Schlagwort-Archiv: Nichtladung des Verteidigers

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

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Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi III: Verfahrensrüge „Nichtladung des Verteidigers“, oder: Verteidiger als Hellseher?

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Und als letzte Entscheidung dann der OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2018 – 4 RBs 313/18. Er stammt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Entscheidungen zur Anforderung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gerügt hatte der Betroffene mit seiner Verfahrensrüge, dass die Hauptverhandlung beim AG ohne seinen Wahlverteidiger durchgeführt worden war. Ich hatte mich beim „Einsender“ der Entscheidung erkundigt, warum er nicht anwesend war. Grund: Das AG hatte schlicht vergessen, den Kollegen H. Urbanzyk aus Coesfeld zu laden. Der Kollege hatte dann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliege und auch darauf hingewiesen, dass ggf. Beweisanträge gestellt worden wären. Als Antwort hat er vom OLG darauf erhalten:

„Soweit der Betroffene hinsichtlich der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Wahlverteidiger die Verfahrensrüge erhebt, genügt diese bereits nicht den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG, weil nicht vorgetragen wird, welche Beweisanträge der Wahlverteidiger im Falle seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestellt hätte. Allein die Behauptung, dass das Urteil auf dem gerügten Fehler bestehe, da ein anderer Verfahrensgang unter Beisein des Wahlverteidigers als möglich angenommen werden könne, genügt nicht.“

Sorry „liebes“ (?) OLG: Wie soll das den bitte gehen?. Mal wieder der Verteidiger als Hellseher, der – ohne an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben – darlegen soll, welche Beweisanträge er, wenn er teilgenommen hätte, gestellt hätte. Wie soll der Verteidiger das denn wissen, was sich ggf. aus dem Verlauf der Hauptverhandlung ergeben hätte, wenn er zugegen gewesen wäre und Zeugen ggf. hätte befragen können?

Mir wäre es lieber gewesen, wenn sich das OLG mal mit der Frage auseinander gesetzt hätte, ob hier nicht in der Tat ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorgelegen hat. Es geht um einen Verstoß gegen § 19 StVO – Überquerens einer Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht. Der Bußgeldbescheid hatte eine Geldbuße von immerhin 240,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das AG vergisst (!!!) dann den Wahlverteidiger zu laden und „verhandelt durch“. Der Kollege nennt es: „überrumpelt den Mandanten“, der auf seinen Wahlverteidiger verzichtet. Und das soll dann kein Verstoß gegen den Grudnsatz des fairen Verfahrens sein? Aber die Frage muss man ja nicht beantworten, wenn man die Zulässigkeitsrügen für die Verfahrensrüge (zu) hoch legt.