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Acht Bilder sollen es sein….

Der BGH, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 StR 524/11 – nimmt zur Wahllichtbildvorlage Stellung und stärkt all diejenigen, die schon länger die sog. sequenzielle Lichtbildvorlage befürworten. Der Leitsatz des BGH sagt, was der BGH meint/will:

„Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.“

 

Zur Überprüfung einer Wahllichtbildvorlage braucht man einen Pflichtverteidiger…

sagt das LG Amberg zutreffend in seinem Beschl. v. 03.11.2010 – 52 Qs 88/10. Ist zur sachdienlichen Verteidigung die Überprüfung der Einhaltung der Prozessvorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorrage erforderlich, so ist ein Fall der notwendigen Vertei­digung gegeben, da nur der Verteidiger zur Einsicht in die Akten berechtigt ist.

Stimmt so.