Schlagwort-Archiv: OLG Karlsruhe

Zustellung III: Nicht erkannte Unwirksamkeit, oder: Welche Folgen hat das im Rechtsmittelverfahren?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Als drittes Posting dann noch der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.02.2025 – 2 Ws 19/25 – zu den Folgen einer nicht erkannten Unwirksamkeit der Zustellung für das Rechtsmittelverfahren

Ergangen ist der Beschluss in einem Widerrufsverfahren.  Die Ladung zu der mündlichen Anhörung, zu der der Verurteilte dann nicht erschien ist, war dem Verurteilten im Weg der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Die Zustellung des Widerrufsbeschlusses erfolgte in der gleichen Weise am 13.09.2024. In einer E-Mail an das AG vom 12.10.2024 teilte der Verurteilte mit, dass sich seine Wohnanschrift bereits am 01.01.2024 geändert habe. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.10.2024 legte der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu wurde unter Vorlage des Mietvertrags vorgetragen, dass der Verurteilte bereits seit 01.01.2024 in Ludwigshafen wohnhaft sei und er deshalb den Widerrufsbeschluss nicht erhalten habe. Vielmehr habe er von dem Widerruf erst durch die Ladung zu Strafantritt am 22.10.2024 erfahren. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die sofortige Beschwerde als unzulässig verwrofen. Hiergegen legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein. Mit Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 2.8.2024 richtet, gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihr kann auch ein (vorläufiger) Erfolg in der Sache nicht verwehrt bleiben.

1. Zwar geht der Angriff gegen die Versagung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehl, weil gar kein Fall der Säumnis vorliegt (vgl. MK-Valerius, StPO, § 44 Rn. 7 m.w.N.). Denn die am 13.9.2024 (vermeintlich) bewirkte Zustellung des Widerrufsbeschlusses vom 2.8.2024 war unwirksam, weshalb die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Gang gesetzt wurde.

a) Gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO, 180 Satz 1 ZPO kann an einen Zustellungsempfänger, der in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, die Zustellung durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstückes in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten bewirkt werden. Diese ist jedoch nur wirksam, wenn der Zustellungsempfänger unter der Zustellanschrift wohnhaft ist. Eine Wohnung in diesem Sinn sind aber nur Räumlichkeiten, die der Adressat tatsächlich für eine gewisse Dauer in der Weise zum Wohnen nutzt, dass er dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174). Der Senat hat dazu den vorgelegten Mietvertrag zum Anlass genommen, bei der Vermieterin – einer kommunalen Wohnungsgesellschaft – Nachfrage zu halten, die das Ergebnis erbracht haben, dass dem Verurteilten tatsächlich ab dem 1.1.2024 eine Mietwohnung in Ludwigshafen zum Gebrauch überlassen worden war, für die in der Folge auch Mietzinszahlungen erfolgten. Danach kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbeschlusses am 13.9.2024 noch unter der Zustellanschrift in Dossenheim wohnhaft war.

b) Dass der Verurteilte im Bewährungsbeschluss angewiesen worden war, jeden Wohnungs- und Aufenthaltswechsel unverzüglich mitzuteilen, vermag an der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit der Zustellung nichts zu ändern. Denn der Gesetzgeber hat in §§ 37 Abs. 1 StPO, 179 ZPO nur der Annahmeverweigerung rechtliche Bedeutung zugemessen, dem sonstiges pflichtwidriges Verhalten des Zustellungsempfängers nicht gleichgestellt ist (OLG Koblenz ZfS 2005, 363).

2. Gleichwohl kann derjenige, der wie ein Säumiger behandelt wird, obwohl er gar nicht säumig ist, im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als ein Säumiger, den an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1981, 471; BayObLG NJW 1972, 1097). Nachdem der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des amtsgerichtlichen Widerrufsbeschlusses der Boden entzogen ist, unterliegt er deshalb der Aufhebung. Da der Senat bezüglich der Widerrufsentscheidung selbst nicht entscheidungsbefugt ist, muss das Landgericht, an das die Sache deshalb zurückzuverweisen ist, darüber erneut auf der geänderten tatsächlichen Grundlage entscheiden. Da sich erst danach beurteilen lässt, ob das Rechtsmittel des Verurteilten endgültig Erfolg hat, ist dabei auch über die Kosten des Rechtsmittel mit zu befinden.“

Zustellung II: HV-Protokoll ohne Datum/Unterschrift, oder: Zustellung vor Fertigstellung des Protokolls

Bild von Rafa Bordes auf Pixabay

Im zweiten Beitrag stelle ich dann den den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 645/24 – vor. Man erkennt am Aktenzeichen es ist ein Beschluss aus einem Bußgeldverfahren. Die vom OLG entschiedene Problematik kann aber auch im Strafverfahren auftreten. Es geht nämlich um die Wirksamkeit der Urteilszustellung, die ja von der Fertigstellung des Protokolls abhängt. Und da lag hier einiges im Argen.

Das AG hatte am 14. Juni 2024 gegen den – vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, in der Hauptverhandlung nicht erschienenen und dort auch nicht von einem Verteidiger vertretenen – Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Gegen das dem Betroffenen am 13.07.2024 und dem Verteidiger des Betroffenen am 12.07.2024 zugestellte Urteil hat dieser mit am 17.07.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 16.08.2024, eingegangen am selben Tag bei Gericht, begründet hat.

Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung begründet worden sei. Hiergegen beantragte der Verteidiger mit Faxschreiben vom 16.09.2024 die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts herbeizuführen und führte aus, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist am 16.08.2024 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Das OLG hat den Verwerfungsbeschluss des AG aufgehoben:

„1. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 10.09.2024 war aufzuheben. Mangels wirksamer Urteilszustellung wurde vorliegend weder die Rechtsbeschwerdeeinlegungs- noch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in Lauf gesetzt, so dass diese auch noch nicht abgelaufen sind.

Gemäß § 79 Abs. 4 OWiG beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des Urteils, wenn es – wie hier – in Abwesenheit des Betroffenen verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist. Die Zustellung des Urteils darf jedoch nach § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 273 Abs. 4 StPO nicht erfolgen, bevor nicht das Sitzungsprotokoll fertig gestellt ist. Die Zustellung vor der Fertigstellung ist unwirksam und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen nicht in Lauf (vgl. BGHSt 27, 80; Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 273 Rn. 34; LR-Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 273 Rn. 65; KK-Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rn. 55), mithin auch nicht die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, da diese an die Urteilszustellung anknüpft.

Vorliegend ist das Hauptverhandlungsprotokoll noch nicht fertig gestellt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Urteilsformel an sich noch als hinreichend protokolliert anzusehen ist, da in dem Protokoll des Amtsgerichts über die Hauptverhandlung vom 14. Juni 2024 insofern lediglich ein nicht als Anlage gekennzeichnetes Loseblatt mit der Urteilsformel in das vierseitige und ausschließlich auf der ersten Seite überhaupt ausgefüllte Protokollvordruckformular eingefügt ist; insofern heißt es zwar ausweislich des Vordrucks auf Seite 4, dass „folgendes Urteil“ verkündet worden sei, sodann erfolgten jedoch keinerlei tatsächliche (nicht vorgedruckte) Ausfüllungen oder zumindest Bezugnahmen.

Dabei ist zwar in der von dem Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass das Protokoll grundsätzlich mit dem Vollzug der erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen, dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 StPO), oder – wie vorliegend bei Absehen der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 226 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG – mit der Unterschrift des Richters bzw. der Richterin fertig gestellt ist, und zwar unabhängig davon, ob es unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. BGH, NStZ 1984, 89; LR-Stuckenberg, a. a. O., § 273 Rn. 65; KK-Greger, StPO, 9. Aufl., § 271 Rn. 8; Meyer-Goßner, a. a. O., § 271 Rn. 19).

Allerdings fehlt es vorliegend neben dem Datum auch insbesondere an der Unterschrift der Richterin, mithin ist das Protokoll überhaupt nicht unterzeichnet worden. Allein die Unterschrift auf dem nicht als Anlage gekennzeichneten Beiblatt, welches lediglich den Tenor enthält, ist nicht ausreichend um einen Fertigstellungswillen hinsichtlich des gesamten Protokolls anzunehmen.

Mit dieser Protokollierung hat das Amtsgericht Konstanz gegen die – gemäß § 71 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltende (vgl. Göhler-Bauer, OWiG, 19. Aufl., § 71 Rn. 55) – Vorschrift des § 273 Abs. 1 S. 1 StPO verstoßen, wonach das Protokoll die für den gesamten Protokollinhalt notwendige Unterschrift enthalten muss. Der Verstoß gegen die Protokollierungspflicht hat hier zur Folge, dass die Sitzungsniederschrift als noch nicht fertig gestellt anzusehen ist und das Urteil daher noch nicht hätte zugestellt werden dürfen.

2. War danach die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mangels wirksamer Urteilszustellung und damit, weil an den Ablauf der Einlegungsfrist anknüpfend, auch die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerdeanträge und deren Begründung (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 345 Abs. 1 StPO) noch nicht in Lauf gesetzt, ist der Senat derzeit nicht befugt, über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel noch weiter, auch mit (weiteren) Verfahrensrügen begründen könnte. Bei dieser Sachlage waren die Akten an das Amtsgericht zur Fertigstellung des Protokolls über die Hauptverhandlung, zur erneuten Zustellung einer Urteilsausfertigung sowie zur anschließenden erneuten Vorlage nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 347 StPO zurückgegeben (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 347 Rn. 5 m. w. N.).“

Wenn es für den Verteidiger noch etwas „nachzubessern“ gibt, das ist noch möglich.

OWi III: Zweifel an einer genügenden Entschuldigung, oder: Zweifel rechtfertigen kein Verwerfungsurteil

Smiley

Und dann noch am OWi-Tag den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2025 – 1 ORbs 210 SsBs 740/24. Der äußert sich – auch schon wieder Abwesenheit – zur Zulässigkeit eines Verwerfungsurteils.

Das AG hatte den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Urteil wurde damit begründet, dass der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei. In einem von dem Betroffenen vorgelegten Attest von Dr. pp. vom 04.09.2024 sei lediglich festgehalten, dass der Betroffene aufgrund einer akuten Infektionserkrankung bis einschließlich 10.09.2024 nicht transport- und verhandlungsfähig sei. Es sei weder aufgeführt, um welche Erkrankung es sich handle, noch welche Symptomatik sich aktuell zeige und welche daraus resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen bestünden, die eine Teilnahme an der Hauptverhandlung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen ließen, Eine fernmündliche Rücksprache des Gerichts mit dem ausstellenden Arzt Dr. pp. habe zu keiner Konkretisierung geführt Der Arzt habe lediglich ausgeführt, es handle sich um eine akute Infektionskrankheit mit der man nicht arbeiten gehen könne. Vor diesem Hintergrund sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Betroffene nicht ausreichend entschuldigt sei. Eine Infektionskrankheit – auch wenn sie möglicherweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führe – führe perse nicht zu einer Verhandlungsunfähigkeit. Dass es sich um eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handle, halte das Gericht bereits vor dem Hintergrund, dass das Attest eine Verhandlungsunfähig-kelt von weniger als einer Woche konstatiere, für nicht wahrscheinlich.

Dagegen die erfolgreiche Rechtsbeschwerde des Betroffenen:

„Die Verfahrensrüge greift auch durch. Für die Frage, ob der Betroffene für sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist, kommen die zu § 74 Abs. 2 OWiG entwickelten Grundsätze zur Anwendung. Danach ist der Betroffene nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist, sondern schon, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann. In aller Regel wird dabei die Vorlage eines zeitnahen ärztlichen Attestes ausreichen. Erscheint dem Gericht das Attest nicht aussagekräftig genug oder hat es Zweifel an der Richtigkeit der bescheinigten Erkrankung, so hat es sich im Freibeweisverfahren, gegebenenfalls durch telefonische Nachfrage beim behandelnden Arzt, die erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Denn es kommt im Ergebnis darauf an, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, nicht, ob er sich In ausreichendem Maße entschuldigt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.1994 – 3 Ss 44/94, NJW 1995, 2571). Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (KG Beschluss vom 12.10.2017 – 3 Ws (B) 257/17, BeckRS 2017, 140690).

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht nicht hinreichend beachtet Aus dem Urteil ergibt sich, dass sich das Attest auf die Diagnose einer ‚Akuten Infektionserkrankung‘, aufgrund welcher der Betroffene nicht transport – und verhandlungsfähig sei, beschränkte. Zu Recht führten diese unpräzisen Angaben dazu, dass bei dem zuständigen Richter Zweifel an einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen aufkamen und er daher fernmündlich mit dem ausstellenden Arzt Rücksprache hielt Den Urteilsgründen ist jedoch auch zu entnehmen, dass diese Rücksprache zu keiner weiteren Konkretisierung führte. Bei dieser Sachlage, bei der die bestehenden Zweifel durch die Rücksprache mit dem Arzt offensichtlich nicht ausgeräumt werden konnten, sondern nach der Rücksprache derselbe Kenntnisstand wie zuvor, der eine weitere Aufklärung erforderlich machte,-bestand, durfte ein Verwerfungsurteil nach den oben ausgeführten Maßstäben nicht ergehen. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen verbleibende Zweifel dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. BeckOK OWiG/Hettenbach, 44. Ed. 01.10.2024, OWiG § 74 Rn. 33 m.w.N.).“

Frist/beA II: Stellungnahme bitte per Fax, nicht per beA, oder: Kann das verlangt werden?

folgenden Text dazu nutzen:
Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Die zweite – leicht ungewöhnlich bzw. nicht alltägliche – Entscheidung kommt vom OLG Karlsruhe. Das hat im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 ORbs 320 SsBs 725/24 – in Zusammenhnag mit einem Ablehnungsverfahren zu Frage der Fristwahrung bei Einreichung von Dokumenten im elektronischen Rechtsverkehr Stellung genommen.

In dem Verfahren wurde die dienstliche Stellungnahme der Richterin A., die vom 27.05.2024 stammte, auf Anordnung von Richterin B. am 27.05.2024 um 12:35 Uhr der Kanzlei des Verteidigers, der die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hattem per Telefax mit dem Zusatz „Bitte um sofortige Vorlage, notfalls an den Vertreter“ übermittelt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme „per Fax“ bis 14:30 Uhr am selben Tag gegeben, „um vor dem morgen anberaumten Hauptverhandlungstermin entscheiden zu können“.

Dann wird auch die Richterin B. abgelehnt, die entscheidet aber noch über das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin A. Dazu sagt das OLG – betreffend die Zuständigkeit der Richterin B -: Insoweit kein Problem:

„bb) Auch das am Nachmittag des 27.5.2024 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht B. ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung.

Zwar war diese mit dem insoweit allein maßgeblichen Eingang des Ablehnungsgesuchs am 27.5.2024 um 14:26:15 Uhr – damit ist nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Eingang auf dem sogenannten Intermediär der baden-württembergischen Justiz bezeichnet – objektiv nicht mehr zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. berufen, solange nicht über das gegen sie selbst gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden war.

Richterin nach Amtsgericht B. hat ihre Zuständigkeit aber nicht willkürlich bejaht. Insofern gewinnt Bedeutung, dass nach der vom Senat beim IuK-Fachzentrum Justiz, das in der baden-württembergischen Justiz federführend mit Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs betraut ist, eingeholten Auskunft das Amtsgericht Heidelberg erst mit dem im Transfervermerk bezeichneten späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Eingang des das weitere Ablehnungsgesuch enthaltenden Schriftsatzes nehmen und auf diesen zugreifen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der Verfügung vom 27.5.2024, mit der die Frist zur Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung von Richterin am Amtsgericht A. bestimmt worden war, ausdrücklich die Einreichung einer etwaigen Stellungnahme mittels Telefax erbeten worden war. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Unkenntnis von Richterin am Amtsgericht B. von dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch nicht auf Pflichtwidrigkeit beruhte, als sie – als nach dem Geschäftsverteilungsplan originär zuständige Richterin – über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. entschied.“

Und die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Bei der Einreichung eines Dokuments im elektronischen Rechtsverkehr kann zwischen dem Eingang des Dokuments bei der Einrichtung gemäß § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO – hier: Intermediär der baden-württembergischen Justiz – und dem Eingang bei dem eigentlichen Empfänger – hier: Amtsgericht – eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne liegen.

2. Um eine rechtzeitige Kenntnisnahme zu gewährleisten, kann einem Beteiligten deshalb in eilbedürftigen Fällen die Einreichung auf anderem Weg – hier: Telefax – aufgegeben werden.

Die Ausführungen des OLG gelten nicht nur für Fristen und deren Einhaltung in Bußgeldverfahren sondern auch in anderen Verfahren.

StGB II: Nochmals Straßenblockade als Nötigung, oder: Hindert Bildung einer Rettungsgasse Vollendung?

Bild von Maximilian Waidhas auf Pixabay

Im zweiten Beitrag, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2025 – 2 ORs 350 SRs 613/24 – geht es noch einmal um die Strafbarkeit von Straßenblockaden als Nötigung. Die Fragen beschäftigen die Gerichte ja nun schon eine ganze Weile, die Häufigkeit hat aber inzwischen abgenommen. Daher gibt es die Entscheidung auch in der „normalen“ Berichterstattung zum StGB.

Das LG hatte den Angeklagten zum Teil frei gesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft und die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, die des Angeklagten nur hinsichtlich des Strafausspruchs.

Folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 16.05.2022 und am 23.05.2022 in Freiburg an Straßenblockaden des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“ beteiligt zu haben. Das AG hat ihn deshalb wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG ihn hinsichtlich der Tat vom 23.05.2022 freigesprochen, im Übrigen hat es ihn wegen Nötigung mehrer anderer Strafen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen blockierten der Angeklagte und weitere Beteiligte unter dem Motto „Stoppt den fossilen Wahnsinn“ an den beiden Tattagen im Stadtgebiet von Freiburg die die Stadt in Ost-West-Richtung querende Hauptverkehrsachse B 31/31a jeweils in östlicher Richtung, am 16.5.2022 um 8:12 Uhr auf Höhe der Günterstalstraße, am 23.5.2022 gegen 10:46 Uhr an der Fußgängerampel in Höhe der Brauerei Ganter, indem sie sich jeweils über alle Fahrspuren hinweg auf die Fahrbahn setzten, wobei sich einige der Beteiligten, am 23.5.2022 auch der Angeklagte, mit den Händen an der Fahrbahn festklebten. Dadurch kam bei beiden Aktionen – wie vom Angeklagten und seinen Mitstreitern beabsichtigt – der Verkehr auf der blockierten Strecke vollständig zum Erliegen, so dass es am 16.05.2022 zu einem etwa 5 km langen, am 23.05.2022 zu einem etwa 1,3 km langen Rückstau kam. Die Blockade wurde jeweils erst dadurch beendet, dass die Polizei die Fahrbahn räumte, wobei am 16.05.2022 eine von zwei Fahrspuren ab 8:30 Uhr wieder befahren werden konnte und die Fahrbahn um 9:18 Uhr wieder vollständig frei war; die durch die Blockade ausgelösten Verkehrsbeeinträchtigungen waren jedoch erst um 9:48 Uhr gänzlich beseitigt. Am 23.05.2022 war die Räumung um 11:22 Uhr beendet, jedoch konnten sämtliche von der Blockade betroffenen Verkehrsteilnehmer bis 11:10 Uhr aus dem betroffenen Streckenabschnitt ausgeleitet werden. Den Teilfreispruch hat das LG  damit begründet, dass am 23.05.2022 bereits um 10:48 Uhr eine Rettungsgasse gebildet worden war, die auch von den Autofahrern hätte genutzt werden können. Auch wenn es sich dabei um ein nicht erlaubtes Tun gehandelt hätte, meinte die Strafkammer, dass es deshalb an der Schaffung eines physischen Hindernisses durch den Angeklagten und seine Mitstreiter und damit an einer Nötigung mit Gewalt gefehlt habe, wie sie der Tatbestand der Nötigung voraussetzt.

Dazu das OLG:

„1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zurecht, dass der Teilfreispruch von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, aus denen sich vielmehr ergibt, dass der Angeklagte und die weiteren an der Blockade beteiligten Personen, deren Handeln sich der Angeklagte nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zurechnen lassen muss, den Tatbestand der Nötigung verwirklicht haben.

a) Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) besteht darin, dass der Täter einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

aa) Daraus ergibt sich zum einen, dass ein vom Täter auf einen anderen ausgeübter Zwang nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Zwang mit einem der in § 240 Abs. 1 StGB bezeichneten Nötigungsmittel ausgeübt wird. Gewalt wird dabei als physisch wirkender Zwang verstanden, wohingegen die von der bloßen körperlichen Anwesenheit ausgehende psychische Zwangswirkung auf einen anderen nicht ausreicht (BVerfGE 73, 206; 104, 92).

(1) Bei Sitzblockaden und ähnlichen Aktionen ist deshalb zunächst zu unterscheiden: Sehen sich Kraftfahrer allein dadurch am Weiterkommen gehindert, weil sich ihnen Blockierer in den Weg stellen, üben Letztere allein einen psychisch wirkenden Zwang aus und handeln daher nicht mit Gewalt. Nutzen die Teilnehmer einer Straßenblockade aber bewusst das durch das Anhalten der in der ersten Reihe anhaltenden Fahrzeuge geschaffene Hindernis zur Behinderung nachfolgender Kraftfahrer aus, beruht die Zwangswirkung insoweit auf dem von dem physischen Hindernis der in der ersten Reihe stehenden Fahrzeuge ausgehenden körperlich wirkenden Zwang und damit auf Gewalt im Sinn des § 240 Abs. 1 StGB (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung, BGHSt 41, 182 und 231; BVerfG NJW 2011, 3020).

(2) Bei Blockadeaktionen kann gewaltsames Handeln aber auch deshalb vorliegen, weil sich die Teilnehmer nicht auf die bloße Anwesenheit am Tatort beschränken, sondern durch weitere Handlungen ein auch physisch wirkendes Hindernis errichten. Dies ist etwa der Fall, wenn sie nur schwer zu beseitigende Gegenstände als Hilfsmittel einsetzen (BGHSt 44, 34) oder sich festketten (BVerfGE 104, 92 – bei juris Rn. 33; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 32). Ein solches nicht ohne Weiteres zu beseitigendes körperliches Hindernis wird indes entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung auch dadurch geschaffen, dass sich Blockierer an der Fahrbahn festkleben (OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 15.8.2024 – 2 ORs 350 SRs 160/23 [n.v.]; KG NJW 2023, 2792).

bb) § 240 StGB ist zum anderen als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der Einsatz der Gewalt muss deshalb in kausalem Sinne zu dem vom Täter erstrebten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen hat.

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war der Tatbestand der Nötigung durch das – nach den Feststellungen auch hinsichtlich des Erfolgs vom Vorsatz des Angeklagten umfasste – Handeln der an der Blockade beteiligten Personen aber bereits dann vollständig verwirklicht, als sie die erste Reihe der Autofahrer zum Stillstand gebracht und damit für die nachfolgenden Autofahrer ein physisch wirkendes Hindernis geschaffen hatten, das diese am Fortkommen hinderte. Die in der Folge – wenn auch nach den getroffenen Feststellungen nur mit geringem zeitlichem Versatz – eingetretenen Umstände, namentlich die Bildung einer Rettungsgasse, vermögen daran nichts mehr zu ändern, sondern sind vielmehr allein für die Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten bzw. der Bestimmung des Schuldumfangs als Grundlage der Strafzumessung von Bedeutung. Soweit das Ausmaß der Auswirkungen der Blockade auch durch das Handeln der davon betroffenen Opfer mitbestimmt wird, können von diesen unterlassene Bemühungen den Angeklagten in diesem Rahmen nur entlasten, soweit ein entsprechendes Handeln geboten oder doch mindestens zumutbar war. Von Autofahrern kann jedoch ungeachtet des Bestehens eines dahingehenden Verbots (für Rettungsgassen auf Autobahnen oder außerorts liegenden Straßen § 11 Abs. 2 StVO, Nr. 50a der Anlage zu § 1 Abs. 1 StVO) nicht erwartet werden, dass sie eine für Einsatzfahrzeuge der Polizei und von Rettungsdiensten gebildete Rettungsgasse für das eigene Fortkommen nutzen.

Im Übrigen lässt die Bewertung im angefochtenen Urteil außer Acht, dass auch das Erzwingen einer Umfahrung der durch Errichten eines physischen Hindernisses erfolgten Blockade bereits einen Nötigungserfolg in Form einer Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit der davon betroffenen Personen darstellt, zumal nach den getroffenen Feststellungen eine Umfahrung nur als Sickerverkehr durch Wohngebiete möglich gewesen wäre, der jedenfalls für den Schwerlastverkehr mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre (UA S. 11).

Unter Berücksichtigung, dass die – für sich genommen rechtsfehlerfrei – getroffenen Feststellungen – unangekündigte auf unbestimmte Dauer angelegte Blockade einer dadurch für mehr als zwanzig Minuten nicht befahrbaren Hauptverkehrsstraße mit ganz erheblicher Störung des Verkehrs – die Annahme fehlender Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) des Handelns des Angeklagten als eher fernliegend erscheinen lassen, führt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Teilfreispruchs (§ 353 Abs. 1 StPO). Um dem Angeklagten seine Verteidigungsmöglichkeiten zu erhalten, ist die Aufhebung dabei gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch auf die Feststellungen zu erstrecken, die nicht auf seinem Geständnis beruhen (BGH NJW 1992, 382)

1. Die Revision des Angeklagten

Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 16.5.2022 deckt keine Rechtsfehler auf.

a) Die in der Revisionsbegründung gegen die Prüfung der Verwerflichkeit der vom Angeklagten und seinen Mittätern begangenen Nötigung vorgebrachten Angriffe gehen fehl. Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes (zusammenfassend OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 20.2.2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23 = NZV 2024, 392 m.w.N.) eine Abwägung des Rechts des Angeklagten auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) mit den Freiheitsrechten der von der Blockadeaktion betroffenen Personen unter Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Umstände vorgenommen. Die Kammer hat dabei zulässigerweise (BVerfGE 104, 92 [Rn. 64]) in den Blick genommen, dass eine konkrete Ankündigung der Protestaktion nicht erfolgt war und die durch die Blockade beeinträchtigten Autofahrer nur einen eingeschränkten Sachbezug zu dem mit der Protestaktion verfolgten Anliegen hatten.

…..“