Und dann habe ich hier im zweiten Posting den LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2026 – 012 KLs-60 Js 5/26-1/26 – zur Frage des Verhandelns i.S. der Nr. 4102 Anm. Nr. 3 VV RVG in einem Hafttermin. Dazu das LG:
„Die Terminsgebühr nach der Anlage 1 Nr. 4102 Nr. 4 zum RVG ist angefallen.
Die Terminsgebühr fällt für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, an. Der Gebührentatbstand Nr. 4102 VV RVG ermöglicht es, Terminsgebühren für die Teilnahme des Verteidigers an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf alle Verfahrensabschnitte zu gewähren (BT-Drucks. 15/1971 zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 222). Aus der in Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG getroffenen Regelung ist die Bewertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei richterlichen Terminen, denen eine substanzielle Verfahrensbedeutung zukommt, eine Terminsgebühr anfällt (LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 –, juris). Der Gesetzgeber wollte mit dem Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (KG, Beschluss v. 31.10.2008, Az. (1) 2 StE 6/07-6 (6/07), (1) 2 StE 6-07/6 (6/07); AG Freiburg, Beschluss v. 21.12.2010, Az. 20 Ls 620 Js 8165/08 – AK 32/09, 20 Ls 620 Js 8165/08; OLG Hamm, Beschluss v. 18.12.2005, Az. 2 (s) Sbd. VIII 224/05; Mayer/Kroiß, 6. Auflage 2013, Vorbem. 4, Nr. 4100-4103 VV RVG, Rn. 36). Für die Annahme des Verhandelns ist die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlung, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet ist, erforderlich, aber auch ausreichend (LG Würzburg AGS 2021, 168). Demgegenüber ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die „Verhandlung“ stattgefunden hat (LG Berlin AGS 2011, 434 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 204). Soweit der Verteidiger in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, ist von einem Verhandeln auszugehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07, LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 – juris). So verhält es sich hier. Der Antragssteller hat sowohl einen Antrag gestellt, der dazu bestimmt war, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, als auch sachdienliche Erklärungen abgegeben. Dabei verkennt das Gericht den knappen Umfang der Einlassungen nicht.
Konkret hat der Antragssteller in dem Vorführtermin für seinen Mandanten beantragt, diesen gegen geeignete Auflagen von der Haft zu verschonen. Sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument. Dieser Antrag zielt darauf ab, die Untersuchungshaft seines Mandanten abzuwenden und ist vom Gericht bei seiner Entscheidung zu würdigen. Neben dem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO umfasst die Prüfung des Gerichts bei seiner Entscheidung auch das Bestehen eines Haftgrundes und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Die Angabe des Antragsstellers, sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument, kann bei jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal, sowie auch bei der jeweiligen Wechselwirkung von Bedeutung sein. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Antragsstellers in seiner Erinnerungsbegründung an.
Auch wenn die Ausführungen des Antragsstellers im Rahmen des Vorführtermins denkbar knapp waren, steht dies der vorstehenden Bewertung nicht entgegen. In welchem Umfang verhandelt worden ist, ist grundsätzlich für die Prüfung des Anfallens der Terminsgebühr nicht von Bedeutung (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4102 Rn. 14). Insoweit gilt zu beachten, dass die mit einer Gebühr zu honorierende Vorbereitung und Teilnahme sich auch bei einer sorgfältigen Arbeit in einem nur geringen Aufwand in der Verhandlung erschöpfen können (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass je nach Verteidigungsstrategie eine ausführliche Einlassung zur Sache der Verteidigung schaden kann. Im Hinblick auf den Nemo Tenetur Grundsatz erschiene es zudem bedenklich, die Verteidigung durch eine Berücksichtigung des Umfangs der Einlassungen in einen inneren Konflikt zwischen dem monetären Eigeninteresse und zweckmäßiger Verteidigung zu bringen.“
Passt 🙂 .
