Schlagwort-Archive: Einspruchsbeschränkung

StPO I: Einspruchsbeschränkung beim Strafbefehl, oder: Ausreichende Feststellungen getroffen?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Es ist Ostermontag, hier geht es aber heute normal weitern. Feiern war gestern. Ich stelle dann zwei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne hier mit einer Entscheidun aus dem Strafbefehlsverfahren, und zwar mit dem KG, Beschl. v. 31.01.2024 – 1 ORs 1/24 – 161 Ss 3/24 – zur Frage der ausreichenden Feststellungen in einem Strafbefehl im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Einspruchbeschränkung. Dazu führt das KG da aus, was auch für eine Berufungsbeschränkung gilt: nämlich:

„a) Entgegen der Revisionsbegründung ist das Landgericht zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Die Wirksamkeit der Beschränkung hat das Rechtsmittelgericht, ungeachtet dessen, in welchem Verfahrensstadium diese vorgenommen worden ist, wegen der damit verbundenen Frage der (Teil-)Rechtskraft der Entscheidung stets vom Amts wegen zu prüfen. Dabei steht nicht jeder Fehler im nicht angefochtenen Teil der Entscheidung der Wirksamkeit der Beschränkung entgegen. Vielmehr hat das Rechtsmittelgericht im. Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung grundsätzlich auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 290; Schmitt in; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 318 Rn 17a; jew. m.w.N.). Erst wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind; dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maß bestimmen lassen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat, ist die Beschränkung unwirksam (vgl. BGH NStZ 2018, 367 m.w.N.).

Art und Umfang der Schuld des Angeklagten sind in dem Strafbefehl in einem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maß bestimmt.“

Außerdem hat das KG dann u.a. noch zu den erfoderlichen Feststellungen bei der gefährlichen Körperverletzung Stellung genommen, und meint zum „gefährlichen Werkzeug“

Zu der Frage der Geeignetheit eines Gegenstandes zur Verletzung von Menschen, müssen nicht ausdrücklich zur Beschaffenheit usw. Feststellungen getroffen werden, wenn sich die Geeignetjeit bereits aus der hier festgestellten Art der konkreten Verwendung ergibt.

 

OWi I: Verlesung des Messprotokolls in der HV, oder: Beschränkung des Einspruchs und Einspruch per Mail

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute dann mal wieder ein OWi-Tag, und zwar zunächst hier drei verfahrensrechtliche Entscheidungen, und zwar jeweils nur die Leitsätze.

1. Unabhängig von einem in § 77a Abs. 1, 2 und 4 OWiG geregelten Zustimmungserfordernis kann das Messprotokoll auf Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden.

2. Denn das Messprotokoll ist eine Urkunde i.S.v. § 256 Abs. 1 StPO, weil sie eine Erklärung über eine amtlich festgestellte Tatsache einer Ermittlungsmaßnahme ist und keine Vernehmung zum Gegenstand hat.

3. Das Messprotokoll gibt im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch Auskunft über repressives Handeln der Polizei. Denn die Geschwindigkeitsüberwachung dient auch der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen.

1. Eine Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Enthält der Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sich dem Bußgeldbescheid die Schuldform entnehmen lässt. Dabei kann auch Beachtung finden, dass die Zentrale Bußgeldstelle im Bay. Polizeiverwaltungsamt in der Regel im Rahmen der Erhöhung der Regelgeldbuße auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweist.
2. Bei einem wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch hat der Tatrichter den Schuldspruch so zu fassen, wie wenn er selbst entschieden hätte; die bloße Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid genügt nicht.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht mittels einfacher E-Mail eingelegt werden.

Nachträgliche Einspruchsbeschränkung, oder: Dafür braucht der Verteidiger eine „ausdrückliche Ermächtigung“

© vege- Fotolia.com

So, und zum Schluss dann heute der OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 – 3 Ss OWi 330/18. Es geht um die nachträgliche Einspruchsbeschränkung . Nach dem OLG-Beschluss stellte sich folgender Sachverhalt:

„Nach Einspruchseinlegung beschränkte der vom damaligen Verteidiger mit einer „Terminsvollmacht“ beauftragte Unterbevollmächtigte in der ohne den Betr. stattfindenden Hauptverhandlung am 03.08.2017 ohne zusätzliche Erklärung zum Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Nachdem der Unterbevollmächtigte eine Rücknahme des Einspruchs bis spätestens 04.10.2017 „zugesichert“ hatte, setzte das AG die Hauptverhandlung aus. Entgegen der „Zusicherung“ wurde der Einspruch in der Folgezeit jedoch nicht zurückgenommen. Aufgrund dessen verurteilte das AG den Betr. am 11.12.2017 zu einer Geldbuße von 320 € und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot. Das von der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung ausgehende AG hat keine Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen.“

Das OLG Bamberg hat aufgehoben:

„2. Die vom unterbevollmächtigten Verteidiger der ersten Instanz in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betr. erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nach § 67 II OWiG ist unwirksam. In der nachträglichen Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs liegt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs, die durch den Verteidiger gem. § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Betr. erklärt werden konnte. Eine solche lag indes nicht vor.

a) Die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar (vgl. auch LR/Jesse StPO 26. Aufl. [2014] § 302 Rn. 44), weil hierdurch der Prüfungsumfang des Gerichts reduziert wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer Revision deren Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte, die mit der Revisionsbegründung vorgenommen wird, nicht als Teilrücknahme in diesem Sinne, sondern lediglich als Konkretisierung des zunächst offen gebliebenen Anfechtungsumfangs anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.06.1991 – 4 StR 105/91 = BGHSt 38, 4 = NStZ 1991, 501 = MDR 1991, 979 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 4 = BGHR StPO § 302 II Beschränkung 2 = AnwBl. 1991, 599 = wistra 1991, 348 = NJW 1991, 3162 = StV 1992, 7; Urt. v. 23.10.1991 – 3 StR 321/91 = StV 1992, 10 = NStZ 1992, 126 = BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25 = BGHR StGB § 46 I Kronzeuge 1 = BGHR StPO § 260 III Freispruch 3 = BGHR StPO § 302 I Konkretisierung 1 = MDR 1992, 393 = NJW 1992, 989 = JZ 1992, 536). Dieser Grundsatz, von dem dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn die Beschränkung der Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt (BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), kann auf den Einspruch nicht übertragen werden. Denn er beruht allein auf der Besonderheit des Revisionsrechts, wonach der Bf. gem. § 344 I StPO die Erklärung abzugeben hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (KG, Beschl. v. 19.02.1999 – 2 Ss 419/985 Ws (B) 717/98 [bei juris]). Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach 67 II OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (KG a.a.O.; i.E. ebenso für die Berufung OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2010 – 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2010 – 1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 sowie LR/Jesse § 302 Rn. 44).

b) Die demnach gem. § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO für die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Betr. lag nicht vor.

aa) Aus den Vollmachtsurkunden, die für den Verteidiger der ersten Instanz sowie den Unterbevollmächtigten ausgestellt worden waren, ergibt sich eine solche Befugnis nicht. Ungeachtet dessen, dass eine in der schriftlichen Vollmachtsurkunde enthaltene Ermächtigung nur dann ausreichend wäre, wenn die Vollmacht gerade zu dem Zweck der Einlegung des Rechtsbehelfs erteilt worden wäre (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 31.08.2016 – 2 StR 267/16 [bei juris] m.w.N.), ist in den vorgelegten Vollmachtsurkunden ohnehin eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs gerade nicht aufgenommen.

bb) Da allerdings für die nach § 67 I 2 OWiG i.V.m. § 302 II StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 06.12.2016 – 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 04.2015 – 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02,2014 – 1 StR 527/13 [bei juris]; Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 I Rücknahme 7), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Hiernach ist indes nicht davon auszugehen, dass der Betr. seine in erster Instanz für ihn tätigen Verteidiger ausdrücklich zur Beschränkung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ermächtigt hatte. Der Hauptbevollmächtigte hat sich mit dem Hinweis, dass ihm weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil der ersten Instanz zur Verfügung stehen, „außerstande gesehen“, die ihm gestellte Frage, ob er vom Betr. zur Beschränkung des Einspruchs ermächtigt war und ob er den Unterbevollmächtigten entsprechend ermächtigt hat, zu beantworten. Der Betr. hat erklärt, er habe seinem Verteidiger gegenüber zwar durchaus zum Ausdruck gebracht, dass sein „Hauptanliegen“ das Entfallen des Fahrverbots sei, eine ausdrückliche Besprechung zur „prozessualen Vorgehensweise“ habe jedoch seiner Erinnerung nach nicht stattgefunden. Die Einholung einer Stellungnahme des Unterbevollmächtigten war bei dieser Sachlage nicht mehr geboten, zumal er seine Befugnis zur Rechtsmittelbeschränkung allenfalls vom Hauptbevollmächtigten ableiten konnte, dieser aber schon nicht über eine entsprechende Ermächtigung verfügte.“

Einspruchsbeschränkung im Bußgeldverfahren, oder: Bedingung geht nicht

© frogarts -Fotolia.com

So, als dritte Tagesentscheidung dann den OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17, der noch einmal zu den Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Stellung nimmt. Die Bußgeldstelle hatte gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin­digkeit eine Geld­buße von 880 € festgesetzt und ein zweimonatiges Fahrver­bot angeordnet. Dagegen der Einspruch, zu dem der Verteidiger dann später erklärt, dass der Einspruch „gegen den Bußgeldbescheid „auf die Rechtsfolgen beschränkt“ und angeregt werde, „im Beschlusswege das Fahrverbot auf einen Monat zu reduzieren bei Feststellung von einem fahrlässigen Verstoß“, wobei „im Falle dessen […] auf eine Begründung verzichtet“ werde, da der Betr. beabsichtige, „das Fahrverbot über die Festtage abzuleisten“. Das AG hat im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das lässt natürlich die GsTA nicht ruhen, die dagegen Rechtsbeschwerde einlegt. Die hat Erfolg. Das OLG sieht die Einspruchsbeschränkung als nicht wirksam an:

„Zwar enthält der Verteidigerschriftsatz vom 02.12.2016 die einleitende Formulierung, dass der Einspruch „auf die Rechtsfolgen beschränkt“ werde. Schon im Rahmen der folgenden „Anregung“ einer Entscheidung im Beschlussverfahren wird seitens der Verteidigung aber deutlich gemacht, dass es dem Betr. nicht allein um die Reduzierung der im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotsdauer geht, sondern auch um die „Feststellung“, d.h. Abänderung der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform hin zu einem nur noch „fahrlässigen Verstoß“. Letzte Zweifel am Anfechtungsumfang werden anhand der dem Verteidigerschreiben angehefteten und von diesem ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen „Stellungnahme des Betr. zum Tathergang“ vom 02.12.2016 beseitigt, in welcher sich der Betr. gerade gegen den ihn treffenden „Vorwurf des Vorsatzes“ argumentativ, u.a. unter Berufung auf ein sog. ‚Augenblicksversagen‘, zur Wehr setzt, weshalb es sich […] „in keinster Weise um Vorsatz, sondern nur um ein sehr unglückliches Versehen“ gehandelt habe.

Wie die Einlegung des Einspruchs selbst ist auch die Beschränkung des Einspruchs als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, weshalb bei entsprechenden Erklärungen der Verteidigung oder des Betr. in oder – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung auf unmissverständliche Formulierungen und widerspruchsfreie transparente Prozesserklärungen zu achten ist. Ergibt sich aus den als Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu wertenden Erklärungen des Betr. oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2016 – 2 Ss OWi 52/16 = NStZ-RR 2016, 152; BayObLG, Beschl. v. 04.09.2000 – 1 ObOWi 443/00 [bei juris]; vgl. auch Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 944 und Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 67 Rn. 29, 37).

Wegen der sich aufgrund der widersprüchlichen Erklärungen der Verteidigung aufdrängenden Zweifel am Beschränkungsumfang hätte das AG deshalb entweder vor seiner Entscheidung z.B. durch einen entsprechenden Hinweis an die Verteidigung auf eine präzise Festlegung des genauen Anfechtungsumfangs hinwirken oder aber im Falle fortbestehender Zweifel von einer unwirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und damit von einem unbeschränkten Anfechtungsumfang des Einspruchs des Betr. ausgehen müssen. Denn die von der Verteidigung und dem Betr. nach wie vor erstrebte Abänderung auch der im Bußgeldbescheid angenommenen vorsätzlichen Schuldform ist derart untrennbar mit der Rechtsfolge, insbesondere für die Frage der Anordnung eines Fahrverbots und seine Dauer, verknüpft, dass sie nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können (OLG Frankfurt a.a.O.).“

Und – wir sind beim OLG Bamberg – es gibt dann gleich noch etwas – „fürs Leben“

„III. Vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Eine über die Beschränkung auf den sich aus Geldbuße und Fahrverbotsanordnung zusammensetzenden Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids in seiner Gesamtheit hinausgehende Einspruchsbeschränkung isoliert auf die Frage der Fahrverbotsanordnung, der Fahrverbotsdauer oder der Fahrverbotsbeschränkung auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art (§ 25 I 1 StVG) scheidet nach st.Rspr. und ganz h.M. im Schrifttum aufgrund der engen Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße, wie sie etwa in § 4 IV BKatV ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2016 – 2 RBs 157/16 = DAR 2017, 92 = BA 54 [2017], 45; OLG Rostock NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2002, 142; BayObLG NZV 2000, 50; ferner Göhler-Seitz/Bauer OWiG § 67 Rn. 34g u. § 79 Rn. 9; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 955; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG § 67 Rn. 6; Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG 4. Aufl. § 67 Rn. 60; Lemke/Mosbacher OWiG 2. Aufl. § 67 Rn. 33; Niehaus NZV 2003, 411; a.A. KK-OWiG/Ellbogen 4. Aufl., § 67 Rn 52 f.; für sonstige Nebenfolgen vgl. Göhler-Seitz/Bauer § 67 Rn. 34c). Hiervon unberührt bleibt die häufig eröffnete Möglichkeit, eine gleichwohl – auch schlüssig – erklärte Beschränkung allein auf das Fahrverbot oder seine Dauer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere eines den Anforderungen des § 66 I OWiG genügenden Bußgeldbescheids, als Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruchs in seiner Gesamtheit auszulegen (KG NZV 2002, 466; OLG Rostock NZV 2002, 137; Göhler-Seitz/Bauer § 67 Rn. 34e ff.; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O.; Niehaus a.a.O., S. 411).“

Machst du mir Arbeit, verurteile ich wegen Vorsatz, oder: Einspruchsbeschränkung

© Gooseman - Fotolia.com

© Gooseman – Fotolia.com

Ich bin immer wieder überrascht, was – bei der Flut der veröffentlichten Entscheidungen – alles doch noch nicht entschieden ist, aber vielleicht liegt es manchmal auch daran, dass es sich um Selbstverständlichkeiten handelt. Dazu – zu diesen Überraschungen – zählt der OLG Oldenburg, Beschl. v. 07. 03.2016 – 2 Ss (OWi) 55/16. Da wollte das AG den Betroffenen offenbar abstrafen. Gegen den Betroffenen war nämlich ein Bußgeldbescheid wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen worden. Gegen den legt der Betroffene zunächst unbeschränkt Einspruch ein. Nach der damit erforderlichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sieht es dann nach einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat aus. Dem wollte der Betroffene/Verteidiger durch die eine nach der Beweisaufnahme noch vorgenommene Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen entgehen und das AG damit zu einer Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat „zwingen“. Das AG hat das aber anders und die Beschränkung als unwirksam angesehen und dennoch wegen Vorsatzes verurteilt. Das OLG hat dem Betroffenen Recht gegeben.

Das OLG verweist auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG vom 26.01.1998. Danach ist die Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Das OLG folgt dem AG auch insoweit als, dass der durch diese Gesetzesänderung gewünschte Effekt der Gerichtsentlastung weniger stark durchschlägt, sofern die Beschränkung des Einspruchs erst nach der Beweisaufnahme erfolgt. Allerdings entfällt – so dass OLG – dieser Effekt nicht vollständig. Denn infolge der Beschränkung des Einspruchs verringert sich sowohl der Aufwand des AG im Rahmen der Urteilsabfassung als auch der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdebeschwerdegerichts. Das OLG verweist zudem darauf, dass es darüber hinaus grundsätzlich nicht möglich erscheint, die Einspruchsbeschränkung vom Abschluss der Beweisaufnahme abhängig zu machen, weil es zu diesem Zeitpunkt an bindenden Feststellungen zum Tathergang noch fehlt. Solange dies so ist, bleibe die Möglichkeit des Betroffenen bestehen, dem AG die Prüfungskompetenz für diese Feststellungen zu entziehen.

Es bleibt also dabei: Der Bußgeldbescheid kann auch noch in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Eine zeitliche Grenze – Quasi als Sanktion für den Betroffenen nach dem Motto: Machst du mir Arbeit, verurteile ich wegen Vorsatz – gibt es nicht. Die Zustimmung der StA zur (Teil)Rücknahme, die in der Beschränkung liegt, ist nicht erforderlich. § 75 Abs. 2 OWiG lässt grüßen.