<Werbemodus an>> ausführlich bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Wer, wie, was, warum?, oder: Wie schnell muss ich als Rechtsanwalt antworten?

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Im „Kessel Buntes“ heute mal wieder ein wenig Berufsrecht, und zwar der BGH, Beschl. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 22/15 -, der sich mit der Frage befasst, wie schnell eigentlich ein Rechtsanwalt die Anfrage eines Mandanten beantworten muss.

Der Mandant, wenn man ihn fragt, wird natürlich sagen: Sofort, am besten noch gestern. Der Rechtsanwalt wird auf § 11 Abs. 2 BORA verweisen, der davon ausgeht, dass Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten sind. Ah, und da ist sie wieder, die Vorschrift, die wir alle aus dem ersten Semester des Studiums kennen: § 121 BGB mit der Legaldifintion der „Unverzüglichkeit“, nämlich ohne schuldhaftes Zögern.

Die Fragen haben auch in dem o.a. BGH, Beschl. eine Rolle gespielt, der eine erbrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hatte. Da hatte der Rechtsanwalt eine „Frage“ (?) des Mandanten nach Auffassung der RAK nicht schnell genug beantwortet und dafür gab es dann eine missbilligende Belehrung. Der BGH hat es anders gesehen. Er führt zur Unverzüglichkeit allgemein aus:

„b) Dem Kläger ist jedoch nicht vorzuwerfen, die Anfrage seiner Mandantin vom 8. April 2013 nicht unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA beantwortet zu haben.

Die Anfrage eines Mandanten wird unverzüglich beantwortet, wenn die Antwort ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (§ 11 Abs. 2 BORA in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist (Zuck in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43 BRAO/§ 11 BORA Rn. 18, 34; Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 11 BORA Rn. 5, 8; vgl. zu § 121 BGB: BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 121 Rn. 3).“

In dem Fall war der klagende Rechtsanwalt dann nach den Umständen des Falles schnell genug…..

Übrigens: Bevor man sich allerdings Gedanken um die „Unverzüglichkeit“ macht, stellt sich die Vorfrage: Hat der Mandant überhaupt gefragt? Also: Was ist eine Frage? Muss die entsprechende Äußerung des Mandanten mit einem „W-Wort“ beginnen, also: Wer, wie, was, warum? Der BGH sagt in seiner Entscheidung: Nein:

„a) Allerdings ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mandantenschreiben vom 8. April 2013 um eine Anfrage im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA handelt. Das darin geäußerte Unverständnis der dreifachen Vertragsausfertigung als Rücksendung und die hiermit verbundene Bitte um Prüfung der Angelegenheit ließen unmissverständlich erkennen, dass die Mandantin des Klägers von ihm nicht nur eine Prüfung, sondern anschließend auch eine Erklärung der Rücksendung von drei Vertragsausfertigungen und mithin eine Antwort erwartete. Eine besondere Satzstellung und die Verwendung eines Fragezeichens sind – entgegen der Auffassung des Klägers – zur Annahme einer „Anfrage“ im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn – wie vorliegend – aus der Äußerung des Mandanten deutlich wird, dass dieser eine Antwort des Rechtsanwalts erwartet.“

Also: Man muss schon Schreiben des Mandanten sorgfältig lesen und, vor allem wenn eine Fragestellung nicht deutlich wird, sich fragen: Was will der Mandant eigentlich? Erwartet er eine Antwort von mir worauf?