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Höhe privater SV-Kosten-Erstattung nach Einstellung, oder: Stundensätze des privaten Sachverständigen

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Ich hatte vor einiger Zeit über AG Konstanz, Beschl. v. 22.05.2024 – 10 OWi 52 Js 22028/22 – berichtet (vgl. Höhe privater SV-Kosten-Erstattung nach Einstellung, oder: Wenn es billiger nicht geht). Zu der Entscheidung liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung vor, die auf die Beschwerde der Staatskasse ergangen ist. Die hatte teilweise – geringen – Erfolg.

Ich rufe dann den Sachverhalt noch einmal in Erinnerung, und zwar. Der Betroffene ist vom AG vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt. Der Betroffene hat Kostenfestsetzung beantragt und dabei u.a. die Kosten eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachten in Höhe von 1.797,95 EUR und von 431,97 EUR (jeweils inclusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht, die neben Schreibgebühren und Kosten für Kopien, Porto und Telefon, Arbeitsaufwand von insgesamt 10,5 Stunden zu einem Stundensatz von 168,75 EUR beinhalten.

In ihrer Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers ging die Bezirksrevisorin davon aus, dass die geltend gemachten Auslagen für die Privatgutachten zwar aus Sicht der Staatskasse ausnahmsweise erstattungsfähig seien, da diese das Verfahren gefördert hätten; die Höhe der Erstattung der Sachverständigenkosten sei jedoch auf die gültigen Sätze des JVEG, mithin auf 135,00 EUR (Stundensatz) gern. Nr. 37 der Anlage 1 zu § 9 JVEG begrenzt. Die Rechtspflegerin des AG Konstanz hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die geltend gemachten Privatgutachtenkosten in voller Höhe festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin namens der Staatskasse dann sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG führt in dem LG Konstanz, Beschl. v. 07.10.2024 – 4 Qs 53/24 – zu der streitigen Frage – wegen der hier nicht streitigen grundsätzlichen Frage, ob die Kosten des Privatgutachtens überhaupt zu erstatten sind, bitte selbst lesen – aus:

„Die sofortige Beschwerde ist jedoch nur zum Teil – in geringem Umfang – begründet.
Im vorliegenden Fall erscheint die Erstattung der Kosten für das seitens des Betroffenen eingeholte Gutachten in Höhe von insgesamt 2.145,58 Euro (unter Zugrundelegung eines um 20% über dem im JVEG vorgesehenen Stundensatz liegenden Stundensatzes) gerechtfertigt.

….

Hinsichtlich der Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes werden in der Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten. Zum Teil werden die Stundensätze des JVEG zugrunde gelegt (vergl. LG Stuttgart, Beschluss vom 28.12. 2020 – 20 Os 21/20 -. Beck RS 2020, 42517; und die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung). Überwiegend werden – auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2007 – VII ZB 74/06 – (NJW 2007, 1532) die Stundensätze des JVEG aber nur als Richtlinie herangezogen, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Weicht der Stundensatz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Antragsteller. Als erheblich erachtet, wird dabei eine Abweichung von 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG (KG, Beschluss vom 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 -, BeckRS 2012, 12353; LG Chemnitz, Beschluss vom 03.07.2018 – 2 Qs 241/18 BeckRS 2018, 15874: LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/22 -, juris; LG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 12 Qs 16/24, juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 16.01.2019 – 26 Owi-723 Js 208/18 -37/18 -, BeckRS 2019, 2577). Dem schließt sich die Kammer an. Das JVEG regelt lediglich das dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zustehende Honorar. Es ist daher auf den privatrechtlich tätigen Sach-verständigen nicht unmittelbar anwendbar. Wie in der vorgenannten Entscheidung des BGH aus-geführt, kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen (BGH, a.a.O.). Bei erheblicher Abweichung der Stundensätze des Privatgutachtens von den im JVEG vorgesehenen Sätzen bedarf es allerdings einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.

Vorliegend weicht der geltend gemachte Stundensatz von 168,75 Euro um 25 % – und somit erheblich – von dem im JVEG vorgesehenen Stundensatz von 135,00 Euro ab. Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 09.04.2024 und die beigefügten eingeholten Schreiben diverser Sachverständiger auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik bestätigen, dass die Stundensätze für Privatgutachten auf diesem Gebiet die Vergütungssätze des JVEG deutlich überschreiten, belegen jedoch auch, dass es möglich ist, einen Privatgutachter zu beauftragen, dessen Stundensatz innerhalb der 20 %-igen Toleranzgrenze liegt, wie sich aus dem Schreiben der GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik Akademie für Bildung und Beratung GmbH vom 22.03.2024 ergibt, wonach der dortige Stundensatz für die Erstellung von verkehrsmesstechnischen Privatgutachten bei 145,00 Euro liegt (AS 689). Die Notwendigkeit eines diesen Toleranzbereich überschreitenden Stundensatzes ist daher nicht plausibel. Die Kammer sieht daher einen Stundensatz von zuzüglich 20 % über dem im JVEG vorgesehenen Stundensatz, somit in Höhe von höchstens 162,00 Euro als plausibel und somit erstattungsfähig an. Dies ergibt bei insgesamt 10,5 Arbeitsstunden laut den Rechnungen des Sachverständigen 1.701,00 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt 2.024,19 Euro. Die Differenz zum festgesetzten Betrag (10,5 Stunden x 168,75 Euro zuzüglich 19% MwSt ) von 2.108,53 Euro beträgt somit 84,34 Euro, die zuviel festgesetzt wurden.
Auf die sofortige Beschwerde waren die geltend gemachten und in dieser Höhe festgesetzten Sachverständigenkosten von insgesamt 2.229,92 Euro und somit der laut Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzte Betrag von 2.945,11 Euro jeweils um diesen Differenzbetrag zu kürzen.“

Offen bleibt nach der Entscheidung des LG, warum die (geringfügige) Überschreitung der 20 %-Grenze vom LG nicht akzeptiert worden ist. Das AG, das allerdings von einer anderen Bemessungsgrundlage ausgegangen war, hatte sogar eine Abweichung von 24 % nicht beanstandet.

 

Pflichti III: Nochmals zur rückwirkenden Bestellung, oder: Uneinigkeit im Haus

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Und dann im letzten Beitrag noch einige Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung. Dazu kann man inzwischen feststellen, dass die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung der LG/AG die rückwirkende Bestellung als zulässig ansieht. Das lässt sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist vorzunehmen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.
2. „Unverzüglich“ im Sinnde des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass über den Beiordnungsantrag in der Regel innerhlab von zwei Wochen zu entscheiden ist.
3. Die Möglichkeit, nahc § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, gilt ausdrücklich nicht für Fälle einer notwendigen Verteidigung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Dazu hier dann LG Flensburg, Beschl. v. 05.10.2021 – II Qs 45/21, LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.05.2022 – 5/6 Qs 20/22 zur (rückwirkenden) Bestellung im Strafbefehlsverfahren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Bestellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, LG Kiel, Beschl. v. 30.08.2021 – 1 Qs 30/21LG Kiel, Beschl. v. 22.7.2022 – 5 Qs 7/22 und LG Konstanz, Beschl. v. 10.09.2022 – 3 Qs 68/22.

Teilweise wird die rückwirkende Bestellung aber auch als unzulässig angesehen, wie z.B. hier der LG Kiel, Beschl. v. 31.03.2022 – 10 Qs 19722 und der AG Flensburg, Beschl. v. 04.08.2022 – 480 Gs 829/22.

Was mich immer erstaunt ist die teilweise uralte Rechtsprechung, die zur Stützung der ablehnenden Ansicht herangezogen wird, und: Warum ist man sich nicht innerhalb eines Gerichts einig, wie man entscheiden will – siehe die Entscheidungen aus Kiel 🙂 .

StPO I: Anfangsverdacht für eine Durchsuchung, oder: Mitgliedschaft in Chats „Giiiirls“/”Teen Nudes“ reicht

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Heute dann der Start in das „normale“ Wochenprogramm, Corona am Montag ist immer „Vorprogramm“. Und ich beginne die Berichterstattung mit Entscheidungen zur StPO, und zwar aus dem Ermittlungsverfahren.

An der Spitze ein Beschluss betreffend die Anordnung einer Durchsuchung. Den LG Konstanz, Beschl. vom 14.12.2021 – 4 Qs 111/21 – haben mir die Rechtsanwälte Laudon/Schneider aus Hamburg geschickt, Verteidiger war der Kollege Eggers. In der Entscheidung geht es um die Frage des Anfangsverdachts in einer KiPo-Sache.

Das AG hatte die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten nach diversen digitalen Speichermedien pp. , sowie deren Beschlagnahme angeordnet. Der Tatvorwurf lautete auf Erwerb bzw. Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften/Inhalte. So soll der Beschuldigte in zwei WhatsApp-Chats („Giiiirls“ bzw. ”Teen Nudes“) am 15.09.2021 und am 11.08.2019 jeweils kinder- bzw. jugendpornographische Bild- und Videodateien in seinem Ac-count empfangen, wahrgenommen und möglicherweise auch – bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses – in Besitz genommen haben.

Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Durchsuchung beantragt. Begründung: Allein die Mitgliedschaft in den beiden Chats, deren Namensgebung nicht vermuten lasse, dass entsprechendes inkriminiertes Bild- und Videomaterial ausgetauscht werde, sei nicht strafbar. Mit solch einem Austausch müsse man auch nicht rechnen.Das LG hat die Beschwerde verworfen:

„Grundlage der Strafbarkeit sind vorliegend die §§ 184b Abs. 3 und 184c Abs. 3 StGB in der zwischen 01.07.2017 und 12.03.2020 gültigen Fassung, die mutmaßlichen Tatreiten sind der 15.07.2019 und der 11.08.2019. Demnach muss(te) der Täter es unternehmen, sich den Besitz an einer kinder- oder jugendpornographischer Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, verschaffen, oder eine solche Schrift besitzen. Fest stand nach Aktenlage bei Beschlusserlass, dass der Beschuldigte Mitglied der beiden o.g. WhatsApp-Chats war, in denen – zumindest auch – inkriminierte Schriften i.S. der §§ 184b und c StGB a.F. ein- und ausgingen. Zu den Schriften im vorgenannten Sinne gehörten gem. § 11 Abs. 3 StGB auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen, mithin auch die im angefochtenen Beschluss aufgezählten Dateien. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, mithin die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand der §§ 184b und c StGB a.F. verwirklicht haben könnte, lagen vorliegend vor (Anfangsverdacht). Beiden vorgenannten Tatbeständen handelt es sich um Unternehmensdelikte, so dass auch bereits Versuchshandlungen strafbar sind (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Mitgliedschaft in einem Chat wie den vorliegend zu beurteilenden ist bei der sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung bietenden objektiven Sachlage gerade auch bei Zugrundelegung kriminalistischer Erfahrungen ein gewichtiger Hinweis darauf, dass sich die Chat-Mitglieder am Austausch der inkriminierten Dateien beteiligen, sei es durch aktives Einstellen entsprechender Dateien oder aber – wofür vorliegend jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand und besteht -durch den „Konsum“ in Form des An-schauens und auch Archivierens zumindest für eine bestimmte Dauer, was den Besitztatbestand verwirklichen würde. Ein entsprechender Vorsatz – jedenfalls in bedingter. Form – liegt bei solchen Sachverhalten ebenfalls nahe. Es geht im aktuellen Verfahrensstadium nicht um die Frage nach einer Verurteilungswahrscheinlichkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts, sondern um einen einfachen Anfangsverdacht. Wie stets wird all dies im weiteren Verlauf der Ermittlungen noch näher abzuklären sein.

Die Anordnung der Durchsuchung zur Beschlagnahme der im angefochtenen Beschluss angeführten Beweismittel war zur Verifizierung oder Falsifizierung des Tatverdachtes auch erforderlich. Letztlich kann – je nach dem Ergebnis der Auswertung – die Durchsuchung ja auch zur Entkräftung des Tatvorwurfs beitragen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Anordnung stand auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verdachts und der Bedeutung der Sache und war insgesamt verhältnismäßig.“

Pflichti III: Angeklagter unter Betreuung, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Und als letzte Entscheidung dann mal etwas Erfreuliches, nämlich den LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 – 3 Qs 39/19. Er nimmt zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers Stellung, wenn der Angeklagte  unter Betreuung steht, und zwar wegen ADHS. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post,  Vertretung in Strafermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungssachen.

Das AG hatte die Bestellung abgelehnt, das LG hat demgegenüber beigeordnet:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).

Solche erhebliche Zweifel bestehen hier. Das Amtsgericht Singen — Betreuungsgericht — kam auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses und einer persönlichen Anhörung des Betroffenen zu der Einschätzung, dass B.S. nicht in der Lage ist, Angelegenheiten in Strafsachen ausreichend zu besorgen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Einschätzung des Betreuungsgerichts begründen, weshalb diese Einschätzung auch bei der Pflichtverteidigerbestellung und der Frage, ob der Angeklagte zur Selbstverteidigung in der Lage ist, berücksichtigt werden muss.

Der Umstand, dass der Angeklagte eine (berufsmäßige) Betreuerin hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, macht die Pflichtverteidigerbestellung nicht entbehrlich, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend unterscheiden (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2007, 418). Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen kann beispielsweise Strafantrag für den Betreuten stellen oder als Beistand auftreten (§ 149 Abs. 2 StPO). Die Strafverteidigung als solche ist jedoch nicht Aufgabe eines Betreuers.“