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Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

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Und dann die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Abrechnungsfrage:

bekanntermaßen reichen für die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (Längenzuschlag) exakt 5 Stunden.

Gilt das gleichermaßen für die Gebühr nach Nr. 4123 VV RVG (mehr als 8 Stunden) bei exakt 8 Stunden? Die Kostenrechtspflegerin meint nein. Die Entscheidung LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10 beziehe sich ausschließlich auf die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG.

Ich kann in der Formulierung des RVG keinen Unterschied erkennen. Hat jemand diese Konstellation schon einmal gehabt und erfolgreich festsetzen lassen?“

Na?

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?

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Und dann hier noch die Gebührenfrage, die heute mal wieder mit der Nebenklagevertretung zu tun hat:

„……

Ich bin mandatiert wordenm eine 13 Jährige wegen Mißbrauch und Vergewaltigung zu vertreten.

Ich bestelle mich und stelle dann fest, dass die Anklage bereits zugelassen und der Prozess schon läuft und es insgesamt 4 Nebenklageberechtigte gibt. Eine wegen Mordes und Vergewaltigung, drei weitere wegen Sexualdelikten. Es gibt nur einen Angeklagten und eine Anklagte, die alles beinhaltet. Ich werde für meine Mandantin beigeordnet.

Parallel dazu meldet sich eine weitere Geschädigte (auch 13 Jahre) aus diesem Verfahren bei mir. Auch für diese bestelle ich mich und werde separat beigeordnet, aber nicht nach der Regelung eines gemeinsamen Beistandes, weil unterschiedliche Lebenssachverhalte angeklagt sind. Die Nebenklägerinnen haben untereinander auch nichts mit einander zu tun und es sind unterschiedliche Taten zu unterschiedlichen Zeiten mit eben unterschiedlichen Geschädigten. Die beiden anderen Nebenkläger/innen haben jeweils andere Anwälte.

Jetzt meine Frage: Kann ich auch bei dieser Konstellation nur die 0,3 Erhöhung abrechnen, obwohl es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt? Ich musste ja auch die Besprechungen und die Vorbereitung auf die Tatkomplexe, die Vernehmungen etc. getrennt also doppelt machen. In der Sitzung war ich selbstverständlich für beide anwesend, die Verhandlung hat jetzt fast 2 Jahre gedauert und es geht um rund 60 Verhandlungstage.

Da würde sich der Unterschied natürlich erheblich auswirken.

Es wäre ganz lieb wenn Sie mir, sofern Sie Zeit finden,  kurz antworten könnten. Herzlichen Dank schon im Voraus.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich bei Verbindung und Erstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe mich lange nicht gemeldet. Wir kennen uns aus zahlreichen Seminaren aus Bonn. Mittlerweile habe ich die Kanzlei gewechselt und habe eine Anfrage an Sie, zu der ich weder in Ihren Foren noch in der Literatur etwas finde. Folgende Konstellation:

Ich bin Pflichtverteidiger im Verfahren AG Aachen 555 Ds 1/26 (Aktenzeichen natürlich fiktiv). Nunmehr verbindet das AG Aachen das Verfahren 555 Ds 2/26 (welches ich noch nicht kenne und dementsprechend nicht als Verteidiger bestellt bin) zum führenden Verfahren 555 1/26 hinzu. Es wird beschlossen, dass die dem RA im führenden Verfahren 555 Ds 1/26 erteilte Beiordnung sich auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.

Jetzt verbindet das AG Aachen auch noch das Verfahren 555 Ds 3/26 (kannte ich auch noch nicht) zum Verfahren 555 Ds 1/26 hinzu und erstreckt wiederum die Beiordnung. ( es kommen jetzt noch die Verfahren 4/26 bis 8/26)…

Der Rechtspfleger allerdings verweigert die Auskehrung der Gebühren mit der Begründung, dass vor Verbindung der Verfahren keine anwaltliche Tätigkeit erkennbar ist (was richtig ist). Ich habe dies bei den Verfahren 2 und 3 akzeptiert. Nunmehr kommen allerdings die Verfahren 4- 8/26 dazu. Dies bedeutet, dass erhebliche Mehrarbeit zu leisten ist, diese aber nicht vergütet wird. Insofern bin ich der Meinung, dass man nicht immer weiter Verfahren verbinden kann, ohne mich dafür zu honorieren. Eine Beschwerderecht gegen die Bestellung habe ich nicht. Weil sie mich angeblich nicht beschwert. Der Weg über die Pauschgebühr ist nicht zielführend.

Haben Sie eine Idee?“

Ich habe da mal eine Frage: Fällt eine Gebühr für den TOA bei der Gerichtsverhandlung an?

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Und dann noch am Ende des Gebührentages die Frage zum Gebührenrecht, und zwar.

„Im Rahmen einer Hauptverhandlung wurde über einen Täter-Opfer-Ausgleich gesprochen. Im darauffolgenden Verhandlungstermin wurde er schriftlich fixiert.

Fällt eine zusätzliche Termingebühr an?“

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

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Und dann noch die Frage zum Gebühren-/Kostenrecht:

„Likos,

ich komme leider gerade wirklich nicht drauf.

Kann ich als Pflichtverteidiger Wahlverteidigergebühren für die Berufung verlangen, welche (nur) die Staatsanwaltschaft eingelegt und wieder zurückgenommen hat?“