OWi III: Keine erhöhte Geldbuße trotz Vorsatz?, oder: Erhöhte Geldbuße für uneinsichtigen Porschefahrer?

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Und als letztes Posting in der gestern begonnenen OWi-Serie dann noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße, und zwar:

1. § 3 Abs. 4a BKatV ist eine gebundene Entscheidung, die kein Ermessen eröffnet.

2. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKatV hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen.

3. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen.

4. Im Rahmen dessen hat das Tatgericht lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen.

1. Uneinsichtigkeit darf nur ausnahmsweise bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn sie nämlich darauf schließen lässt, dass sich der Betroffene durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend motivieren lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten

2. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene ein teures Fahrzeug genutzt habe, genügt – ohne Feststellungen zur Eigentümereigenschaft – nicht, um besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen.

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