Schlagwort-Archiv: Abgrenzung

StGB II: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Äußeres Erscheinungsbild des Tatgeschehens

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 26.4.2026 – 3 StR 42/26 – noch einmal zur Abgrenzung von Raub und Erpressung.

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte insoweit Erfolg, als das Landgericht ihn Angeklagten tateinheitlich wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Dazu der BGH:

„Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, NStZ 2025, 40 mwN), und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).

Vorliegend hat der Angeklagte das Portemonnaie der Geschädigten geholt und das daraus stammende Bargeld i.H.v. 350 € an sich genommen (UA Bl. 6), weshalb auch bezogen hierauf ein schwerer Raub vorliegt. Dass die Geschädigte zuvor unter dem Eindruck der Drohung, ihr weh zu tun, den Ort des Portemonnaies verraten hat und dieses sonst für die Täter nicht zugänglich gewesen wäre (UA Bl. 14, 19), ändert hieran nichts. Denn die erzwungene Preisgabe bewirkte für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil, sondern ermöglichte erst die Wegnahme (vgl. Senat, NStZ-RR 2022, 14 [15]; [BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05], NStZ 2006, 38). Insgesamt stellt sich das Vorgehen daher als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als ein schwerer Raub dar.

Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO entsprechend geändert werden.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.“

Aber:

„Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich nur die tateinheitliche Verwirklichung eines der beiden Tatbestände straferschwerend berücksichtigt.“

StGB II: War es räuberischer Diebstahl oder Raub?, oder: War der Gewahrsam schon gebrochen?

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Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. 07.04.2026 – 4 StR 20/26 -, der sich zur Frage: Raub oder räuberischer Diebstahl verhält.

Das LG war von räuberischem Diebstahl ausgegangen, der BGH sieht das anders und ändert den Schuldspruch in Raub:

„1. Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte nicht des besonders schweren räuberischen Diebstahls, sondern des besonders schweren Raubes schuldig ist.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich eine Metallgitterbox mit später vom Angeklagten entwendeten Gerüstteilen auf einem Lagerplatz auf dem Grundstück des Geschädigten. Dieser Lagerplatz war mit einem Bauzaun zu dem auf das Grundstück führenden Schotterweg abgegrenzt. Der Angeklagte öffnete die Verbindungen zwischen den Zaunelementen so weit, dass er durch Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeuggespann mit dem Anhänger durch die entstandene Lücke fahren konnte. Der Anhänger kam auf dem ehemals umzäunten Gelände zum Stehen, das Zugfahrzeug des Gespanns stand schräg auf dem Schotterweg mit der Fahrzeugfront zur Straße. Der Angeklagte und der Zeuge S. entnahmen die Absturzsicherungen und Abstützungen für Flachdacharbeiten aus der Metallgitterbox und luden diese auf den Anhänger auf. Noch während sie die letzten Gerüstteile aufluden, kam der Geschädigte zum Grundstück, stellte den Angeklagten und den Zeugen S. zur Rede und forderte den Angeklagten mit Nachdruck zum Abladen der Gerüstteile auf. Der Angeklagte wollte die Gerüstteile nicht wieder hergeben. Er entschloss sich mit den aufgeladenen Gegenständen zu fliehen, gab vor, sein Mobiltelefon holen zu wollen, ging schnellen Schritts zum Auto, startete den Motor und fuhr mit starker Beschleunigung auf den ihm den Fahrtweg versperrenden Geschädigten zu, wobei er erkannte, dass er diesen durch einen Anstoß mit seinem Fahrzeug erheblich verletzen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte versuchte noch auszuweichen, wurde aber vom Fahrzeug am rechten Knie erfasst und erlitt eine schmerzhafte Prellung am Knie und Hautabschürfungen. Der Angeklagte fuhr mit seinem Gespann mit den aufgeladenen Gerüstteilen davon.

b) Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

aa) Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Diebstahl vollendet ist, mithin der für die Wegnahme erforderliche Gewahrsamsbruch bereits vor Einsatz des Nötigungsmittels stattgefunden hat. Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Nach den hierfür maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237 Rn. 7). Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140) oder eine abgeschlossene Verladung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – 3 StR 182/81, NStZ 1981, 435) erforderlich sein kann.

bb) Nach diesen Maßgaben war noch kein Gewahrsamsbruch erfolgt, als der vom Geschädigten zur Rede gestellte Angeklagte sich entschloss, mit dem Fahrzeuggespann und den aufgeladenen Gerüstteilen das Weite zu suchen.

Bei den Gerüstteilen aus der Metallgitterbox, die der Angeklagte und der Zeuge S. gemeinsam auf den Anhänger luden, um diese abtransportieren zu können, handelt es sich nicht um leicht bewegliche Teile, die einfach eingesteckt oder ergriffen und mitgenommen werden konnten. Der Angeklagte befand sich noch nicht im Auto, dessen Motor abgestellt war. Der Geschädigte stand in seinem Fahrtweg zur Straße. Da zudem der Anhänger mit den Gerüstteilen noch auf dem umzäunten Lagerplatz und damit im Herrschaftsbereich des Geschädigten stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits Sachherrschaft erlangt hat, die er ohne wesentliche Hindernisse und ohne Behinderung durch den Geschädigten ausüben konnte. Auch ein Angeklagter, der mit seinem Mittäter auf einem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen des mitgeführten Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott vom Firmeninhaber überrascht wird, hat mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten den Gewahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 StR 191/14).

c) Jedoch liegen nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes vor.

Indem der Angeklagte, der die Gerüstteile behalten und die uneingeschränkte Sachherrschaft über sie erlangen wollte, um sie seinem Plan gemäß gewinnbringend verkaufen zu können, sein Fahrzeug einsetzte, um sich die Durchfahrt mit seinem Auto mitsamt Anhänger und Gerüstteilen zu erzwingen, wobei er den Geschädigten am rechten Knie erfasste, hat er den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.“

Strafe bleibt natürlich „unberührt“. 😀

OWi II: Anforderungen an den Bußgeldbescheid, oder: Gänzlicher Verzicht auf die Abgrenzung

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Im zweiten Posting des Tages geht es dann mal wieder um die Anforderungen an den Bußgeldbescheid. Die Sache hat zwar keine Verkehrs-OWi zum Gegenstand, aber die Frage spielt ja ggf. auch in anderen Verfahren eine Rolle.

Hier ging es um einen Verstoß gegen das MiLoG. Festgesetzt waren ein Bußgeld von 35.000,00 EUR und ein Bußgeld von 1.250,00 EUR. Der Betroffenen wurde vorgeworfen, als Geschäftsführerin eines Unternehmens fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn für 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gezahlt und die täglichen Arbeitszeiten von 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht aufgezeichnet haben. Die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, bei der ein Gesamtschaden von 24.022,15 EUR entstanden sein soll, soll in den Jahren 2020 und 2021 begangen worden sein, für die Ordnungswidrigkeit nach 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG fehlte es an einer Zeitangabe. Weitere Angaben zu den Vorwürfen enthält der Bußgeldbescheid nicht.

Dem OLG Karlsruhe hat das im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2026 – 3 ORbs 330 SsBs 738/25 – anders als dem AG, das die Betroffene verurteilt hat, – als Verfahrensgrundlage nicht gereicht. Es hat das Verfahren eingestellt:

„Es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Der Bußgeldbescheid vom 01.03.2023 ist unwirksam, da er seiner Umgrenzungsfunktion nicht genügt. Aufgrund dieses schwerwiegenden Mangels stellt er keine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Sachentscheidung dar.

Der Bußgeldbescheid soll den Lebenssachverhalt definieren, der Gegenstand des konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist. Insoweit muss er die Tat(en) im prozessualen Sinne in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen vergleichbaren Sachverhalten abgrenzen.

Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach dessen Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist daher unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen (prozessualen) Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen tatsächlichen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BGH, B. v. 08.10.1970 – 4 StR 190/70 – NJ 1970, 2222; OLG Koblenz, B. v. 29.10.2018 – 2 OWi 6 SsBs 108/18BeckRS 2018, 28077; Sackreuther in: BeckOK OWiG, Stand: 01.01.2026, § 65 Rn. 3; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Au 2024, § 66 Rn. 39). Durch welche tatsächlichen Angaben diese Abgrenzung erreicht wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass er Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügte die Tatschilderungen im Bußgeldbescheid nicht. Vorliegend war die Verwechselungsgefahr hoch. Denn bereits dem Bußgeldbescheid lässt sich entnehmen, dass die Betroffene in ihrem Unternehmen mehr als die von den Vorwürfen erfassten 36 bzw. 39 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Aus der – nicht dem Bußgeldbescheid beigefügten – Aufstellung „Mindestlohnunterschreitungen b Juli 2019 bis Juni 2021″ ergibt sich zudem, dass in dem Unternehmen zwischen Juni 2019 und Juni 2021 insgesamt mindestens 128 Personen beschäftigt waren. Bei dieser Sachlage konnten die Taten nicht allein dadurch konkretisiert werden, dass sich der Bußgeldbescheid pauschal auf 36 bzw. 39 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezog. Eine naheliegende namentliche Benennung der betroffenen Personen lässt der Bußgeldbescheid aber ebenso vermissen wie eine sonstige Abgrenzung, die etwa dann möglich wäre, wenn es sich um eine klar definierte Gruppe vor Arbeitnehmern handeln würde. In Bezug auf die Mindestlohnunterschreitungen fehlte es außerdem an der Benennung des Tatzeitraums. Zudem hätte es Ausführungen zu den Intervallen der, Lohnabrechnung bedurft, die eine Zurechnung konkreter Handlungen zum Tatvorwurf ermöglicht hätten. Zwar hätte das Hauptzollamt Singen, was – entsprechend den Ausführungen im Bescheid – offensichtlich beabsichtigt war, dem Bußgeldbescheid eine Tabelle als Anlage beifügen können, jedoch ist dies nicht erfolgt. Auch der Verweis auf den Gesamtschaden der Mindestlohnunterschreitungen von € 24.022,15 war zur Umgrenzung der Taten nicht geeignet. In Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Stundenaufzeichnungen kommt hinzu, dass der Bußgeldbescheid insoweit einen Tateitraum benennt, was aufgrund der mehrjährigen Unternehmenstätigkeit ebenfalls eine Abgrenzung der Taten nicht ermöglichte.

b) Auf die umstrittene Frage, ob zur Konkretisierung der vorgeworfenen Taten ein Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen, etwa den Akteninhalt möglich ist, brauchte es im vorliegenden Fall nicht anzukommen. Die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint, dass ein Bußgeldbescheid, wenn er nicht angefochten wird, in Rechtskraft erwachse, sodass die Unterscheidbarkeit der Tat zwingend durch den Bescheid selbst gewährleistet sein müsse (BGH, a. a. O.; Senat, Beschluss v. 16.07.1978, Az.: 3 Ss (B) 15/78 – VRS 55, 442 ff.; Niehaus in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 65 Rn. 5; § 66 Rn. 13). Demgegenüber hält die Gegenauffassung es für zulässig, zur erforderlichen Konkretisierung der Tat auf den Akteninhalt zurückzugreifen (BayObLG, B. v. 14.07.1998 – 2 ObOWi 325/98NZV 1998, 515; OLG Düsseldorf, B. v. 03.08.2007 -2 Ss (OWi) 28/07 – (OWi) 16/07 III – BeckRS 2007, 14575 m. w. N.; Bauer a.a.O., Rn. 39a; zum Streitstand insgesamt: OLG Stuttgart, B. v. 26.02.2014, 2 Ss 616/13BeckRS 2014, 6777).

Dies konnte im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen. Denn eine „Konkretisierung“ ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Bußgeldbescheid auf die Abgrenzung gänzlich verzichtet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Dies war hier der Fall.“

StPO II: Beweis- oder Beweisermittlungsantrag?, oder: Beweisziel als Beweisthema

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Im zweiten Posting gibt es dann zwei Entscheidungen zum Beweisantrag, und zwar zur Abgrenzung zum Beweisermittlungsantrag. Von beiden Entscheidungen stelle ich aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte aus den verlinkten Volltexten entnehmen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Soll die beantragte Beweiserhebung erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden ist.

Wird in einem Antrag kein bestimmtes Beweismittel (bestimmte Lichtbilder) benannt, sondern lediglich das Ziel des Antrages, nämlich aus einer Vielzahl gleichartiger Beweismittel (hier: Lichtbilder und Videos) erst diejenigen zu ermitteln, die die Beweisbehauptungen bestätigen können, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern nur um einen Beweisermittlungsantrag.

StGB III: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Gegeben oder genommen?

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Und zum Tagesschluss dann der – schon etwas ältere – BGH, Beschl. v. 22.02.2023 – 6 StR 44/23 – zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, also ein Klassiker.

Das LG hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Dagegen die Revision, die zu einer Änderung der schuldsprüche führt:     .

„1. Die Schuldsprüche halten in den Fällen 1, 3 und 4 rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entnahm der Angeklagte W.  Bargeld aus der Kasse einer Spielothek, die ein Mitarbeiter entriegelt hatte, nachdem ihn der Angeklagte S.    unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe zur Herausgabe von Geld aufgefordert hatte (Fall 1). Anlässlich eines weiteren Überfalls auf eine Tankstelle forderte der Angeklagte S. erneut unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe die Herausgabe von Geld, woraufhin eine Mitarbeiterin die Schublade mit Bargeld auf den Tresen stellte, die er leerte. Der Angeklagte W.  wartete im Fahrzeug (Fall 3). Nachdem beide Angeklagten einen Getränkemarkt betreten hatten, forderte der Angeklagte S. unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe Geld und Zigaretten, die ihm übergeben wurden. Zudem entnahm der Angeklagte aus einem Regal weitere Zigarettenschachteln (Fall 4).

b) Die Wertung des Landgerichts, in allen Fällen liege eine Vermögensverfügung vor, begegnet in den Fällen 1 und 3 durchgreifenden Bedenken.

aa) Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten. Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist – sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist – eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09; vom 12. August 2021 – 3 StR 474/20).

bb) Davon ausgehend liegt weder im Fall 1 noch im Fall 3 eine Vermögensverfügung seitens des Verletzten vor. Das mit Waffeneinsatz erzwungene Verhalten der Mitarbeiter hat nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung geführt (vgl. zur Entriegelung einer Kasse BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13). Es hat lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnet, aber noch keinen neuen Gewahrsam der Angeklagten begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10; NStZ-RR 2011, 80; vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17).

c) Zudem ist im Fall 4 im Hinblick auf die seitens des Angeklagten W.  entnommenen Zigaretten tateinheitlich der Tatbestand des schweren Raubes verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10, aaO; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 43).

2. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruchänderung nicht verletzt; dieses schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15; vom 27. Juli 2010 – 4 StR 165/10; vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19). § 265 StPO steht dem ebenfalls nicht entgegen, weil die im Wesentlichen geständigen Angeklagten sich nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Schuldspruchänderung wegen des unveränderten Unrechtsgehalts und gleichbleibender Strafrahmen keinen Einfluss.“

Ich glaube, ich wäre bei den Feststellungen gelich zum „Raub“ gekommen 🙂 .