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Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die erneute „Pflichti-Bestellung noch einmal Gebühren?

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Und dann die Gebührenfrage, nämlich folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

leider habe ich zu einem Thema keine Veröffentlichungen von Ihnen gefunden, weshalb ich den Weg nun so zu Ihnen suche und um Ihre Meinung bitte.

Wir wurden in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet, allerdings dann entpflichtet, da das Wahlmandat gesichert sei. Nunmehr ist es allerdings so, dass ein erneuter Termin zur Hauptverhandlung „geplatzt“ ist, da der Wahlverteidiger erneut erkrankt ist und kurzfristig zum Termin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hat uns nunmehr wieder als Pflichtverteidiger im gleichen Verfahren beigeordnet, um das Verfahren fortanzutreiben. Wir haben bei der Entpflichtung unsere Gebühren abgerechnet und nun stellt sich uns die Frage, ob durch die erneute Beiordnung die Gebühren nochmals entstanden sind. Herr Dr. M. muss sich erneut die Angelegenheit einarbeiten und auch die Akteneinsicht beantragen. Wir sahen das Verfahren bereits als „für uns erledigt“ an.

Ich freue mich sehr über Ihre Hilfe und Rückantwort.“

Hilfe und Rückantwort waren m.E. aber nur möglich, wenn man die genauen Daten kennt und daher habe ich nachgefragt, wann die erste Beiordnung erfolgt, wann entpflichtet wurde und wann dann die zweite Beiordnung erfolgte.

Die habe ich dann geliefert bekommen, und zwar wie folgt:

„Erste Beiordnung war am 04.04.2025.

Entpflichtung am 03.11.2025

KFB zu Nr. 4101 und 4107 am 05.11.2025

Termin 11.11.25 (Aufhebung wegen Erkrankung des zweiten Pflichtverteidiger)

Erneute Beiordnung und Entpflichtung des zweiten Verteidigers am 28.11.2025.“

Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

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Und dann das letzte Gebührenrätsel aus 2025. Es stammt aus der Verteidigergruppe bei Facebook,

Da wurde gefragt:

„Da die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgericht B. Berufung eingelegt hat, im übrigen völlig ohne Erfolgsaussicht, habe ich meine bis dahin angefallenen Pflichtverteidigergebühren der ersten Instanz als Vorschuss abgerechnet.

Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß dem Paragraphen § 464b, 467 StPO ein Vorschuss mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorgesehen ist.

Das ist mir noch nie passiert, bis jetzt wurde immer, spätestens nach Umstellung auf eine Vorschusszahlung, festgesetzt und ausgezahlt. Ist was neu, habe ich was übersehen oder hat er einfach unrecht?“

Ich habe da mal eine Frage: Habe ich im JGG-Verfahren noch eine HV-Terminsgebühr verdient?

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Dann kommt noch das letzte Gebührenrätsel vor Weihnachten, und zwar folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

mein Mandant wurde vom JSchG in einem ersten Verfahren zu einer Jugendstrafe mit Bewährung und in einem anderen, weiteren, Verfahren zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Ich war der Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten in beiden Verfahren.
Nunmehr hat das JSchG nach § 66 Abs. 2 S. 1 JGG aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil eine nachträgliche Entscheidung getroffen.
Es wurde nachträglich eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) gebildet

An diesem HVT habe ich teilgenommen.

Meine Bestellung als Pflichtverteidiger dürften nach der Kommentierung bei „Eisenberg“ fortbestanden haben.

Mir stellt sich nun die Frage, wie ich diesen HVT abrechne.

Durch Ihre Publikationen ist mir bekannt, dass Tätigkeiten im Rahmen von nachfolgenden Verfahren bei den §§ 57 und 27 JGG noch nicht zur Strafvollstreckung gehören. Ist meine hiesige Tätigkeit damit vergleichbar? Dann entstande wohl „nur“ eine allgemeine TG nach VV-Nr. 4102 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG.

Oder entstehen doch Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 der Anlage 1 zum RVG.

Die Suchfunktion bei Wolters Kluwer Online hat mir leider keine Treffer angezeigt.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?

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Und dann vor dem 3. Advent noch die Gebührenfrage. Die stammt heute aus eine RVG-Gruppe des IWW-Verlages, wo ich Mitglied bin und gelegentlich mal vorbei schaue. Das werden dann auch – allerdings seltener – mal Fragen zu den Teilen 4 und 5 VV RVG gestellt. Hier ist/war dann mal die folgende:

„Abrechnung:

Wir haben den Mandaten in einem strafrechtlichen Verfahren vertreten, er wurde verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Dafür hat er eine Kostenrechnung von der Staatsanwaltschaft erhalten, gegen die wir Erinnerung eingelegt haben.

Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen, dagegen haben wir sofortige Beschwerde eingelegt, daraufhin wurde die Kostenrechnung teilweise korrigiert.

Die Abrechnung für das Strafverfahren ist klar. Aber wie rechnen wir das Erinnerungs-Beschwerde-Verfahren ab?

Ist das eine gesonderte Angelegenheit? Wenn ja, Strafvollstreckung oder Forderungsangelegenheit?“

Wer hilft dem Kollegen?, oder: „Vielleicht eine komische Frage….“

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Vor ein paar Tagen hat mich die Anfrage eine Kollegen erreicht, die nichts mit Gebührenrecht zu tun hat, die ich aber dann dennoch hier einstelle. Die Mail/Frage lautete:

„Hallo Herr Burhoff,

vielleicht eine komische Frage, aber unter uns gefragt.

Zufällig landeten Sie auf meinem Dienst Computer, nachdem meine Strafrechts Kollegin meinen Computer benutzte. Immer noch schaue ich mir Ihre Artikel gerne an.

Gibt es etwas im zivilrechtlichen Bereich, das ähnlich aktuell und unterhaltsam aktuelle Entscheidungen bespricht?

Ich bin immer ganz neidisch, dass meine Kollegin da spannend versorgt ist.

Vielleicht wissen Sie es ja.

mit freundlichen Grüßen“

Ich habe dem Kollegen natürlich ein paar Kollegen-Blogs genannt, die „im zivilrechtlichen Bereich“ auch zu aktuellen Entscheidungen pp. bloggen. Ich gebe die Frage aber trotzdem hier weiter, da ich mir nicht sicher bin, ob ich nicht ggf. das ein oder andere Blog übersehen habe. Und ich lege nicht offen, wen ich „empfohlen“ habe. Denn es soll sich nicht der Bloggen, den ich übersehen habe, ggf. „zurückgesetzt“ fühlen.

Also: Antworten und Enpfehlungen sind gewünscht. Die Kommentarfunktion ist offen. Und da der Kollege ja mitliest, erreichen ihn die Vorschläge auch. Ich hatte im noch vorgeschlagen, doch einfach seinen Tätigkeitsschwerpunkt zu ändern 🙂 . Aber das fan er nicht so toll.

Und dann noch an den Kollegen: Noch einmal Dank für das „ähnlich aktuell und unterhaltsam aktuelle Entscheidungen bespricht“ und das „spannend versorgt„. Das freut einen als Blogbetreiber, wenn das so gesehen wird natürlich sehr.