Und dann noch das RVG-Rätsel bzw. die RVG-Frage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe:
„Kurze Gebührenfrage:
Im Jahr 2022 übernehme ich die Verteidigung in einem Verfahren wegen § 176 StGB. Das Verfahren wird im Juli 2023 nach § 170 II StPO eingestellt. Heute erzählt mir die zuständige Dezernentin bei Gelegenheit einer Sitzung in anderer Sache, dass sie das Verfahren wieder aufgenommen hat.
Ich habe bei Einstellung des Verfahrens Gebühren nach VV-RVG Nr. 4100, 4104 und 4141 abgerechnet.
Ich lese § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dahingehend, dass die Gebühren, da die Unterbrechung mehr als zwei Jahre dauerte, erneut anfallen. Gibt es da Besonderheiten bei der Grundgebühr? Und fallen die neuen Gebühren nach dem RVG 2025 an oder nach dem RVG 2021?“
