Als zweite Entscheidung habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 26.4.2026 – 3 StR 42/26 – noch einmal zur Abgrenzung von Raub und Erpressung.
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte insoweit Erfolg, als das Landgericht ihn Angeklagten tateinheitlich wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Dazu der BGH:
„Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, NStZ 2025, 40 mwN), und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).
Vorliegend hat der Angeklagte das Portemonnaie der Geschädigten geholt und das daraus stammende Bargeld i.H.v. 350 € an sich genommen (UA Bl. 6), weshalb auch bezogen hierauf ein schwerer Raub vorliegt. Dass die Geschädigte zuvor unter dem Eindruck der Drohung, ihr weh zu tun, den Ort des Portemonnaies verraten hat und dieses sonst für die Täter nicht zugänglich gewesen wäre (UA Bl. 14, 19), ändert hieran nichts. Denn die erzwungene Preisgabe bewirkte für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil, sondern ermöglichte erst die Wegnahme (vgl. Senat, NStZ-RR 2022, 14 [15]; [BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05], NStZ 2006, 38). Insgesamt stellt sich das Vorgehen daher als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als ein schwerer Raub dar.
Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO entsprechend geändert werden.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.“
Aber:
„Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich nur die tateinheitliche Verwirklichung eines der beiden Tatbestände straferschwerend berücksichtigt.“



