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Führt eine dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes zum Ausschluss der Öffentlichkeit?

Das AG Meldorf (Beschl. v. 18.05.2010 – 81 C 305/10) hat sich die Frage gestellt: Führt eine dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes zum Ausschluss der Öffentlichkeit? und diese zugleich auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 zur (Un)Zulässigkeit der Videoüberwachung im Straßenverkehr bejaht (so in der Vergangenheit in der Sache auch schon das VG Wiesbaden).

Das LG Itzehoe hat die Sache anders gesehen. Nach seiner Auffassung stellt die Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Amtsgerichts keine psychische Zutrittsbeschränkung dar und verletzt damit den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht (LG Itzehoe, Beschl. v. 2. 6. 2010 – 1 T 61/10).

Interessante Frage, mit der ein Verteidiger sicherlich an der ein oder anderen Stelle für Unruhe sorgen kann. 🙂

LG Itzehoe verweigert OLG Schleswig die Gefolgschaft

Bekanntlich hat ja das OLG Schleswig – Beschl. v. 26.10.2009 – 1 Ss OWi 92/09 (129/09) – bei Verletzung des sich aus § 81a ergebenden Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Das LG Itzehoe folgt dem „übergeordneten“ OLG in seinem Beschl. v. 8. 12. 2009, 2 Qs 186/09, (wieder) nicht (vgl. die PM vom 16.12.2009). Es will ein BVV nur bei einem „völlig unverständlichen Verstoß“ annehmen.