Und dann die Gebührenfrage, nämlich folgende Frage:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
leider habe ich zu einem Thema keine Veröffentlichungen von Ihnen gefunden, weshalb ich den Weg nun so zu Ihnen suche und um Ihre Meinung bitte.
Wir wurden in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet, allerdings dann entpflichtet, da das Wahlmandat gesichert sei. Nunmehr ist es allerdings so, dass ein erneuter Termin zur Hauptverhandlung „geplatzt“ ist, da der Wahlverteidiger erneut erkrankt ist und kurzfristig zum Termin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hat uns nunmehr wieder als Pflichtverteidiger im gleichen Verfahren beigeordnet, um das Verfahren fortanzutreiben. Wir haben bei der Entpflichtung unsere Gebühren abgerechnet und nun stellt sich uns die Frage, ob durch die erneute Beiordnung die Gebühren nochmals entstanden sind. Herr Dr. M. muss sich erneut die Angelegenheit einarbeiten und auch die Akteneinsicht beantragen. Wir sahen das Verfahren bereits als „für uns erledigt“ an.
Ich freue mich sehr über Ihre Hilfe und Rückantwort.“
Hilfe und Rückantwort waren m.E. aber nur möglich, wenn man die genauen Daten kennt und daher habe ich nachgefragt, wann die erste Beiordnung erfolgt, wann entpflichtet wurde und wann dann die zweite Beiordnung erfolgte.
Die habe ich dann geliefert bekommen, und zwar wie folgt:
„Erste Beiordnung war am 04.04.2025.
Entpflichtung am 03.11.2025
KFB zu Nr. 4101 und 4107 am 05.11.2025
Termin 11.11.25 (Aufhebung wegen Erkrankung des zweiten Pflichtverteidiger)
Erneute Beiordnung und Entpflichtung des zweiten Verteidigers am 28.11.2025.“
