Schlagwort-Archiv: räuberische Erpressung

StGB II: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Äußeres Erscheinungsbild des Tatgeschehens

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 26.4.2026 – 3 StR 42/26 – noch einmal zur Abgrenzung von Raub und Erpressung.

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte insoweit Erfolg, als das Landgericht ihn Angeklagten tateinheitlich wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Dazu der BGH:

„Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, NStZ 2025, 40 mwN), und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).

Vorliegend hat der Angeklagte das Portemonnaie der Geschädigten geholt und das daraus stammende Bargeld i.H.v. 350 € an sich genommen (UA Bl. 6), weshalb auch bezogen hierauf ein schwerer Raub vorliegt. Dass die Geschädigte zuvor unter dem Eindruck der Drohung, ihr weh zu tun, den Ort des Portemonnaies verraten hat und dieses sonst für die Täter nicht zugänglich gewesen wäre (UA Bl. 14, 19), ändert hieran nichts. Denn die erzwungene Preisgabe bewirkte für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil, sondern ermöglichte erst die Wegnahme (vgl. Senat, NStZ-RR 2022, 14 [15]; [BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05], NStZ 2006, 38). Insgesamt stellt sich das Vorgehen daher als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als ein schwerer Raub dar.

Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO entsprechend geändert werden.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.“

Aber:

„Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich nur die tateinheitliche Verwirklichung eines der beiden Tatbestände straferschwerend berücksichtigt.“

StGB I: Besonders schwere räuberische Erpressung, oder: Finalzusammenhang Nötigungsmittel/Handlung

entnommen: openclipart.org

Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 422/25 -, noch einmal zur räuberischen Erpressung. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen schwerer räunberischer Erpressung verurteilt. Dazu führt der BGH aus:

„2. Der Schuldspruch weist im Übrigen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hatte beschlossen, unter Anwendung oder Androhung von Gewalt Geld von den Zeugen Z. und S. zu erlangen, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Er suchte unter einem Vorwand deren Wohnung auf, in der zunächst nur der Zeuge Z. anwesend war. Ihm zeigte er einen in seiner Jacke steckenden Metallschlagstock, den er bereits tags zuvor bei einem Cannabisgeschäft beiden Zeugen präsentiert hatte, und forderte die Zahlung von 1.200 Euro. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, über eine solche Summe nicht zu verfügen, verlangte der Angeklagte die Aushändigung des iPhones des Zeugen im Wert von 700 Euro sowie der Wohnungsschlüssel. Dem kam der Zeuge aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit nach. Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung und nahm das hierbei aufgefundene Bargeld in Höhe von 250 Euro an sich, um es zu behalten. Da er einen höheren Bargeldbetrag erstrebte, wartete er auf das Eintreffen des Zeugen S. und verlangte auch von diesem die Zahlung der genannten Summe. Um seine Forderung zu unterstreichen, hielt er beiden Zeugen wiederholt den Schlagstock vor. Im Verlauf des Geschehens zwang er sie zudem, Kokain zu konsumieren (siehe oben Ziffer 1.a). Er erklärte ihnen, sie hätten fünf Minuten Zeit, ihm sein Geld zu holen, sonst werde er sie k. o. schlagen und ihnen „eine reinhauen“, dass ihr „Kiefer dann sonst wo“ hänge. Dann nahm er ein weiteres iPhone des Zeugen Z. im Wert von 200 Euro an sich, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Der Zeuge S. musste nach Weisung einen WLAN-Router sowie sein iPad dem Angeklagten übergeben. Der Zeuge Z. händigte aufforderungsgemäß seine EC-Karte unter Mitteilung der PIN dem Zeugen S. aus, mit dem der Angeklagte anschließend zu einem Geldautomaten fuhr, während der andere Zeuge in der Wohnung eingeschlossen wurde. Wie vom Angeklagten verlangt, versuchte der Zeuge S. vom Konto des Zeugen Z. 5.000 Euro abzuheben, was misslang. Nach weiteren erfolglosen Abhebungsversuchen an Automaten einer anderen Bank hob der Zeuge S. schließlich von seinem Konto 1.500 Euro ab, die er wie vom Angeklagten gewollt vorläufig einsteckte. Nach dem Besuch eines Dönerimbisses ließ der Angeklagte sich das abgehobene Bargeld aushändigen. Der Zeuge S. befolgte sämtliche Anweisungen aufgrund der vorangegangenen Drohungen und aus Angst um seine eigene körperliche Gesundheit und die des Zeugen Z. .

b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB).

aa) Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung mit Gewalt genügt insoweit. Hingegen enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers, der Täter werde die zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung fortsetzen oder wiederholen, für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt. Mithin sind Feststellungen zur Aktualisierung der Nötigungslage durch ein entsprechendes Verhalten des Täters zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 – 5 StR 19/24, NStZ 2025, 354 f.; vom 7. November 2023 – 4 StR 115/23 Rn. 6, 12; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 432/20; vom 20. September 2016 – 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92 f.; vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 f.; Urteil vom 27. März 2019 – 2 StR 465/18, NStZ 2019, 674 f., jeweils mwN).

bb) Der erforderliche Finalzusammenhang ist hier gegeben. Indem der Angeklagte durch die wiederholte konkludente und später auch ausdrückliche Androhung körperlicher Gewalt unter Einsatz des Schlagstocks die Zahlung von Bargeld schon in der Wohnung forderte und, als dieses nicht im erhofften Umfang erlangt werden konnte, die Herausgabe des iPhones durch den Zeugen Z. sowie anschließend die Übergabe weiterer Wertgegenstände durch den zweiten Zeugen erzwang, hat er objektiv wie subjektiv ein qualifiziertes Nötigungsmittel (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) zur Erreichung der von ihm angestrebten vermögensschädigenden Handlung eingesetzt. Dass es dem Angeklagten in erster Linie auf die Erlangung von Bargeld ankam, es sich bei dem iPhone und den anderen Sachen jedoch um sonstige werthaltige Gegenstände handelte, steht dem nicht entgegen, weil dies lediglich eine unwesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan darstellte. Das auf einem späteren Entschluss beruhende Zurücklassen des zuvor erlangten iPads des Zeugen S. auf dessen Bitte ändert an der Tatvollendung nichts.W

StGB I: Voraussetzung für räuberische Erpressung, oder: (Objektbezogener) Erzwungener Gewahrsamswechsel

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Wir beginnen den heutigen StGB-Tag zum Warmwerden mit einem (kleinen) BGH-Beschluss, und zwar dem BGH, Beschl. v. 2 StR 139/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Die Revision hatte teilweise Erfolg:

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt hat.

a) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte auf der Suche nach Geld oder anderen stehlenswerten Gegenständen am Morgen des durch die unverschlossene Tür ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht geöffnetes Restaurant in Frankfurt-Sachsenhausen. Dabei war er auch bereit, im Restaurant anwesenden Personen Bargeld oder andere Wertgegenstände wegzunehmen oder diese gewaltsam zur Herausgabe solcher Gegenstände zu veranlassen. Im Restaurant durchsuchte der Angeklagte zunächst erfolglos den Gastraum, bevor er sich in Richtung der Sanitärräume begab, wo er auf die als Reinigungskraft tätige Geschädigte traf. Er forderte diese auf, ihm ihr Geld auszuhändigen, und schlug ihr, um seine Forderung zu unterstreichen, mit der flachen Hand ins Gesicht. Nachdem der Geschädigten – ohne dass es zu einer Herausgabe von Geld gekommen wäre – die Flucht gelungen war, verließ der Angeklagte das Restaurant durch den Gastraum. Dort entdeckte er auf dem Tresen ein zum Inventar des Restaurants gehörendes Mobiltelefon im Wert von 400 €, das er an sich nahm.

b) Diese Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht. Zwar ermöglichte die Flucht der Geschädigten dem Angeklagten, das im Gastraum des Restaurants liegende Mobiltelefon an sich zu nehmen. Allerdings belegen die Feststellungen der Strafkammer nicht, dass die Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten (auch) der erstrebten Überlassung des zum Inventar des Restaurants gehörenden Mobiltelefons diente. Der Angeklagte wollte die Geschädigte vielmehr zur Herausgabe von Bargeld nötigen, was ihm jedoch durch deren Flucht misslang. Den konkreten Tatentschluss zur Wegnahme des sich im Gastraum befindlichen Mobiltelefons fasste der Angeklagte erst nach der Flucht der Geschädigten, sodass es – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – an der notwendigen Verknüpfung zwischen Raubmittel und Wegnahme fehlt (vgl. MüKo-StGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 8). Feststellungen zu einem erzwungenen Gewahrsamswechsel gerade im Hinblick auf das entwendete Mobiltelefon hat die Strafkammer nicht getroffen. Die Tat stellt sich daher als versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (in Bezug auf das Handeln des Angeklagten gegenüber der Geschädigten) und mit Diebstahl (durch Wegnahme des Mobiltelefons) dar.“

StGB III: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Gegeben oder genommen?

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Und zum Tagesschluss dann der – schon etwas ältere – BGH, Beschl. v. 22.02.2023 – 6 StR 44/23 – zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, also ein Klassiker.

Das LG hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Dagegen die Revision, die zu einer Änderung der schuldsprüche führt:     .

„1. Die Schuldsprüche halten in den Fällen 1, 3 und 4 rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entnahm der Angeklagte W.  Bargeld aus der Kasse einer Spielothek, die ein Mitarbeiter entriegelt hatte, nachdem ihn der Angeklagte S.    unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe zur Herausgabe von Geld aufgefordert hatte (Fall 1). Anlässlich eines weiteren Überfalls auf eine Tankstelle forderte der Angeklagte S. erneut unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe die Herausgabe von Geld, woraufhin eine Mitarbeiterin die Schublade mit Bargeld auf den Tresen stellte, die er leerte. Der Angeklagte W.  wartete im Fahrzeug (Fall 3). Nachdem beide Angeklagten einen Getränkemarkt betreten hatten, forderte der Angeklagte S. unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe Geld und Zigaretten, die ihm übergeben wurden. Zudem entnahm der Angeklagte aus einem Regal weitere Zigarettenschachteln (Fall 4).

b) Die Wertung des Landgerichts, in allen Fällen liege eine Vermögensverfügung vor, begegnet in den Fällen 1 und 3 durchgreifenden Bedenken.

aa) Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten. Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist – sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist – eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09; vom 12. August 2021 – 3 StR 474/20).

bb) Davon ausgehend liegt weder im Fall 1 noch im Fall 3 eine Vermögensverfügung seitens des Verletzten vor. Das mit Waffeneinsatz erzwungene Verhalten der Mitarbeiter hat nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung geführt (vgl. zur Entriegelung einer Kasse BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13). Es hat lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnet, aber noch keinen neuen Gewahrsam der Angeklagten begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10; NStZ-RR 2011, 80; vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17).

c) Zudem ist im Fall 4 im Hinblick auf die seitens des Angeklagten W.  entnommenen Zigaretten tateinheitlich der Tatbestand des schweren Raubes verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10, aaO; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 43).

2. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruchänderung nicht verletzt; dieses schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15; vom 27. Juli 2010 – 4 StR 165/10; vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19). § 265 StPO steht dem ebenfalls nicht entgegen, weil die im Wesentlichen geständigen Angeklagten sich nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Schuldspruchänderung wegen des unveränderten Unrechtsgehalts und gleichbleibender Strafrahmen keinen Einfluss.“

Ich glaube, ich wäre bei den Feststellungen gelich zum „Raub“ gekommen 🙂 .

StGB I: Wenn die „Druckgaswaffe“ nicht funktioniert, oder: Das Opfer wehrt sich mit einem Wischmopp

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Heute stelle ich dann mal wieder StGB-Entscheidungen vor, und zwar einen BGH-Beschluss und dann zwei landgerichtliche Entscheidungen zu Tatbeständen, mit denen man nicht so häufig zu tun hat.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – 4 StR 366/21. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Angeklagte plante einen Überfall auf einen Imbiss. Hierbei wollte er seiner Forderung, die Tageseinnahmen ausgehändigt zu erhalten, mithilfe einer geladenen Druckgaswaffe – die einer scharfen Schusswaffe vom Typ „Glock 17“ täuschend echt nachempfunden war und die er für funktionsfähig hielt – Nachdruck verleihen.

Wie geplant betrat der maskierte Angeklagte spät abends mit der Waffe, die mit Stahlkugelmunition vom Kaliber 4,5 mm bestückt war, das Ladenlokal, in dem er nur einen mit Reinigungsarbeiten beschäftigten Mitarbeiter ausmachen konnte. Diesen forderte der Angeklagte unter Vorhalt der Waffe mehrfach auf, ihm Geld herauszugeben, sonst werde er schießen. Der unbeeindruckte Mitarbeiter entgegnete ihm, er solle dies doch tun. Daraufhin betätigte der Angeklagte den Abzug der Waffe. Ob eine Kugel aus dem Lauf austrat und welche Geschwindigkeit sie erreichte, war nicht festzustellen. Möglicherweise enthielt die in der Waffe installierte Gaskartusche zu wenig Treibgas für eine (druckvolle) Schussabgabe.

Nachdem der Mitarbeiter keine Schusswirkung bei sich festgestellt hatte, schlug er den Angeklagten mit einem Wischmopp in das Gesicht. Sodann entriss er ihm die Waffe und schlug sie ihm wiederholt auf den Kopf. Nunmehr ging der Inhaber des Imbisses den Angeklagten ebenfalls an, nahm ihn von hinten in den „Schwitzkasten“ und zog ihm die Maske vom Gesicht. Der Angeklagte ergriff aus einem Getränkekasten eine Bierflasche und schlug hiermit den Inhaber, der ihn infolgedessen aus seinem Griff entweichen ließ. Der Angeklagte floh daraufhin ohne Beute.“

Das LG hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagtem, die der BGH verworfen hat:

„Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Insbesondere ist auch die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung ( §§ 253 , 255 , 250 Abs. 2 Nr. 1 , § 22 StGB ) – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – rechtsfehlerfrei.

a) Die Qualifikation des Verwendens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte zielt das Verwenden auf den Einsatz als Nötigungsmittel bei der Verwirklichung des Grundtatbestands des Raubes. Es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17 Rn. 14; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 Rn. 8 und vom 8. Mai 2008 – 3 StR 102/08 Rn. 5). Bei einer räuberischen Erpressung muss der Täter ein solches Tatmittel in dieser Weise einsetzen, um die Herausgabe der angestrebten Beute zu erzwingen.

Nach diesen Maßgaben stand der im Zweifel unzureichende Gasdruck und die darin begründete Funktionsuntüchtigkeit der verwendeten Druckgaswaffe zwar einer vollendeten Tat nach §§ 253 , 255 , 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB von vorneherein entgegen, nicht aber deren (untauglichem) Versuch. Der Angeklagte wollte nach seinem gemäß § 22 StGB maßgeblichen konkreten Tatplan (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2020 – 3 StR 305/19 Rn. 11 und vom 9. Juli 1954 – 1 StR 677/53 , BGHSt 6, 251, 256 ; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 22 Rn. 2a, 8 mwN) eine objektiv gefährliche Waffe als Nötigungsmittel einsetzen, um die Tageseinnahmen des Imbisses zu erhalten. Zu dieser Tat unter den vorgestellten Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzte er unmittelbar an, indem er das Ladenlokal betrat und die nach seinem Vorstellungsbild geladene Druckgaswaffe als Drohmittel benutzte.

b) Ein „Teilrücktritt“ von dem qualifizierenden Umstand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 6. März 2019 – 5 StR 526/18 Rn. 12 und vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07 Rn. 9), d. h. dem Verwenden der Waffe bei der Tat, scheidet nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aus.“