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Mal wieder zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV, oder: Anwaltlicher Rat zum Schweigen ist Mitwirkung

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In diesem zweiten Gebührenposting geht es dann (mal wieder) um eine weitere zusätzliche Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 4141 VV RVG. Es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2026 – 3 Ws 22/26, in dem das OLG zu der Frage Stellung genommen hat, ob die zusätzliche Verfahrensgebühr auch dann anfällt, wenn die Mitwirkung des Verteidigers darin besteht, dass er dem Mandanten zum Schweigen geraten hat.

Der Rechtsanwalt war dem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB am 22.5.2025 nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. § 142 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 03.06.2025 und am 10.06.2025 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass sein Mandant keine Angaben zur Sache machen werde. Am 22.08.2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung vom 28.08.2024 voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Im Bezugsverfahren war der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung seiner Gebühren. Darin enthalten war eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Das AG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr nicht festgesetzt. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das LG die Entscheidung aufgehoben und die Gebühr festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin beim LG die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Die allein in Streit stehende Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Höhe von € 145,00 zuzüglich der Umsatzsteuer festzusetzen war, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht.

Die genannte Gebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Dies trifft auf eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO zu (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG Rn. 4). Die Norm hat dabei den Grundgedanken der Regelung des § 84 II BRAGO übernommen. Dieser besteht darin, die auf eine Vermeidung der Hauptverhandlung und somit einer Entlastung der Gerichte ausgerichteten Tätigkeiten eines Verteidigers zu honorieren. Der mit solchen Handlungen verbundene Verlust der Hauptverhandlungsgebühr soll durch die zusätzliche Gebühr ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 47/09 – NJW 2020, 1209; Urt. v. 14.04.2011 – IX ZR 153/10 – NJW 2011, 3166; vgl. auch Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 – NJW 2011, 1605; Urt. v. 18.09.2008 – IX ZR 174/07 – NJW 2009, 368 zur gleichlautenden Regelung Nr. 5115 VV RVG jew. m. w. N.).

Mitwirkung im Sinne der Norm bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10; Urt. v. 18.09.2008 – IX ZR 174/07). In Anbetracht der vorstehenden Voraussetzungen kann die Befriedigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rät und dies der Staatsanwaltschaft mitteilt (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10; Felix in: Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG W 4141 Rn. 8; Burhoff in: Gerold/Schmidt, 27. Aufl. 2025, RVG W 4141 Rn. 9; Kapischke in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 5).

Keine Förderung liegt indes in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann (BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10). Die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung oder deren Förderung der Einstellung trifft nach der amtlichen Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG den Gebührenschuldner (KG AGS 2009, 324; Felix, a. a. 0. Rn. 7; Kapischke, a. a. O. Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben war vorliegend von einer Mitwirkung des Pflichtverteidigers an der Ein-stellung auszugehen. Durch die Schriftsätze vom 03.06.2025 und vom 10.06.2025 ist dokumentiert, dass der Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim auf sein Schweigerecht berufen hat.

Eine Förderung der Einstellung scheidet vorliegend auch nicht deshalb aus, weil sich bereits sonst aus den Akten ergibt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last liegenden Taten nicht begangen haben kann oder die Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen offensichtlich war.

Zum einen ergab sich – anders als im vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) entschiedenen Fall – aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte als (Mit-)Täter des ihm vorgeworfenen bandenmäßigen Diebstahls von vornherein nicht in Betracht kam. Der Ermittlungsbericht des PHM pp. vom 17.09.2024, der auf der Auswertung von Kameraaufzeichnungen im Bahnhofsbereich von Mannheim beruht, legt vielmehr nahe, dass der Beschuldigte, zusammen mit zwei mutmaßlichen Mittätern, am 23.04.2024 gegen 21:18 Uhr den dort haltenden Zug betreten und nach kurzer Zeit wieder – nunmehr getrennt von den mutmaßlichen Mittätern – verlassen hat. Beim Aussteigen hatte einer der Mittäter den Rucksack des Geschädigten bei sich. Anschließend sollen der Beschuldigte und seine Begleiter gemeinsam den Bahnhofsbereich verlassen haben. Die Identifizierung des Beschuldigten und seiner Mittäter erfolgte dabei über eine Recherche mittels des bundesweiten Gesichtserkennungssystems GES. Bei dieser Sachlage war eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der Beteiligung am Diebstahl keineswegs ausgeschlossen. Demgegenüber lag eine Überführung des Beschuldigten ohne eine geständige Einlassung nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auf der Hand, da die Annahme seiner Beteiligung an der Tat allein auf der dokumentierten Begleitung eines weiteren Beschuldigten beruhte. Demnach steht die Eignung der Berufung auf das Schweigerecht zur Förderung einer Verfahrenseinstellung nicht in Frage.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einstellung letztlich nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart erfolgte. Insoweit kann dahinstehen, ob es, wie durch das Landgericht Mannheim angedeutet, Fallkonstellationen geben mag, in denen die Anwendung von § 154 Abs. 1 StPO aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den (zu erwartenden) Strafen im Bezugs- und Anlassverfahren derart auf der Hand liegt, dass eine Förderung einer Einstellung schlechthin nicht mehr in Betracht kommt. Denn vorliegend war eine solche Fallkonstellation, ausgehend von der Mindeststrafe von sechs Monaten für den verfahrensgegenständlichen Bandendiebstahl und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten im Bezugsverfahren, keineswegs gegeben. Zudem lag das Urteil erst am 22.08.2025, also mehr als zwei Monate nach Abgabe der Erklärungen des Pflichtverteidigers der Staatsanwaltschaft vor.“

StPO II: Richtiger Zeitpunkt für Absprache-Belehrung, oder: Zu spät belehrt – Wirksamkeit verwehrt

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2026 – 1 ORs 210 SRs 57/26 – geht es um den richtigen Zeitpunkt für die bei einer Verständigung erforderlichen Belehrung.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Betrugs verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft änderte das LG das Urteil des AG im Strafausspruch ab.

Dem Urteil lag eine am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 24.07.2025, gemäß § 257c StPO erzielte Verständigung zugrunde. Am dritten Hauptverhandlungstag, dem 29.07.2025, legte der Angeklagte durch Erklärung seines Pflichtverteidigers ein Geständnis ab und beschränkte seine – ausweislich der Urteilsfeststellungen zunächst mit dem Ziel eines Freispruchs geführte – Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge eine fehlerhafte Verständigung. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Der zulässig erhobenen und gemäß den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StPO begründeten Verfahrensrüge liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde:

Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde die Hauptverhandlung auf Wunsch des Pflichtverteidigers für ein Rechtsgespräch unterbrochen. Der Vorsitzende referierte nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung den Inhalt eines in diesem Rahmen stattgefundenen Verständigungsgesprächs im Sinne des § 257c StPO. Er unterbreitete – dem Zusammenhang nach namens der Kammer – einen Verständigungsvorschlag dergestalt, dass für den Fall eines glaubhaften Geständnisses des Angeklagten ein Korridor für eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten bis 3 Jahren angemessen wäre. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne durch Vollstreckerklärung von 3 bis 6 Monaten der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.

Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden. Die Beweisaufnahme wurde daraufhin fortgesetzt und die Sitzung, unter anderem nach Einvernahme zweier Zeugen, unterbrochen.

Zu Beginn des dritten Hauptverhandlungstages am 29.07.2025 gab der Pflichtverteidiger des Angeklagten für jenen eine geständige Erklärung ab, die der Angeklagte sich zu eigen machte. Im Nachgang hierzu belehrte der Vorsitzenden den Angeklagten gemäß § 257c StPO. Der Angeklagte beschränkte daraufhin seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Die Hauptverhandlung wurde am selben Tag durch Urteil abgeschlossen.

2. Auf dieser Grundlage rügt die Revision zu Recht eine Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO.

Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte bereits vor ihrem – jedenfalls durch die Verfahrensbeteiligten angenommenen – Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – 6 StR 528/21 Rn. 4; Beschluss vom 23.09.2021 -1 StR 43/21 Rn. 14; Beschluss vom 30.03.2021 – 2 StR 383/20 Rn. 5; Beschluss vom 11.05.2016 – 1 StR 71/16, StV 2018, 11 – je mwN). Der dem Erzielen einer Verständigung vorgelagerte Zeitpunkt der Belehrung ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem insoweit offenen Wortlaut der Norm, folgt aber aus deren Sinn und Zweck; denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO), vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 133, 168, 237 f.; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2014 – 2 BvR 2048/13, NStZ 2014, 721, 7122).

Für die Aktivierung der aus § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO folgenden Pflicht der Strafkammer, den Angeklagten vor dem Eingehen einer auch nur vermeintlichen Verständigung zu belehren, ist unerheblich, ob – was die Revision unter einem anderen Aspekt ihrer Formalrüge bestreitet – die Verständigung der Sache nach zustande gekommen ist. In jedem Fall nämlich hat die Kammer nach dem auf Initiative des Pflichtverteidigers des Angeklagten geführten Rechtsgespräch die Verhängung einer Strafe aus dem bestimmt in Aussicht gestellten Strafrahmen von einem bestimmten prozessualen Verhalten des Angeklagten, namentlich einem Geständnis, abhängig gemacht und damit die angesprochene Strafe in ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit einem etwa zuvor vom jeweiligen Angeklagten abgegebenen Geständnis gestellt. Damit stand ein Verständigungsvorschlag inmitten, der eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten gefährdende Anreizwirkung schuf. Bereits dieser hätte die Strafkammer mit der von § 257c Abs. 5, Abs. 4 StPO vorgesehenen Belehrung des Angeklagten vor der Behandlung der Verständigung als zustande gekommen entgegenwirken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – 1 StR 43/21 Rn. 15, 17).

3. Jedenfalls das Geständnis des Angeklagten – und damit das Urteil im Ganzen – beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten erst am dritten Hauptverhandlungstag und ersichtlich auf der Grundlage der am zweiten Hauptverhandlungstag als zustande gekommen protokollierten Verständigung eingeräumt. Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers nicht ausnahmsweise ausschließen. Insofern ist auf Seite 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte mit seiner Berufung zunächst das Ziel eines Freispruchs verfolgt, sein Rechtsmittel jedoch in der Berufungshauptverhandlung nach einer verfahrensverkürzenden Verständigung auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkt habe. Damit bestand keine Sachlage, bei der ein Geständnis und die folgerichtlich im Anschluss daran erklärte Berufungsbeschränkung auch unabhängig von Führen und Verlauf von Verständigungsgesprächen erfolgt wären. Die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes entfällt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung aufgrund anderer Umstände – etwa vorherigen Verständigungsverfahren – bekannt waren; hierfür fehlten jedwede Anhaltspunkte. Mangels rechtsfehlerfreier Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnittes ist auch keine Heilung eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2018 -1 StR 425/18 Rn. 5; Beschluss vom 21.03.2017 – 5 StR 73/17, NStZ-RR 2017, 151). Das Urteil war somit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO).“

OWi II: Anforderungen an den Bußgeldbescheid, oder: Gänzlicher Verzicht auf die Abgrenzung

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Im zweiten Posting des Tages geht es dann mal wieder um die Anforderungen an den Bußgeldbescheid. Die Sache hat zwar keine Verkehrs-OWi zum Gegenstand, aber die Frage spielt ja ggf. auch in anderen Verfahren eine Rolle.

Hier ging es um einen Verstoß gegen das MiLoG. Festgesetzt waren ein Bußgeld von 35.000,00 EUR und ein Bußgeld von 1.250,00 EUR. Der Betroffenen wurde vorgeworfen, als Geschäftsführerin eines Unternehmens fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn für 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gezahlt und die täglichen Arbeitszeiten von 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht aufgezeichnet haben. Die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, bei der ein Gesamtschaden von 24.022,15 EUR entstanden sein soll, soll in den Jahren 2020 und 2021 begangen worden sein, für die Ordnungswidrigkeit nach 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG fehlte es an einer Zeitangabe. Weitere Angaben zu den Vorwürfen enthält der Bußgeldbescheid nicht.

Dem OLG Karlsruhe hat das im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2026 – 3 ORbs 330 SsBs 738/25 – anders als dem AG, das die Betroffene verurteilt hat, – als Verfahrensgrundlage nicht gereicht. Es hat das Verfahren eingestellt:

„Es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Der Bußgeldbescheid vom 01.03.2023 ist unwirksam, da er seiner Umgrenzungsfunktion nicht genügt. Aufgrund dieses schwerwiegenden Mangels stellt er keine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Sachentscheidung dar.

Der Bußgeldbescheid soll den Lebenssachverhalt definieren, der Gegenstand des konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist. Insoweit muss er die Tat(en) im prozessualen Sinne in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen vergleichbaren Sachverhalten abgrenzen.

Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach dessen Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist daher unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen (prozessualen) Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen tatsächlichen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BGH, B. v. 08.10.1970 – 4 StR 190/70 – NJ 1970, 2222; OLG Koblenz, B. v. 29.10.2018 – 2 OWi 6 SsBs 108/18 – BeckRS 2018, 28077; Sackreuther in: BeckOK OWiG, Stand: 01.01.2026, § 65 Rn. 3; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Au 2024, § 66 Rn. 39). Durch welche tatsächlichen Angaben diese Abgrenzung erreicht wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass er Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügte die Tatschilderungen im Bußgeldbescheid nicht. Vorliegend war die Verwechselungsgefahr hoch. Denn bereits dem Bußgeldbescheid lässt sich entnehmen, dass die Betroffene in ihrem Unternehmen mehr als die von den Vorwürfen erfassten 36 bzw. 39 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Aus der – nicht dem Bußgeldbescheid beigefügten – Aufstellung „Mindestlohnunterschreitungen b Juli 2019 bis Juni 2021″ ergibt sich zudem, dass in dem Unternehmen zwischen Juni 2019 und Juni 2021 insgesamt mindestens 128 Personen beschäftigt waren. Bei dieser Sachlage konnten die Taten nicht allein dadurch konkretisiert werden, dass sich der Bußgeldbescheid pauschal auf 36 bzw. 39 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezog. Eine naheliegende namentliche Benennung der betroffenen Personen lässt der Bußgeldbescheid aber ebenso vermissen wie eine sonstige Abgrenzung, die etwa dann möglich wäre, wenn es sich um eine klar definierte Gruppe vor Arbeitnehmern handeln würde. In Bezug auf die Mindestlohnunterschreitungen fehlte es außerdem an der Benennung des Tatzeitraums. Zudem hätte es Ausführungen zu den Intervallen der, Lohnabrechnung bedurft, die eine Zurechnung konkreter Handlungen zum Tatvorwurf ermöglicht hätten. Zwar hätte das Hauptzollamt Singen, was – entsprechend den Ausführungen im Bescheid – offensichtlich beabsichtigt war, dem Bußgeldbescheid eine Tabelle als Anlage beifügen können, jedoch ist dies nicht erfolgt. Auch der Verweis auf den Gesamtschaden der Mindestlohnunterschreitungen von € 24.022,15 war zur Umgrenzung der Taten nicht geeignet. In Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Stundenaufzeichnungen kommt hinzu, dass der Bußgeldbescheid insoweit einen Tateitraum benennt, was aufgrund der mehrjährigen Unternehmenstätigkeit ebenfalls eine Abgrenzung der Taten nicht ermöglichte.

b) Auf die umstrittene Frage, ob zur Konkretisierung der vorgeworfenen Taten ein Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen, etwa den Akteninhalt möglich ist, brauchte es im vorliegenden Fall nicht anzukommen. Die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint, dass ein Bußgeldbescheid, wenn er nicht angefochten wird, in Rechtskraft erwachse, sodass die Unterscheidbarkeit der Tat zwingend durch den Bescheid selbst gewährleistet sein müsse (BGH, a. a. O.; Senat, Beschluss v. 16.07.1978, Az.: 3 Ss (B) 15/78 – VRS 55, 442 ff.; Niehaus in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 65 Rn. 5; § 66 Rn. 13). Demgegenüber hält die Gegenauffassung es für zulässig, zur erforderlichen Konkretisierung der Tat auf den Akteninhalt zurückzugreifen (BayObLG, B. v. 14.07.1998 – 2 ObOWi 325/98 – NZV 1998, 515; OLG Düsseldorf, B. v. 03.08.2007 -2 Ss (OWi) 28/07 – (OWi) 16/07 III – BeckRS 2007, 14575 m. w. N.; Bauer a.a.O., Rn. 39a; zum Streitstand insgesamt: OLG Stuttgart, B. v. 26.02.2014, 2 Ss 616/13 – BeckRS 2014, 6777).

Dies konnte im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen. Denn eine „Konkretisierung“ ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Bußgeldbescheid auf die Abgrenzung gänzlich verzichtet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Dies war hier der Fall.“

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

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Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi I: Messunterlagen/Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Hamm und Karlsruhe

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Und dann geht es heute mit OWi-Entscheidungen weiter.

Dazu stelle ich zunächst noch einmal zwei OLG-Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen vor. Es handelt sich um:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.

1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.

2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.

3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Nichts wesentlich Neues…..