Im zweiten Posting habe ich dann drei Beschlüsse zu Verfahrensfragen. Es ist nichts Neues, daher auch hier nur die Leitsätze:
1. Es ist bereits fraglich, ob der Betroffene im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung dem Informationszugangs- oder Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers nicht im gebotenen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise Rechnung getragen worden ist und der Verteidiger im Hinblick hierauf – erfolglos – die Verlegung des Termins beantragt hat.
2- Möchte der an der Hauptverhandlung teilnehmende Verteidiger in der Rechtsbeschwerde die Versagung der Terminsverlegung rügen, so hat er darzulegen, dass er im Termin – naheliegenderweise durch Beantragung von Aussetzung oder Unterbrechung – deutlich gemacht hat, dass er trotz prozessualer Überholung an seinem Begehr festgehalten hat.
3. Sind dem Betroffenen Informationen vorenthalten worden, so hat die Verfahrensrüge darzutun, dass diese für die Schuld- oder Straffrage erheblich waren. Ist ihm dies nicht möglich, weil er den Zugang auch bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht erhalten hat, muss die Verfahrensrüge die zur Erlangung der Informationen aufgewandten Bemühungen darlegen.
Ein Betroffener kann bereits mit der Einlegung des Einspruchs einer Beschlussentscheidung durch das Gericht widersprechen.
Eine solche Erklärung entfaltet dem Gericht gegenüber mit dem Eingang der Akten ihre Sperrwirkung.
Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht (erneut) widerspricht.
Ein einmal gestellter Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht bezieht sich regelmäßig nur auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Mit dem Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils findet er seine Erledigung. Wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, muss ein zuvor gestellter Entbindungsantrag erneut gestellt werden.
