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OWi I: 3 x VerfGH BW zur Einsicht in Messunterlagen, oder: ESO ES 3.0, PoliScan Speed Ml., TraffiStar S 330

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Und dann geht es weiter mit einem OWi-Tag.

Den eröffne ich heute mit drei Entscheidungen des VerfGH Baden-Württemberg noch einmal/immer noch zur Einsicht in Messunterlagen durch den Verteidiger. Mich erstaunt, dass die mit dem – vom BVerfG zumindest teilweise bejahten Einsichtsrecht des Verteidigers/Betroffenen  zusammenhängenden Fragen in der Praxis immer noch eine Rolle spielen und dass die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte an der Stelle immer noch nicht umgesetzt wird. Denn wäre das der Fall, müssten nicht immer wieder doch auch noch die Verfassungsgerichte eingesetzt werden. Das zeigen diese drei aktuelle Entscheidungen des VerfGH Baden-Württemberg vom 27.01.2025.

Ich stelle hier nun die in einigen Passagen wortgleichen Beschlüsse nicht einzelnen ein, sondern en bloc. Wer davon etwas braucht findet sie bei den Volltexten. Es gilt Folgendes:

In dem Verfahren VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.01.2025 – 1 VB 11/23 – ging es um den OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.01.2023 – 1 Rb 28 Ss 757/22, dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor-Messgerät ESO ES 3.0 zugrunde gelegen hat. Der Betroffene hatte Zugang zu bestimmten Unterlagen und Messdaten verlangt, ohne Erfolg.

Anders der VerfGH Baden-Württemberg. Danach folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, wie namentlich den Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung sowie den Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts, folgt. Dieser Anspruch verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen und zu prüfen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen. Unerheblich ist hierbei nach Auffassung des VerfGH ggf., wenn sich den Akten keine Hinweise auf das Vorhandensein der von dem Betroffenen begehrten Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen entnehmen lassen und laut dem Messprotokoll an dem Messgerät seit der letzten Eichung keine Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind.

Dem VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.01.2025 – 1 VB 36/22 hat der OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.04.2022 – 4 Rb 13 Ss 197/22 – zugrunde gelegen. Gemessen worden war mit dem Messgeräts PoliScan Speed Ml. Der VerfGH betont auch in dieser Entscheidung noch einmal das Recht auf ein faires Verfahren, aus dem der Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgt. Maßgeblich für das Einsichtsrecht des Betroffenen sei auch ggf. nicht der Umstand, ob für das betroffene Messgerät eine „Lebensakte“ geführt wird oder ob die bei der Polizeidienststelle für das Gerät möglicherweise vorhandenen Unterlagen so bezeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob für den vom Einsichtsrecht umfassten Zeitraum, der mit der letzten Eichung vor dem Tattag beginnt und am Tage des Ablaufs der Eichfrist endet, Wartungs- und Reparaturdokumentationen – bei der Verwaltungsbehörde oder der ihr zuarbeitenden Polizeidienststell – vorliegen.

In dem VerfGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.01.2025 – 1 VB 173/21 – ging es schließlich um den OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2021 – 4 Rb 23 Ss 736/21. Gemessen worden war mit dem Messgerät TraffiStar S 330. Verlangt worden waren u.a. unter anderem „digitale Falldaten der gesamten Messreihe mit Statistikdatei/Logdatei, Public Key der Messanlage“ und „vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen der Messanlage inkl. ggf. vorhandener Lebensakte. Der VerfGH weist darauf hin, dass der Betroffene namentlich die digitalen Falldaten der Messreihe aller Fahrspuren mit Statistikdatei verlangen kann. Die Verteidigung könne grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen.

OWi I: Umfang der Einsicht in Messunterlagen, oder: Was will der Verteidiger mit den Daten „anstellen“?

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In der Wochenmitte dann heute einige Owi-Entscheidungen.

Ich beginne in diesem Posting mit zwei AG-Entscheidungen zum Umfang des Einsichtsrecht in Messunterlagen.

Zunächst ein Beschluss des AG Leer. Das Bemerkenswerte an dem Beschluss ist m.E. das Zitat uralter Rechtsprechung aus 2011. Hier der Leitsatz zu dem AG Leer, Beschl. v. 25.05.2022 – 111 OWi 175/22:

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung weiterer, nicht zur Akte gehörender Unterlagen. Nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO besteht lediglich das Recht auf Einsicht in die vorliegende Verfahrensakte, nicht jedoch auf eine inhaltliche Gestaltung derselben durch Hinzufügen weiterer Unterlagen.

Ob das alles so richtig ist, was das AG da schreibet, wage ich dann doch zu bezweifeln.

Und als zweite Entscheidung dann der AG Tübingen, Beschl. v. 26.05.2022 – 15 OWi 628/22 – mit folgendem Leitsatz:

Die Einsicht in Informationen, die nicht zur Bußgeldakte gehören, aber dennoch vorhanden sind, kann die Verwaltungsbehörde beschränken, zum Beispiel auf eine Einsicht in den Diensträumen.

Das Bemerkenswerte an dem Beschluss ist die Formulierung: “ Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bußgeldbehörde insoweit eine Erklärung verlangt, weshalb sie in die geschützten Belange Dritter eingreifen soll. Der Verteidiger hat im vorliegenden Fall aber gar nicht vorgetragen, was er den mit den grundrechtlich geschützten Daten Dritter anstellen möchte.“

Ah, der „Verteidiger stellt etwas an“ (?), wenn er verteidigt. Bemerkenswert.