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OWi III: Keine erhöhte Geldbuße trotz Vorsatz?, oder: Erhöhte Geldbuße für uneinsichtigen Porschefahrer?

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Und als letztes Posting in der gestern begonnenen OWi-Serie dann noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße, und zwar:

1. § 3 Abs. 4a BKatV ist eine gebundene Entscheidung, die kein Ermessen eröffnet.

2. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKatV hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen.

3. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen.

4. Im Rahmen dessen hat das Tatgericht lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen.

1. Uneinsichtigkeit darf nur ausnahmsweise bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn sie nämlich darauf schließen lässt, dass sich der Betroffene durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend motivieren lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten

2. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene ein teures Fahrzeug genutzt habe, genügt – ohne Feststellungen zur Eigentümereigenschaft – nicht, um besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen.

OWi II: Geldbuße bei Fahrlässigkeitstat, oder: Keine Erhöhung wegen Uneinsichtigkeit

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2018 – 2 Ss (OWi) 286/18, der sich zur Bemessung der Geldbuße äußert.

Das AG hat in seinem Urteil „die Regelgeldbuße erhöht. Es hat ausgeführt, dass die Betroffene sich völlig uneinsichtig gezeigt und darauf beharrt habe, sich vollkommen korrekt verhalten zu haben. Es sei ihr nicht zu vermitteln gewesen, dass sie sich falsch verhalten habe. Sie habe dem Unfallgegner erschwert, seine Ansprüche gegenüber ihr bzw. ihrer Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Ein entsprechendes Nachtatverhalten sei bußgelderhöhend zu berücksichtigen.“

Dazu das OLG:

„Die Ausführungen des Amtsgerichtes widersprechen einhelliger Auffassung:

Uneinsichtigkeit des Betroffenen kann eine angemessene Erhöhung der Geldbuße nur dann rechtfertigen, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit darauf schließen lässt, dass er sich durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten (OLG Köln, VRS 81. Bd., 200; vgl. OLG Düsseldorf, VRS 78. Bd., 440; OLG Koblenz VRS 68. Bd., 223; Göhler, OWiG, 17. Aufl.-Gürtler, § 17 RN 26a m.w.N.).

Bei Fahrlässigkeitstaten im Straßenverkehr ist bei Würdigung des Verhaltens des Betroffenen vor Gericht besondere Zurückhaltung geboten, wenn auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden soll (OLG Hamburg VRS 58. Bd., 52 OLG Koblenz a.a.O.)

Diesen Grundsätzen widersprechen die Ausführungen des Amtsgerichtes. Das Amtsgericht hat nicht festgestellt, dass hier, insbesondere vor dem Hintergrund einer fahrlässigen Begehungsweise, Umstände vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, die 83jährige Betroffene könne nur durch eine erhöhte Geldbuße von zukünftigen Zuwiderhandlungen abgehalten werden.

Das Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Auf die Inbegriffsrüge kommt es deshalb nicht an.“