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Verkehrsrecht III: FoF mit auländischer Fahrerlaubnis?, oder: Wohnsitz im Inland?

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Und als dritte Entscheidung dann noch das LG Itzehoe, Urt. v. 17.08.2022 – 3 Ns 314 Js 28038/20. Die Entscheidung behandelt einen (früheren) Dauerbrenner, nämlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis für den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. Hier ist es eine polnische Fahrerlaubnis; der Angeklagte hatte früher auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet. „Gestritten“ wurde um den Lebensmittelpunkt. Das AG hatte den Angeklagten verurteilt, das LG hat aufgehoben und frei gesprochen:

„Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Um dem Entzug seiner Fahrerlaubnis zuvorzukommen, verzichtete der Angeklagte am 12.12.2006 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Segeberg auf seine ihm erteilten Fahrerlaubnisse. Seit diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. Der Angeklagte erwog, die von ihm geleitete Firma nach Polen zu verlegen. In der Zeit vom 05.02.2007 bis zurn•31.12.2007 hielt sich der Angeklagte überwiegend in Stettin auf und wohnte in. einer von ihm gemieteten Wohnung unter der Adresse. Seine Firma leitete er aus Polen; nur etwa alle 2 bis 3 Wochen reiste er für jeweils 2 Tage nach Deutschland. Am 09.08.2007 wurde ihm nach der Ableistung von Fahrstunden sowie bestandener theoretischer und praktischer Fahrprüfung eine polnische Fahrerlaubnis ausgestellt. In dieser Fahrerlaubnis war als Wohnort die vorgenannte Stettiner Adresse des Angeklagten vermerkt. Gemeldet war der Angeklagte in der pp. Am 16.09.2020 befuhr der Angeklagte gegen 11:55 Uhr mit dem Pkw Hanomag-Henschel F20 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die pp. in pp. Im Rahmen einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er verfügte am 15.09.2020 über eine gültige polnische Fahrerlaubnis. Diese berechtigte ihn nach § 28 Abs..1 FeV zum Führen des Fahrzeugs im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Es gilt der sogenannte Anerkennungsgrundsatz.

Aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ergeben sich vorliegend keine Einschränkungen dieser Berechtigung.

Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 gilt der Anerkennungsgrundsatz nicht für Fahrer, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der polnische Führerschein des Angeklagten weist als Wohnort seine angemietete Adresse in Stettin aus. Es liegen auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaats vor, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Unbestreitbar sind die Informationen nur dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats stammen und das Fehlen eines Wohnsitzes so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl; Zwerger, in ZfSch 2015, 184 rn.w.N.).

Soweit die von der Kammer an die polnischen Behörden gerichtete EEA Anfrage dahingehend beantwortet wurde, dass der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in Polen gemeldet war, lässt dies nicht mit der hinreichenden Sicherheit den Rückschluss zu, dass der Angeklagte auch seinen Lebensmittelpunkt nicht in Polen hat. Die Auskunft der polnischen Behörden vermag daher die vom Führerschein ausgehende Vermutungswirkung, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt war, nicht zu widerlegen.

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV findet aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Anwendung (vgl. EuGH, 26.04.2012 C-419/10; EuGH, 01.03.2012 — C-467/10). Dies gilt auch für die sogenannte Verzichtsvariante, wenn also die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Betroffene zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat (so auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 — 7 B 11021/05; OLG Nürnberg, Urteil vorn 16.01.2007 23 St OLG Ss 286/06; Halecker/Scheffler, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 69b Rn. 22; Weidig, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 21 StVG Rn. 15; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage § 21 StVG Rn. 2a; Zwerger, Europäischer Führerscheintourismus — Rechtsprechung des EuGH und nationale Rechtsgrundlagen, ZfSch 2015, 184; offen gelaSsen durch: Heinz-Georg-Kerkmann in: Haus/Krumm/Quarch,.Gesamtes erkehrsrecht, 2.* Auflage 2017, § 21 SIVG Rn. 69).

Soweit das OLG Hamburg ‚dies in einem Beschluss vom 29.09.2011 (Az.: – 3- 44/11) noch anders gesehen hatte, ist dieser Entscheidung durch die nachfolgenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs, wie oben ausgeführt, die Grundlage entzogen worden.“

Mittelgebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, oder: Der richtige Umsatzsteuersatz

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Itzehoe, Beschl. v. 18.02.2021 – 2 Qs 209/20 -, mal wieder zur Bemessung der Gebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren und zur Frage der Anwendung des „richtigen“ Umsatzsteuersatzes

Dem Betroffenen war im Bußgeldverfahren vorgeworfen worden, beim Abbiegen in ein Grundstück einen Unfall verursacht zu haben. Deswegen war gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt und angekündigt worden, bei Rechtskraft ein Punkt im FAER eingetragen werde. Der Verteidiger, der Kollege Ermer aus Marne, hat Einspruch eingelegt und Einstellung des Verfahrens angeregt. Das Verfahren wurde an das AG abgegeben. Dort hat dann eine dreißigminütige Hauptverhandlung stattgefunden, in der sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat. Außerdem sind vier Zeugen vernommen worden. Das AG hat den Betroffenen freigesprochen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene hat insgesamt 910,47 EUR notwendige Auslagen geltend gemacht. Diese hat das AG nur teilweise festgesetzt, und zwar von den bei den Verfahrensgebühren Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG jeweils geltend gemachten Mittelgebühren lediglich 80,00 EUR bzw. 100,00 EUR und von der bei der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG angesetzten Mittelgebühr lediglich 160,00 EUR. Außerdem hat es die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG gekürzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg:

„…. Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht die oben genannten Gebühren zu Unrecht nur gekürzt dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegt.

Allgemein ist voranzustellen, dass die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenraten für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen heranzuziehen sind. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 60,00 bis 5.000,00 Euro geahndet werden und mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. Zwar können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Sie betreffen auch eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings werden sie dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind daher nach Auffassung der Kammer grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen. Für sämtliche der hier im Wege der Beschwerde verfolgten Gebührenansätze ist die Kammer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gleichwohl der Auffassung, dass der vorgenommene Ansatz der Mittelgebühren jedenfalls nicht nach den eingangs aufgezeigten Maßstäben unbillig ist.

Zwar ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Sache für den Betroffenen eine besondere Bedeutung gehabt hätte. Ein Fahrverbot drohte ihm nicht. Auch kommt der möglichen Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister keine gesteigerte Bedeutung bei. Maßgeblich ist insoweit, dass konkrete über die Eintragung hinausgehende Folgen für den Betroffenen nicht ersichtlich sind und eine Löschung der Eintragung nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a StVG bereits nach Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten möglich gewesen wäre. Auf der anderen Seite vermag die Kammer jedoch auch nicht zu erkennen, dass die Sache für den Betroffenen damit eine besonders unterdurchschnittliche Bedeutung hatte. Für die Frage des Umfangs der Tätigkeit des Verteidigers sei neben dem unter I. Dargelegten darauf hingewiesen, dass er nach seinem unwidersprochen gebliebenen und plausiblen Vorbringen die Unfallörtlichkeiten in Augenschein genommen hat. Insofern ist zwar nicht näher ausgeführt, wann dies geschah — mit welcher Gebühr dieser Aufwand also konkret abgegolten ist. Gleichwohl belegt auch dieser Umstand, dass hier kein routinemäßig unter Nutzung von Synergieeffekten abzuarbeitender Massenfall wie eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Nach Dafürhalten der Kammer lag nach allem damit insgesamt eine Tätigkeit des Verteidigers in einem Bereich vor, in dem für die geltend gemachten Gebühren für die Betreibung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5103 VV RVG und für die Betreibung des Verfahrens nach Abgabe der Akten an das Amtsgericht nach Nr. 5109 VV RVG der Ansatz der Mittelgebühr von 160,00 Euro jeweils zumindest nicht nach den aufgezeigten Maßstäben unbillig ist.

Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Bezirksrevisorin im Beschwerdeverfahren sei noch aus-geführt, dass die Kammer die vom Amtsgericht antragsgemäß auf 100,00 Euro festgesetzte Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG in dieser Höhe nicht für unbillig hält. Selbst wenn man mit der Gegenerklärung der Bezirksrevisorin im Beschwerdeverfahren die Gebühr nur in Höhe von 80,00 Euro für angemessen hielte, wäre eine Überschreitung um 25 % auf 100,00 Euro nach Dafürhalten der Kammer angesichts der nur geringfügigen Überschreitung der eingangs genannten, nur regelmäßig geltenden 20 %-Grenze nicht als unbillig zu qualifizieren.

Zur Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG sei ergänzt, dass die nach Aktenlage zu erwartende Vorbereitung der gerichtlichen Hauptverhandlung nach Dafürhalten der Kammer (schon) dem durchschnittlichen Bereich für die von den Gebührentatbeständen erfassten Ordnungswidrigkeiten zuzurechnen ist.

Ebenfalls nicht unbillig ist nach Dafürhalten der Kammer der Ansatz der Mittelgebühr von 255,00 Euro für die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG, bei der vor allem auf die aufgewendete Zeit abzustellen ist: Eine Dauer von 30 Minuten ist bei Hauptverhandlungsterminen in den von Nr. 5110 VV RVG erfassten Bußgeldsachen nach Auffassung der Kammer als durchschnittlich anzusehen (vgl. m.w.N. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 24. A., Vorbem. 5 Rn. 13).

Nach alldem war auch die nach Nr. 7008 VV RVG anzusetzende Umsatzsteuer wie vom Betroffenen beantragt mit 19 % auf den von ihm beantragten Betrag festzusetzen. Zwar beträgt nach Art. 3 Nr. 3 Abs. 1 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020) vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage. Entscheidend für die Anwendung dieses verringerten Steuersatzes ist jedoch der Zeitpunkt der Erledigung des anwaltlichen Auftrags. Der Auftrag des Verteidigers endete hier mit der Erreichung des Rechtsschutzziels durch das bereits im Mai 2020 rechtskräftig gewordene freisprechende Urteil und damit vor dem Zeitraum, in dem der reduzierte Umsatzsteuersatz galt.“

Pflichti II: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, oder: Waffengleichheit

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Itzehoe, Beschl. v. 04.12.2018 – 2 Qs 130/18, behandelt mal wieder die Problematik der Waffengleichheit, und zwar zu Gunsten des Angeklagten:

„Zwar wiegt die dem Angeklagten zu 4) vorgeworfene Tat nicht schwer i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO. Vorgeworfen wird dem Angeklagten zu 4) eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Angeklagte zu 4) ist dabei auch einschlägig vorbestraft Allerdings stammt die einschlägige Tat bereits vom 08.02.2009 und wurde lediglich mit der Mindest- Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung geahndet. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.08.2011 erlassen. Neben dieser Vorstrafe existiert lediglich eine weitere Vorstrafe. Der Angeklagte zu 4) wurde am 19.03.2018 (rechtskräftig seit dem 07.04.2018) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jähr ist daher nach dem derzeitigen Stand nicht ohne weiteres zu erwarten.

Auch eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Zwar haben die Angeklagten zu 1) und zu 3) eine eigene Beteiligung an der Tat abgestritten. Der Angeklagte zu 2) hat sich bislang nicht eingelassen. Es sind somit bis zu vier unterschiedliche Aussagen der Angeklagten zu erwarten, denen sieben Zeugenaussagen gegenüberstehen. Dies stellt aber noch keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dar, sondern ist vielmehr eine übliche Konstellation in Verfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht.

Allerdings ist nicht nur ein weiterer Mitangeklagter anwaltlich vertreten, sondern auch die zwei Nebenkläger. Auf deren Anträge hin wurden diese mit Beschlüssen vom 05.02.2018 als Nebenkläger gern. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugelassen. Zwar wurden die Nebenklägervertreter nicht nach den §§ 397 a und 406 h StPO beigeordnet, weshalb die Notwendigkeit der Verteidigung nicht bereits direkt aus § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO folgt. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung zu treffen (vgl. Meyer- Goßner, aa0, Rn. 31). Dabei ist vor allem die Wahrung eines fairen Verfahrens zu beachten (Lüderssen/ Jahn in Löwe- Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 140, Rn. 36). Vorliegend ist dabei zu beachten, dass zwei der Mitangeklagten jegliche Tatbeteiligung von sich weisen, während von dem weiteren Mitangeklagten noch nicht bekannt ist, ob sich dieser einlassen wird und wie eine Einlassung ggf. ausfallen würde. Einer der Mitangeklagten hat zudem einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt. Auch die Nebenkläger haben Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt. In dieser Situation macht es für den Angeklagten zu 4) keinen Unterschied, dass die Verletzten und der Mitangeklagte die Rechtsanwälte auf eigene Kosten und nicht auf Kosten des Staates beauftragt haben. Der Angeklagte sieht sich vielmehr einer Situation ausgesetzt, in der drei Rechtsanwälte die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter vertreten. In dieser Situation gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, auch dem Angeklagten zu 4) einen Verteidiger beizuordnen.

Der Beiordnung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte zu 4) bereits einen Wahlverteidiger hat. Der Wahlverteidiger hat für den Fall der Beiordnung bereits erklärt, sein Wahlmandat niederzulegen.“

OWi-Verfahren: Mittelgebühren auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren….

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Am Gebührenfreitag dann heute zwei Entscheidungen zu § 14 RVG, und zwar zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Zunächst ist es der LG Itzehoe, Beschl. v. 09.10.2018 – 2 Qs 46/18. Erstritten vom Kollegen T.Frings aus Itzehoe. Das Verfahren gegen seinen Mandanten war in der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden, Kosten und Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Gestritten wird dann um die Mittelgebühr, deren Festsetzung der Kollege beantragt hatte. Dazu und zur Gebührenbemessung dann in der Beschwerdeentscheidung das LG:

„Im Bußgeldverfahren erhält der Wahlverteidiger für seine Tätigkeit Rahmengebühren, die im zu beurteilenden Einzelfall nach §-14 RVG zu bemessen sind. Ausgangspunkt für die Gebühr ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14 RVG Nr. 14). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind. Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt ein weites billiges Ermessen ein (Hartmann a.a.O., § 14 RVG, Rn. 21). Die von ihm getroffene Bestimmung ist, wenn – wie hier – ein Dritter die Gebühr zu ersetzen hat, gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (Hartmann, a.a.O., Rn. 23). Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr uni mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420).

Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist voranzustellen, dass die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenraten für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen heranzuziehen sind. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 60,00 bis 5.000,00 Euro geahndet werden und mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. Zwar können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen und betreffen eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind daher nach Auffassung der Kammer grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

Die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag durch den Verteidiger des. Betroffenen vorgenommene Bestimmung der Grundgebühr, der Vorverfahrensgebühr, der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr bewegt sich im Hinblick auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher gegenüber der Staatskasse verbindlich.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit waren vorliegend als durchschnittlich zu bewerten. Zwar umfasste bei der Akteneinsicht die Akte lediglich 6 Seiten. Allerdings fehlten Aktenbestandteile, welche erst nach entsprechender Rüge durch den Verteidiger eingeheftet wurden. Die aktenkundigen Tätigkeiten des Verteidigers des Betroffenen sind vorliegend als durchschnittlich anzusehen. Der Verteidiger hat sich bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides zur Akte gemeldet und das Fehlen wesentlicher Aktenbestandteile gerügt. Auf die Rüge hin wurde die Akte sodann auch ergänzt. Er hat Einspruch eingelegt und sich später auf die Verjährung berufen. In seinen Schriftsätzen vom 10.01.2018 und 17.04.2018 hat der Verteidiger nähere Ausführungen zu seinen entfalteten Tätigkeiten gemacht. Es ging vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche mittels einer Videostreifenüberwachung festgestellt worden war. Es handelte sich somit um einen normalen Verkehrsverstoß, welcher grundsätzlich keine Kenntnisse voraussetzte, die über die Bearbeitung normaler Bußgeldverfahren hinausgehen. Allerdings hatte sich der Verteidiger sowohl mit der konkreten Messmethode auseinanderzusetzen als auch mit den hier bestehenden Besonderheiten für den Betroffenen. Denn für diesen war die Angelegenheit nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr standen für den Betroffenen nicht nur das Bußgeld und die Verhängung von zwei Punkten im Raum, sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat. Hinzu kommt, dass der Betroffene sich noch in der Probezeit befand, sodass auch insoweit weitere Konsequenzen, wie die Anordnung einer Schulung zu bedenken waren. Dabei musste der Verteidiger insbesondere auch den weiteren Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes vom selben Tage (Verletzung des Abstandsgebotes) in Bezug auf die hier drohenden Konsequenzen würdigen. Schließlich hatte der Verteidiger auch die Verjährung zu beachten, die letztendlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat. All diese Tätigkeiten berechtigen dazu, von einer durchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.

Aufgrund der Durchschnittlichkeit der Angelegenheit sind die in Ansatz gebrachten Mittelgebühren nicht als unbillig, sondern als verbindlich zu betrachten. ……….“

Der Beschluss des LG ist ein wenig widersprüchlich. Einerseits Mittelgebühr ist Ausgangspunkt, andererseits: straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren i.d.R. unterdurchschnittlich. Dann aber trotzdem Festsetzung der Mittelgebühr, obwohl keine besonderen gebührenerhöhenden Umstände erkennbar sind. Nun ja: Ergebnis ist aber richtig.

Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der „Waffengleichheit“

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Ich hatte ja schon mehrfach über landgerichtliche Beschlüsse zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger aus Gründen der „Waffengleichheit“ berichtet (vgl. hier und auch hier). Gemeint ist damit, dass, wenn von mehreren Angeklagten nicht alle durch einen Verteidiger verteidigt werden, dann in der Praxis häufig/in der Regel dem nichtverteidigten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – eben aus Gründen der Waffengleichheit.

So vor einiger Zeit auch in LG Itzehoe, Beschl. v.12.01.2012 – 1 Qs 3/12, allerdings nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.