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Haft II: Beschleunigung auch nach Urteilserlass, oder: Zwei Monate für Urteilszustellung ist zu lang

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Im zweiten Posting dann mal wieder etwas zum Beschleunigungsgrundsatz, ein Dauerbrenner bei den U-Haft-Fragen.

Der Angeklagte befindet sich in einem BtM-Verfahren aufgrund eines eines auf die Haftgründe der Flucht- sowie der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls seit dem 20.09.2023 in Untersuchungshaft. Durch Urteil vom 30.09.2024 wurde der Angeklagte wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Cannabis und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zeitgleich wurde Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.

Das schriftliche Urteil gelangte am 22.11.2024 zur Geschäftsstelle. Unter dem 23. Dezember 2024 zeigte  dann Rechtsanwalt N. unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht an, vom Angeklagten mit seiner Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt worden zu sein, und bat in Abstimmung mit dem weiteren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt P., darum, die Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn zu veranlassen. Die Vorsitzende verfügte daraufhin unter dem 03.01.2025 die Zustellung des schriftlichen Urteils an Rechtsanwalt N. gegen Empfangsbekenntnis. Diese Verfügung wurde aus nicht in der Akte dokumentierten Gründen nicht ausgeführt. Unter dem 06.01.2025 verfügte die Vorsitzende sodann die Zustellung des Urteils nebst Protokollabschrift und elektronischem Aktendoppel an die Verteidiger des Angeklagten. Wann diese Verfügung ausgeführt worden ist, ist in dem dem OLG vorgelegten elektronischen Aktendoppel nicht vermerkt. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 06.01.2025 fertiggestellt.

Mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 28.03.beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Denn obgleich die schriftlichen Urteilsgründe bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht worden seien, seien sie dem Angeklagten – aufgrund der Verfügung der Vorsitzenden vom 06.01.2025 und jeweils mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 14.01.2025 – erst am 16.01.2025 und den Revisionsverteidigern sogar erst am 20.01.2025 zugestellt worden.

Das LG hat abgelehnt. Hinsichtlich der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe und deren Zustellung hat es ausgeführt, eine frühere Abfassung sei aufgrund einer parallel laufenden Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren nicht möglich gewesen. Eine frühere Urteilszustellung habe ebenfalls nicht erfolgen können, da das Protokoll der Hauptverhandlung aufgrund des Umfangs der Sache erst am 06.01.2025 habe fertiggestellt werden können (§ 273 Abs. 4 StPO). Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das OLG referiert zunächst zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft, die es vor dem Hintergrund der eingetretenen Verfahrensverzögerungen als nicht gegeben ansieht. Das LG habe es versäumt, dem Angeklagten bzw. seinen (Revisions-) Verteidigern die schriftlichen Urteilsgründe, die bereits am 22.11.2024 zu den Akten gebracht waren, zeitnah zuzustellen. Insoweit sei es insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von knapp zwei Monaten gekommen, welche nicht gerechtfertigt werden könne. Es führt im OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.04.2025 – 1 Ws 105/25 – u.a. aus:

„….

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verliert seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 22, juris). Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, Rn. 23, juris).

b) Diesen von Verfassung wegen zu stellenden Anforderungen an eine beschleunigte Bearbeitung in Haftsachen ist das Landgericht im Nachgang zur Verkündung des Urteils am 30. September 2024 nicht mehr gerecht geworden.

(1) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das vollständig abgesetzte Urteil (erst) am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangt ist.

Zwar ist eine Vorgehensweise mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausrichtet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, juris). Denn bei dieser Frist handelt es sich (nur) um die (Höchst-) Frist, binnen derer nach dem Gesetz die Fertigstellung eines Urteils nach Ende der Hauptverhandlung noch als angemessen anzusehen ist. Diese Höchstfrist entbindet das Gericht in Haftsachen nicht von der Verpflichtung, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, Rn. 68, m. w. N., juris).

Indes hat die Kammer – wie der Verteidiger zuletzt mit Schriftsätzen vom 28. März 2025 und vom 23. April 2025 auch anerkannt hat – die gesetzliche Höchstfrist vorliegend schon nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der für die Urteilsabsetzung in Anspruch genommenen rund acht Wochen ist unter Berücksichtigung des Umfangs des Urteils sowie ferner auch des Umstandes, dass die Kammer parallel noch das Urteil in einem anderen Umfangsverfahren abzusetzen hatte, nichts zu erinnern.

(2) Jedoch erweist es sich als sachlich nicht mehr gerechtfertigt, dass die Zustellung des am 22. November 2024 zur Geschäftsstelle gelangten schriftlichen Urteils an die Verteidiger des Angeklagten erst am 20. Januar 2025 – und mithin erst nach rund zwei Monaten – erfolgt ist.

Die in erheblichem Maße verzögerte Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beruht den Ausführungen der Kammer in ihrer Haftfortdauerentscheidung vom 1. April 2025 zufolge darauf, dass das Protokoll in der vorliegenden Sache „aufgrund des Umfangs der Sache“ erst am 6. Januar 2025 fertiggestellt wurde.

Dass vor Fertigstellung des Protokolls die Zustellung des Urteils nicht erfolgen durfte, folgt aus dem Gesetz (§ 273 Abs. 4 StPO). Der Senat vermag indes in dem pauschalen Verweis auf den „Umfang der Sache“ keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, weshalb nach der Verkündung des Urteils am 30. September 2024 ein Zeitraum von mehr als drei Monaten erforderlich gewesen sein soll, um das Protokoll fertigzustellen.

Zwar muss das Protokoll nicht zwingend bereits bis zum Zeitpunkt der vollständigen Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe fertiggestellt sein. Jedoch hebt der Verteidiger mit Recht hervor, dass mit der Prüfung des Protokolls – insbesondere in Haftsachen – nicht erst dann zu beginnen ist, wenn das Urteil bereits vollständig abgesetzt ist. Vielmehr hätte eine angemessene, dem Freiheitsgrundrecht des inhaftierten Angeklagten gerecht werdende, Verfahrensförderung in der vorliegenden Sache geboten, dass mit der Prüfung des Protokolls unverzüglich nach der Urteilsverkündung begonnen wird. Dem hätte nach Auffassung des Senates auch nicht entgegengestanden, dass die Kammer zum damaligen Zeitpunkt durch eine parallel laufende Urteilsabsetzungsfrist in einem anderen Umfangsverfahren belastet war. Denn während die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe zunächst die Berichterstatterin gebunden hat, war die Prüfung des Protokolls Aufgabe der Kammervorsitzenden. Letztlich kann dies indes dahinstehen. Denn selbst wenn vorliegend mit der Prüfung des Protokolls erst am 22. November 2024 begonnen worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb hierfür ein Zeitraum von – weiteren – sechs Wochen erforderlich gewesen sein soll. Das Protokoll hat einen Umfang von (lediglich) 52 Seiten zuzüglich Anlagen. Die – im Übrigen auch nicht weiter begründete – Einschätzung der Kammer, es handele sich um ein besonders umfängliches Protokoll, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu teilen.

Dass der früheren Fertigstellung des Protokolls andere Hinderungsgründe entgegengestanden haben könnten – wie etwa eine parallele Belastung der Vorsitzenden mit weiteren, vorrangigen, Haftsachen – ist weder ersichtlich noch hat die Kammer sich hierauf berufen.

Im Anschluss an die Fertigstellung des Protokolls kam es sodann dadurch zu einer zusätzlichen, nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung, dass die Urteilszustellung an die (Revisions-) Verteidiger erst am 20. Januar 2025 – mithin erst weitere zwei Wochen später – bewirkt wurde. Zwar ist – jedenfalls in dem dem Senat vorgelegten (elektronischen) Aktendoppel – nicht vermerkt, wann die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 6. Januar 2025 ausgeführt wurde. Indes datieren die an den Angeklagten und seine Verteidiger gerichteten gerichtlichen Begleitschreiben, mit denen das Urteil übersandt wurde, vom 14. Januar 2025, so dass festzustellen ist, dass erst an diesem Tag die Bearbeitung der Verfügung vom 6. Januar 2025 durch die Serviceeinheit erfolgt ist. Gründe für diese weitere, in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende und vermeidbare Verzögerung sind nicht zu erkennen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat nach alledem noch an, dass – wenn die Prüfung des Protokolls spätestens am 22. November 2024 begonnen worden wäre und bis zum 6. Januar 2025 fortgedauert hätte – nicht plausibel ist, weshalb die Vorsitzende unter dem 3. Januar 2025 verfügt hat, das Urteil solle an den (neuen) Revisionsverteidiger des Angeklagten zugestellt werden. Denn wenn sie zu diesem Zeitpunkt aktuell (noch) mit der Prüfung des Protokolls befasst gewesen wäre, ist die vorgenannte Verfügung vor dem Hintergrund der ihr fraglos bekannten Vorschrift des § 273 Abs. 4 StPO schlicht nicht erklärlich. Eher legt der Umstand, dass unter dem 3. Januar 2025 lediglich die Zustellung an den (neuen) Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. N. verfügt wurde, nach Ansicht des Senates den Schluss nahe, dass die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Blick hatte, dass die Zustellung des schriftlichen Urteils und des Protokolls an die (bisherigen) Verteidiger des Angeklagten noch nicht veranlasst worden war.

(3) Die vorgenannten Verfahrensverzögerungen stehen einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen, denn eine solche wäre nicht länger verhältnismäßig.

Insoweit hat der Senat im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse neben der zu erwartenden Strafe insbesondere auch berücksichtigt, dass sich aufgrund der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert hat, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Gleichwohl war unter Berücksichtigung der bereits 19monatigen Dauer der Untersuchungshaft angesichts der jedenfalls in ihrer Gesamtheit erheblichen, der Justiz zuzurechnenden, sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen im Ergebnis eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.“

Haft I: Erledigung eines U-Haft-Befehls und Auflagen, oder: Der BGH appelliert an den Gesetzgeber….

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Und heute gibt es hier drei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 03.04.2025 – StB 8/25. Mit dem bin ich ganz aktuell, denn der Beschluss stand bis heute morgen noch nicht mal auf der Seite des BGH. Der Kollege/Verteidiger in dem Verfahren hatte ihn mir gestern geschickt,

In der Entscheidung geht es um eine in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, nämlich darum,  ob nach Erledigung eines Untersuchungshaftbefehl mit Urteilsrechtskraft im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgelten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen sind.

Die Verurteilte hatte sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH 21.04.2021 bis zur Verkündung des gegen sie ergangenen Urteils des OLG Dresden vom 31.05.2023, mit dem sie u.a. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 31.05.2023 hat das OLG den Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten, allerdings unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt.

Gegen den Haftbefehl in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss des OLG hat die Verurteilte am 10.02.2025 Beschwerde eingelegt. Sie hat die Aufhebung des Haftbefehls begehrt und geltend gemacht, es bestehe keine Fluchtgefahr. Das OLG hat der Beschwerde (nur) teilweise abgeholfen, und zwar insofern, als es den Umfang der Meldeauflage reduziert hat.

Der BGH hat dann am 19.03.2025 auf die gegen das Urteil des OLG eingelegte Revision der Verurteilten den Schuldspruch geringfügig geändert sowie das weitergehende Rechtsmittel der Verurteilten und die Revision des Generalbundesanwalts verworfen (BGH, Urt. v. 19.03.2025 – 3 StR 173/24). Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig. Auch unter Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird voraussichtlich Strafhaft zu vollstrecken sein.

Der BGH hat die Beschwerde der Verurteilten als gegenstandslos angesehen, weil das Urteil des OLG durch das BGH-Urteil vom 19.03.025 in Rechtskraft erwachsen sei. Denn mit der rechtskräftigen Verurteilung sei der Haftbefehl gegenstandslos geworden, so dass für dessen begehrte Aufhebung im Beschwerdewege kein Raum mehr sei. Dem stehe – so der BGH – nicht entgegen, dass der Haftbefehl zuletzt außer Vollzug gesetzt gewesen sei und der Verurteilten Anweisungen gemäß § 116 Abs. 1 StPO erteilt worden seien.

Und dann:

„2. Die sich hieran anschließende Rechtsfrage, ob – und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage – gemäß § 116 Abs. 1 StPO angeordnete Maßnahmen bei Rechtskraft einer Verurteilung zu einer (noch ganz oder teilweise zu vollstreckenden) unbedingten Freiheitsstrafe fortgelten und Anweisungen vom in Freiheit befindlichen Verurteilten weiterhin zu erfüllen sind beziehungsweise eine Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO gegebenenfalls noch für verfallen erklärt werden kann, ist umstritten. Denn die Strafprozessordnung verhält sich hierzu jedenfalls nicht in der angesichts der Grundrechtsrelevanz von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gebotenen Klarheit.

a) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Erledigung eines Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung führe dazu, dass zugleich auch Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gegenstandslos würden oder jedenfalls mit Rechtskrafteintritt zwingend aufzuheben seien (so SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Gegen diese Rechtsansicht lässt sich allerdings einwenden, dass gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Maßnahmen erst mit Beginn des Strafvollzugs – explizit – aufzuheben sind, mithin nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzes nicht (ipso iure) mit Urteilsrechtskraft Erledigung finden sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 123 Rn. 10; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 123 Rn. 3; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 13; Barthe, NStZ 2016, 71, 74).

b) Auf Bedenken muss auch die Annahme von Teilen der Rechtsprechung und Literatur stoßen, ein zuletzt außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaftbefehl gelte – anders als ein vollzogener – nach Rechtskraft der Verurteilung fort und fungiere nunmehr als rechtliche Basis für die Weitergeltung von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO, auch wenn er nicht (wieder) in Vollzug gesetzt werden und eine Freiheitsentziehung nicht mehr legitimieren könne (vgl. KG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 2 Ws 219/11, NStZ 2012, 230 Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. August 1978 – 4 Ws 142/78, NJW 1979, 665; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 12, § 120 Rn. 33, § 123 Rn. 4; SSW-StPO/Herrmann, 5. Aufl., § 120 Rn. 37, § 123 Rn. 6; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 112 Rn. 7, § 123 Rn. 3; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13; differenzierend KG, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 3 Ws 145/22, StV 2024, 22 Rn. 6 ff.; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 14: [Teil-]Erledigung des Haftbefehls als Grundlage für eine tatsächliche Freiheitsentziehung, nicht aber als rechtliche Basis für Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO). Denn ein Untersuchungshaftbefehl beinhaltet – schon begrifflich – die Anordnung von Untersuchungshaft, für die aber nach Urteilsrechtskraft kein Raum mehr ist. Für die Annahme einer automatischen Transformation eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft des Urteils in eine gesonderte und vom ursprünglichen Haftbefehl gelöste Rechtsgrundlage für nunmehr allein der Sicherung zukünftiger Strafvollstreckung dienende Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO findet sich in der Strafprozessordnung kein hinreichender normativer Anhalt.

c) Überwiegend wird daher in der obergerichtlichen Judikatur und im Schrifttum die Rechtsauffassung vertreten, zwar erledige sich jeder Untersuchungshaftbefehl mit Urteilsrechtskraft. Aus § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergebe sich jedoch, dass im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgelten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen seien, um die Strafvollstreckung zu sichern. Die von § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO für Fallkonstellationen wie die vorliegende implizit angeordnete Weitergeltung von Anordnungen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO ändere zwar nichts an der Erledigung des Haftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung, die Maßnahmen bestünden indes ohne diesen bis zu einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht der letzten Tatsacheninstanz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO fort (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. März 2003 – 3 Ws 15/03, NStZ-RR 2003, 143, 144; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 -1 Ws 196/77, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 123 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 123 Rn. 3). Dieser Rechtsansicht steht allerdings entgegen, dass § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO keine explizite Weitergeltungsanordnung enthält und deshalb zumindest zweifelhaft erscheint, ob der mit Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO verbundene Grundrechtseingriff hierdurch nach Urteilsrechtskraft eine hinreichende gesetzliche Fundierung erfährt (insofern zu Recht kritisch SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Als lückenhaft erweist sich das Regelungsgefüge der Strafprozessordnung im hiesigen Zusammenhang zudem deshalb, weil unklar bleibt, welcher Richter für eine konstitutiv wirkende Aufhebung von Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Beginn des Strafvollzugs beziehungsweise für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug zuständig sein soll. Für die Annahme, trotz Urteilsrechtskraft sei hierzu das nach § 126 StPO zuständige Gericht der letzten Tatsacheninstanz berufen, fehlt es an einer gesetzlichen Basis.

3. Nach alledem ist der Gesetzgeber aufgefordert, das dargetane Regelungsdefizit zu beseitigen (so bereits Barthe, NStZ 2016, 71, 75 f.), auch wenn die Frage der Fortgeltung gemäß § 116 Abs. 4 StPO erteilter Anordnungen bei Urteilsrechtskraft in der vorliegenden Konstellation offen bleiben kann. Denn selbst dann, wenn die der Verurteilten erteilten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 StPO – isoliert – fortgelten sollten, schiede eine Umdeutung der Haftbeschwerde gemäß § 300 StPO in ein Rechtsmittel gegen diese aus. Ein solches wäre nämlich gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht statthaft. In Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug entscheiden, ist eine Beschwerde (ausschließlich) gegen Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO nicht gegeben, weil die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung solcher Anweisungen nicht die Grundlagen der Inhaftierung des Beschuldigten betrifft, sondern allein die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit, so dass eine Entscheidung hierüber keine die Verhaftung betreffende im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1980 – StB 3/80, BGHSt 29, 200, 201 f.; vom 25. Januar 1973 – StB 76/72, BGHSt 25, 120 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn. 44; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 304 Rn. 50; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 13; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 304 Rn. 7; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 15. März 2006 – 1 Ws 131/06, NStZ-RR 2006, 222, 223).“

Ich bin gespannt, ob man den Ruf in Berlin hört…..

OWi IV: Wirksamkeit der StVO bzw. Zitiergebot verletzt, oder: BayObLG: BKatVO gilt fort

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Ja, richtig gelesen, heute gibt es OWi IV. Ich mache ja selten vier Postings an einem Tag, aber ich habe gerade einen Beschluss rein bekommen, den ich dann aber doch sofort bekannt machen möchte.

Es handelt sich um den BayObLG, Beschl. v. 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20. Das BayObLG nimmt in ihm zur Frage der Fortgeltung der Bußgeldkatalog-Verordnung auch nach Erlass der StVO-Novelle vom 20.04.2020 (BGBl. I, 814) Stellung: Stichwort: StVO-Novelle. Und es bejaht die Fortgeltung.

Hier dann die Begründung des BayObLG:

„b) Der ergänzenden Erörterung bedarf allerdings die von der Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die Nichtigkeit der am 28.4.2020 in Kraft getretenen 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.20 [BGBl. I, 814] eingewandte „Ahndungslücke“. Eine solche Ahndungslücke, welche über die Regelung des § 4 Abs. 3 OWiG zur Sanktionslosigkeit der im vorliegenden Fall führen könnte oder zumindest die Verhängung eines Fahrverbotes verbietet, besteht nicht.

aa) Der Senat kann in der hier inmitten stehenden Fallkonstellation (Zeitpunkt der Tat vor In-krafttreten der StVO-Novelle und Zeitpunkt der Urteilsfindung nach Inkrafttreten der StVO-Novelle; keine Änderung der Sanktion durch die Neufassung der BKatV) dahin stehen lassen, ob aufgrund des fehlenden Zitats der Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der genannten Verordnung ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorliegt und ob ein solcher mutmaßlich auf einem redaktionellen Versehen beruhender Verstoß zur Nichtigkeit der Regelung führt (vgl. hierzu grundlegend BVerfG NJW 1999, 3253, 3256; jüngst auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.10.2020 – 2 Ss [OWi] 230/20 bei juris). Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob der genannte Verstoß zur vollständigen Nichtigkeit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (vgl. Deutscher VRR 2020 Nr. 7, S. 4 – 6) oder nur zur Nichtigkeit der Neuregelung der BKatV oder gar nur von Teilen derselben führt, was insbesondere für Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art, die von der StVO-Novelle gar nicht betroffen sind, von Bedeutung wäre (vgl. Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 4 BKatV (Stand: 09.07.2020) Rn. 12.4; grundlegend zur Problematik der Teilnichtigkeit beim Zitat einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage Schubert NZV 2011, 369, 372 f.).

bb) Selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich die Änderung der BKatV in der zuletzt gültigen Fassung vom 06.06.2019 (BGBl. I, 756) durch die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 als nichtig erweist, führt dies nicht dazu, dass die BKatV in ihrer bisherigen Form keine Grundlage mehr für die Ahndung darstellt. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass durch Art. 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die BKatV „wie folgt geändert“ werden sollte. Damit ist die BKatV in ihrer bisherigen Fassung nicht aufgehoben worden, sondern sollte lediglich abgeändert werden. Für Änderungsgesetze ist anerkannt, dass bei deren Verfassungswidrigkeit die ursprüngliche Gesetzesfassung in Kraft bleibt, da eine nichtige Regelung nicht in der Lage ist, ein Gesetz zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 – 1 BvR 539/96 = BeckRS 2000, 22589 Rn. 53, 88; Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 59. EL April 2020, BVerfGG § 95 Rn. 39; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl. Rn. 457 f.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aus dem Reformgesetz ergibt, dass der Gesetzgeber die alte Regelung auf jeden Fall abschaffen wollte (vgl. Schlaich/Korioth a.a.O. Rn. 459).

cc) Diese Grundsätze, die im Falle der Nichtigkeit eines Änderungsgesetzes anzuwenden sind, haben auch im Falle der Nichtigkeit der Änderung einer Rechtsverordnung Geltung zu beanspruchen. Bezogen auf die beabsichtigte Neuregelung der BKatV kann keine Rede davon sein, dass die bisherige BKatV auf jeden Fall oder gar ersatzlos aufgehoben werden sollte. Zum einen ließ der Verordnungsgeber große Teile der bisherigen Regelung unverändert, zum anderen wollte er die Verkehrssicherheit durch die teilweise Erhöhung von Regelgeldbußen und die erleichterte Einführung von Regelfahrverboten erkennbar erhöhen.

c) Folglich steht auch § 4 Abs. 3 OWiG, dessen Regelungsinhalt auf die BKatV einschließlich deren Anlagen anzuwenden ist (vgl. Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 4 Rn. 2a; KK/Rogall OWiG 5. Aufl. § 4 Rn. 8), der hier ausgesprochenen Ahndung nicht entgegen. Anders als in der Fallgestaltung, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.1992 zugrunde lag (vgl. BGH, Urt. v. 23.07.1992 – 4 StR 194/92 = NStZ 1992, 535 = wistra 1992, 344 = BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 8), bestand hier zu keinem Zeitpunkt eine nicht gewollte Ahndungslücke, zumal die gesetzliche Grundlage für die Ahndung von Verkehrsverstößen keine Änderung erfahren hat.

d) Die BKatV verfolgt nämlich gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 StVG nur den Zweck, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. Sie ist damit lediglich ein Instrument zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen bzw. die Anordnung von Fahrverboten folgt aber weiterhin unmittelbar aus §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO, § 17 OWiG. Die Vorschrift des § 25 StVG ist auch nach Inkrafttreten der BKatV alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbots; sie hat durch die Ermächtigungsnorm des § 26a StVG vom 28.12.1982 und durch die Regelungen der BKatV keine Änderung erfahren. Insbesondere haben § 26a StVG und die BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein Fahrverbot neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (BGH, Beschl. v. 28.11.1991 – 4 StR 366/91 = BGHSt 38, 125 = zfs 1992, 30 = NJW 1992, 446 = VerkMitt 1992, Nr 11 = NStZ 1992, 135 = DAR 1992, 69 = NZV 1992, 117 = BGHR StVG § 25 Fahrverbot 1 = VRS 82 [1992], 216; OLG Karlsruhe NZV 1991, 278; OLG Düsseldorf NZV 1991, 398 [399]; OLG Saarbrücken NZV 1991, 399 [400]). Grundlage für die Bußgeldbemessung bleiben auch unter dem Regime der BKatV die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG (KG, Beschl. v. 27.04.2020 – 3 Ws [B] 49/20122 Ss 19/20 = BeckRS 2020, 18279 = NZV 2020, 597 [Ls]). Selbst wenn die BKatV unanwendbar wäre, führte dies nicht dazu, dass keine Rechtsgrundlage mehr für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und insbesondere für die Verhängung von Farbverboten bestünde.“

Zu der Problematik hatte ja auch schon das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.10.2020 – 2 Ss (OWi) 230/20 – Stellung genommen und eine Verletzung des Zitiergebotes verneint (OWi I: Wirksamkeit der StVO 2013?, oder: Zitiergebot bei der StVO-Novelle 2013 nicht verletzt). Die Messe dürfte damit gelesen sein 🙂 .

 

Achtung, oder: Keine Fortgeltung der Bestellung als Pflichtverteidiger im Wiederaufnahmeverfahren

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Und als zweite Entscheidung kommt dann hier der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.03.2020 – 1 Ws 29/20 – 1 Ws 30/20. Eine Entscheidung, die nicht unmittelbar etwas mit Gebühren zu tun hat, die aber gebührenrechtliche Auswirkungen haben kann, wenn man als Verteidiger nicht aufpasst.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren. Der Verurteilte war wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Das landgerichtliche Urteil ist seit dem 13.12.2012 rechtskräftig. Am 15.08.2019 stellte der Verurteilte mit selbst gefertigtem Schriftsatz den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und beantragte zugleich, ihm für das Wiederaufnahmeverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat das Wiederaufnahmegericht den Antrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO wegen Formmangels als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers hat es unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, wonach die frühere Pflichtverteidigerbestellung der Instanzverteidigerin im Wiederaufnahmeverfahren fortgelte, verworfen. Dagegen hat der Verurteilte ohne Erfolg Rechtsmittel eingelegt.

Das OLG führt aus.

Der Sache nach handelt es sich um zwei gesonderte Rechtsmittel. Sowohl die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag (§ 372 Satz 1 StPO), als auch die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 – BGBl I 2128) sind mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Beide sofortigen Beschwerden sind auch zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

Die Beschwerdefrist (§ 311 Abs. 2 StPO) wurde durch die Zustellung an die frühere Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin A, nämlich nicht wirksam in Lauf gesetzt. Die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO lagen nicht vor. Weder ist Rechtsanwältin A mit bei den Akten befindlicher Vollmacht gewählte Verteidigerin des Verurteilten für das Wiederaufnahmeverfahren, noch bestand ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin fort. Letzteres ergibt sich aus der am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Neufassung des § 143 Abs. 1 StPO. Danach endet die Bestellung des Pflichtverteidigers nunmehr mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vorgesehen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich die Dauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers regeln, die nun – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – mit der Rechtskraft der Entscheidung automatisch endet (BT-Drs 19/13829 S. 43 f.).

Angesichts dieser neuen Gesetzeslage ist die frühere Rechtsprechung des Senats überholt. Sie wird ausdrücklich aufgegeben.

In der Sache haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen, weil dieser entgegen § 366 Abs. 2 StPO weder von einem Rechtsanwalt unterschrieben, noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist.

Auch die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung ist unbegründet. Die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 364a StPO setzt voraus, dass der Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (ThüringerOLG aaO; KG, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 AR 624/98, 4 Ws 123/98; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 364a Rn. 5). Dazu sind zumindest in knapper Form substantiiert die Tatsachen darzulegen, die hinreichende Anhaltspunkte für die Erfolgsaussicht des Antrags bieten (OLG Düsseldorf OLGSt StPO § 364b). Daran fehlt es hier. Keiner der in § 359 StPO genannten Wiederaufnahmegründe wird mit der Antragsschrift dargetan. Deren Inhalt erschöpft sich in unbehelflichen Ausführungen zu vermeintlichen Verfahrensfehlern und der Darlegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Die ergänzenden und zusammenhanglosen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. November 2019 zu einem Alibizeugen und angeblichen Falschaussagen sind nicht nachvollziehbar und versetzen das Wiederaufnahmegericht nicht ansatzweise in die Lage, die Voraussetzungen des Wiedereinsetzungsgrundes § 359 Nr. 5 StPO zu prüfen.“

Gebührenrechtlich können die Ausführungen des OLG zur Zulässigkeit Folgen haben. Zum alten Recht der Pflichtverteidigung war in der Rechtsprechung der OLG zwar umstritten, ob die Bestellung aus dem Erkenntnisverfahren für das Wiederaufnahmeverfahren fort gilt. Das war von der h.M.  – u.a. eben auch vom OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.06.23014 – 1 Ws 3/12; wegen weiterer Nachweise – auch zur a.A. – vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3291) bejaht worden. Es ist m.E. zutreffend, wenn das OLG diese Auffassung überdenkt und unter Hinweis auf die erfolgte ausdrückliche Regelung des Umfangs/der Dauer der Pflichtverteidigerbestellung zu dem Ergebnis kommt, dass die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger im Erkenntnisverfahren nicht (mehr) auch für das Wiederaufnahmeverfahren gilt. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das im Zweifel in § 143 Abs. 1 StPO geregelt.

Und diese Frage hat für das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren nun vor allem auch im Hinblick auf die Frage des Entstehens der gesetzlichen Gebühren Bedeutung. Denn die entstehen (in Zukunft) nur, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt ist. Das muss also jetzt auf jeden Fall beantragt werden.

Einmal entbunden, immer entbunden….

© kostsov - Fotolia.com

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Die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis eine große Rolle. In dem OLG Bamberg, Beschl. v. 30. 3. 2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – ging es dazu um die Frage der Fortwirkung einer einmal getroffenen Entbindungsentscheidung. Der Betroffene hatte beantragt, von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden zu werden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Das AG hat den Betroffenen „von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 01.06.2015 entbunden, § 73 II OWiG“. Mit Verfügung vom 11.o5.2015 verlegte das AG den Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung eines Zeugen auf den 18.06.2015. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 gab der Verteidiger eine Erklärung des Betroffenen gegenüber dem AG weiter, in welcher dieser die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung eines Zeugen beantragte. Die Erklärung des Betroffenen endete mit folgenden Worten: „Ich wiederhole nochmals meine Erklärungen und sage abschließend, dass ich mich nicht weiter äußern werde“. Eine Reaktion des AG auf das Schreiben erfolgte nicht. Das AG hat in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt und den Betroffenen verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„b) Diese Vorgehensweise war nicht rechtfehlerhaft. Der Betr. war auch für den Hauptverhandlungstermin am 18.06.2015 wirksam von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.

aa) Es ist mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, dass die von einem Gericht einmal ausgesprochene Entbindung eines Betr. auch für einen weiteren Termin fortwirken kann (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 73 Rn. 15 m.w.N.). Der Wortlaut des § 73 II OWiG normiert die Erscheinenspflicht für die Hauptverhandlung als solche und nicht lediglich für einzelne Hauptverhandlungstermine (vgl. auch Meyer NZV 2010, 496). Für den Fall eines Fortsetzungstermins nach lediglich unterbrochener Hauptverhandlung ist dies in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt (vgl. KG, Beschl. v. 09.01.2012 – 2 Ss 366/11 [bei juris]).

bb) Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht ferner der Normzweck des § 73 OWiG. Die in § 73 I OWiG normierte Erscheinenspflicht soll der Sachaufklärung dienen (KK-Senge73 Rn. 28 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch § 73 II OWiG zu sehen. Ist das Erscheinen des Betr. zur Aufklärung des Tatvorwurfs oder sonstiger für die Rechtsfolgenbemessung relevanter Umstände nicht erforderlich, so hat ihn das Gericht nach dieser Vorschrift auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden (KK-Senge a.a.O.). Wenn aber das persönliche Erscheinen des Betr. zur Sachaufklärung in diesem Sinne nichts beitragen kann, so kann sich die Reichweite der – nicht im Ermessen des Gerichts stehenden (vgl. nur OLG Bamberg, Beschlüsse v. 16.06.2014 – 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = ZfS 2015, 50 und vom 29.08.2012 – 3 Ss OWi 1092/12 = DAR 2013, 90 = NZV 2013, 204, jeweils m.w.N.; KK-Senge a.a.O.) – Entbindung nicht lediglich auf den nächstfolgenden Hauptverhandlungstermin beziehen, sondern hat sich auch auf alle folgenden Termine zu erstrecken, solange und soweit keine relevante Änderung der Sachlage (etwa weil der Betr. plötzlich erklärt, weitere Angaben machen zu wollen) eingetreten ist. Ist dies der Fall, besteht aber ohnehin jederzeit die Möglichkeit und gegebenenfalls sogar die Verpflichtung für das Gericht, die einmal getroffene Entscheidung über die Entbindung wieder aufzuheben (vgl. KK-Senge § 73 Rn. 35). Der Betr. ist durch eine derartige Sichtweise auch keineswegs in seinen Rechten beeinträchtigt. Denn es steht ihm trotz der Fortwirkung der Entbindungsentscheidung selbstverständlich jederzeit frei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Von daher geht auch das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das „Anwesenheitsrecht“ des Betr. sei durch die Verhandlung in seiner Abwesenheit verletzt worden, gänzlich fehl.

cc) Es würde im Übrigen eine leere Förmelei darstellen, wollte man in der vorliegenden Fallkonstellation eine nochmalige ausdrückliche Entscheidung des AG über die Entbindung des Betr. verlangen. Hierfür ist jedenfalls solange kein sachlicher Grund ersichtlich, als sich die für die Entbindungsentscheidung maßgebliche Grundlage nicht verändert und der Betr. durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an seinem Entbindungswunsch festhalten zu wollen. So verhält es sich hier….“

Eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer OLG sieht das OLG Bamberg nicht. Mal schauen, wie es sich weiter entwickelt.