Schlagwort-Archive: LG Itzehoe

Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der „Waffengleichheit“

© froxx - Fotolia.com

Ich hatte ja schon mehrfach über landgerichtliche Beschlüsse zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger aus Gründen der „Waffengleichheit“ berichtet (vgl. hier und auch hier). Gemeint ist damit, dass, wenn von mehreren Angeklagten nicht alle durch einen Verteidiger verteidigt werden, dann in der Praxis häufig/in der Regel dem nichtverteidigten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – eben aus Gründen der Waffengleichheit.

So vor einiger Zeit auch in LG Itzehoe, Beschl. v.12.01.2012 – 1 Qs 3/12, allerdings nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.

Freiheitsberaubung durch Einsperren der Ehefrau in den Hundezwinger

Da stoße ich doch gerade auf eine PM des LG Itzehoe v. 30.07.2010, die ich den Lesern nicht vorenthalten möchte – gehört allerdings mehr in die Rubrik „ein Kessel Buntes. In der PM heißt es:

„Das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 05.05.2010 gegen Franz W. ist rechtskräftig. Er wurde wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 750,00 € (und zwar 15 Tagessätze in Höhe von jeweils 50,00 €) verurteilt. Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe hat mit Beschluss vom 14.07.2010, welcher dem Angeklagten am 27.07.2010 zugestellt worden ist, die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters als unzulässig verworfen. Mit der Anklage war dem 50-jährigen Franz W. vorgeworfen worden, in den Nachmittagsstunden des 26.10.2009 seine von ihm getrennt lebenden Ehefrau nach einem verbalen Streit in einen Hundezwinger gedrängt und dann die Tür derart verschlossen zu haben, dass sie nicht herausgelangen konnte. Ihrer mehrfachen Aufforderung, die Tür zu öffnen, sei er nicht nachgekommen. Erst auf den beruhigenden Zuspruch eines 5 Minuten später erschienenen Zeugen habe er die Tür geöffnet und seine Frau in Freiheit entlassen. Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, seine Frau habe ein Brecheisen bzw. einen Gegenstand in der Hand gehabt, weshalb er befürchtet habe, sie könne sein Eigentum – etwa seinen Pkw – beschädigen. Das Amtsgericht war nach der durchgeführten Beweiserhebung überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, insbesondere habe seine Ehefrau keinerlei Gegenstände – geschweige denn ein Brecheisen – in der Hand gehabt. Deshalb wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 750,00 € verurteilt.

Die form- und fristgerechte Berufung des Angeklagten hat die 7. Kleine Strafkammer als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Berufung nicht anzunehmen war. Eine Berufung wird bei Strafen bis zu 15 Tagessätzen nur dann angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Vorliegend war die Berufung aber nach den Ausführungen der Kammer offensichtlich unbegründet, denn das amtsgerichtliche Urteil war weder sachlich-rechtlich zu beanstanden noch wurden Verfahrensfehler begangen.

Beschluss vom 14.07.2010, Az.: 7 Ns 17/10 Vorinstanz: AG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2010, Az.: 63 Ds 128/10 PM vom 30.07.2010″

Nette Familie 🙂

Thesen der BRAK zur (neuen) Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben müsse. In der Meldung heißt es:

„Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u. a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.

Erste Erfahrungen mit der neuen Rechtslage zeigen nach Ansicht der BRAK jedoch, dass sich die Praxis schwer damit tut, das Recht des Beschuldigten, vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit zu haben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen (§ 142 Absatz 1 Satz 2 StPO) mit dem Gebot der Unverzüglichkeit der Verteidigerbeiordnung in Einklang zu bringen. Dazu trage auch der Umstand bei, dass die eilbedürftige Kontaktaufnahme zwischen inhaftierten bzw. einstweilig untergebrachten Beschuldigten und Verteidigern zur Klärung der konkreten Verteidigungsübernahme verschiedentlich durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erschwert und im Einzelfall sogar unterbunden werde. Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht willens oder in der Lage sei, einen ihm beizuordnenden Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, dürfe trotz der Eilbedürftigkeit der Beiordnungsentscheidung der Anspruch des Beschuldigten auf konkrete und wirkliche Verteidigung nicht zu kurz kommen.

Diesen Problemen muss, so die BRAK, soweit möglich ohne Nachbesserung des neuen Rechtszustandes durch den Gesetzgeber durch eine optimierte praktische Handhabung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Hierzu sollen die in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2010 aufgestellten 7 Thesen mit Begründung Hilfestellung bieten.“

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Praxis der Verteidigerbestellung findet man im kostenlosen Internetangebot der BRAK.

Zu der Problematik auch OLG Düsseldorf, LG Itzehoe und LG Saarbrücken.

Führt eine dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes zum Ausschluss der Öffentlichkeit?

Das AG Meldorf (Beschl. v. 18.05.2010 – 81 C 305/10) hat sich die Frage gestellt: Führt eine dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes zum Ausschluss der Öffentlichkeit? und diese zugleich auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 zur (Un)Zulässigkeit der Videoüberwachung im Straßenverkehr bejaht (so in der Vergangenheit in der Sache auch schon das VG Wiesbaden).

Das LG Itzehoe hat die Sache anders gesehen. Nach seiner Auffassung stellt die Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Amtsgerichts keine psychische Zutrittsbeschränkung dar und verletzt damit den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht (LG Itzehoe, Beschl. v. 2. 6. 2010 – 1 T 61/10).

Interessante Frage, mit der ein Verteidiger sicherlich an der ein oder anderen Stelle für Unruhe sorgen kann. 🙂

LG Itzehoe verweigert OLG Schleswig die Gefolgschaft

Bekanntlich hat ja das OLG Schleswig – Beschl. v. 26.10.2009 – 1 Ss OWi 92/09 (129/09) – bei Verletzung des sich aus § 81a ergebenden Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Das LG Itzehoe folgt dem „übergeordneten“ OLG in seinem Beschl. v. 8. 12. 2009, 2 Qs 186/09, (wieder) nicht (vgl. die PM vom 16.12.2009). Es will ein BVV nur bei einem „völlig unverständlichen Verstoß“ annehmen.