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StPO II: Verständigung oder „nur“ Erörterung?, oder: Lasst uns über die Strafhöhe sprechen.

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 03.12.2020 – 1 Ws 361/20 – hat auch – im weiteren Sinn – mit einer Verständigung (§ 257c StPO) zu tun. Das OLG hat in dem Beschluss nämlich zur Unterscheidung/Abgrenzung der Verständigung (§ 257 c StPO) von einer Erörterung des Verfahrensstandes (§ 257b StPO) Stellung nehmen müssen. Der Angeklagte und der Verteidiger hatten beim AG auf die Einlegung von Rechtsmitteln „verzichtet.Später hat der Angeklagte dann doch Berufung eingelegt. Das LG hat die als unzulässig angesehen, da der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam gewesen sei. In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung beim AG sei trotz fehlendem Negativtestat im Protokoll keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu sehen. Die Beteiligten hätten sich lediglich über die Strafhöhe im Falle einer geständigen Einlassung bzw. einer nicht geständigen Einlassung und vollem Tatnachweis ausgetauscht.

Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht steht einer zulässigen Berufungseinlegung entgegen.

Der wirksame Verzicht eines Angeklagten auf ein Rechtsmittel führt zum Verlust des Rechtsmittels. Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel – hier die Berufung – ist sodann unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, Az. 3 StR 214/19 in NStZ-RR 219, 318). Die Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung kommt dann in Betracht, wenn dem Urteil eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen wäre (§ 302 Absatz 1 Satz 2 StPO), der Angeklagte prozessual handlungsunfähig gewesen wäre und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, wenn er die Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnenden Täuschung abgegeben hätte oder wenn der Rechtsmittelverzicht auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung des Gerichts beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, a.o.O.). Keiner dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten über die mögliche Höhe des Strafmaßes lag keine konkludente Verständigung im Sinne des § 257c StPO, sondern es handelte sich um eine Erörterung gemäß § 257b StPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich diese Vorschrift auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung, wie sie der § 257c StPO vorsieht, gerichtet sind. Sie trägt dem Gedanken eines transparenten Verfahrensstils in der Hauptverhandlung Rechnung, ohne dass sich der Richter dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sehen soll. Gegenstand einer solchen Erörterung kann auch die Angabe einer Ober- und Untergrenze nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S.12 f.; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 in NStZ 2019, 684; Beschluss vom 14. April 2015, Az. 5 StR 9/15 in NStZ 2015, 535), ebenfalls kann die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zur Sprache kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 a.a.O.; Az. 3 StR 153/16; Beschluss vom 14. April 2015, Az. 5 StR 9/15 a.o.O.). Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO kommt hingegen zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständigung aussehen könnte (§ 257c Absatz 3 Satz 1 StPO) und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Absatz 3 Satz 4 StPO). Kennzeichen der Verständigung ist die synallagmatische Verknüpfung der Handlungsbeiträge der Beteiligten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016, Az. 2 BvR 1422/15 in NStZ 2016, 422). Voraussetzungen für ihr formwirksame Zustandekommen ist die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 in NStZ 2019, 688). Sie muss – nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung – ausdrücklich erfolgen; eine konkludente Erklärung genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 a.a.O.; Beschluss vom 7. Dezember 2016, Az. 5 StR 39/16 in NStZ-RR 2017, 87). Vorliegend fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, zum anderen auch aus den dienstlichen Stellungnahmen der Prozessbeteiligten und wird vom Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht angegriffen. Darüber hinaus genügt der Hinweis des Gerichts auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses – selbst wenn das Gericht wie vorliegend geschehen die Höhe des Strafmaßes eingrenzt und die Beweisaufnahme schon fortgeschritten ist – nicht, um eine gegenseitige Verknüpfung des Geständnisses mit einem bestimmten Strafmaß anzunehmen, wie es die Verständigung nach § 257c StPO vorsieht. Vielmehr ist in der protokollierten Erklärung eine Offenlegung der gerichtlichen Einschätzung des Verfahrenstandes in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang und die möglichen Folgen für das Strafmaß zu sehen, die dem Angeklagten zwar nochmals die Vorteile eines Geständnisses vor Augen führen sollte, aber weder eine unzulässige Drohkulisse aufbaute, noch das Angebot einer das Gericht bindende Verständigung darstellte. Diese Bekanntgabe diente allein der Transparenz und der Verfahrensförderung und war in ihrem Umfang von der Regelung des § 257b StPO gedeckt. Eine versteckte Verständigung im Sinne des § 257c StPO, die einen wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen hätte, war hierin nicht zu erkennen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer prozessual handlungsunfähig gewesen sein und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen und Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen. In Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht ist die Fähigkeit ausschlaggebend, die verfahrensrechtliche Bedeutung des Verzichts zu erkennen. Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigungen aufgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 a.a.O mit Verweis auf Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 in NStZ-RR 2017, 92 m.w.N). Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass er keine Kenntnis über die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts gehabt habe und diese ihm vor der Abgabe der Verzichtserklärung auch nicht erläutert worden sei, genügt dies allein für die Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung nicht. Zudem vermag dieser Vortrag im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft bereits 27 mal verurteilt wurde und 3 Urteile am Tag der Verkündung in Rechtskraft erwachsen sind – das letzte am 11. April 2017 -, was auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung schließen lässt, auch nicht zu überzeugen.“

StPO I: Wenn sich der Vorsitzende vorab zum Strafmaß äußert, oder: Befangen?

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Mittwoch, 05.06.2019 – die ersten Postings vom neuen Wohnort, nämlich aus Leer. Die sind allerdings – das räume ich ein – vorbereitet. Thematik: Verfahrensfragen.

Und ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2018 – 3 RVs 46/18. Schon etwas älter, aber ich bin auf dieses Urteil jetzt erst vor kurzem gestoßen (worden). Es geht um die für die Praxis wichtige Frage der Befangenheit des Richters, wenn er bei Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung Ausführungen zu gerichtlichen Strafmaßvorstellungen macht.

Dazu das OLG in Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag der StA, den das LG zurückgewiesen hatte:

Beide Revisionen sind unbegründet.

1. Sie stützen sich in erster Linie auf zwei Verfahrensrügen wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 StPO sowie gegen § 257c StPO.

a) Diesen liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Der Vorsitzende der Berufungskammer hatte zu Beginn der Hauptverhandlung nach Mitteilung gem. § 243 Abs. 4 StPO und Hinweis gem. § 243 Abs. 5 StPO „nach § 257b StPO“ erklärt, dass bei den Angeklagten nach vorläufiger Auffassung des Gerichts im Falle umfassender Geständnisse eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung bzw. eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen „in Betracht“ komme. Nach anschließender Unterbrechung der Hauptverhandlung äußerte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seine Vorstellung von einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen gegen den Angeklagten Z. und von einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen gegen den Angeklagten M.. Nachdem sich die beiden Verteidiger demgegenüber der Erklärung des Vorsitzenden angeschlossen hatten und die Sitzung erneut unterbrochen worden war, erklärte der Vorsitzende, „die Erörterung nunmehr beenden zu wollen. Seine Ausführungen zu den Strafmaßvorstellungen eingangs der Hauptverhandlung würden allerdings Vertrauensschutz genießen, eine Abweichung hiervon würde die Erteilung eines Hinweises voraussetzen (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO).“ Wegen dieser Erklärung lehnte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da dieser „- auch wegen der von ihm erklärten Selbstbindung – Zweifel an der gebotenen Unvoreingenommenheit begründet“ habe. Das Ablehnungsgesuch wurde im Rahmen des § 27 Abs. 1 StPO als unbegründet zurückgewiesen und die Angeklagten am zweiten Hauptverhandlungstag unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden zu den oben genannten Gesamtstrafen verurteilt.

b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Ablehnungsgesuch nicht im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO mit Unrecht verworfen worden. Die beanstandete Erklärung des Vorsitzenden war nicht geeignet, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

Der Vorsitzende hat eine – mögliche – Abweichung von den zu Beginn der Hauptverhandlung geäußerten Strafmaßvorstellungen zu Recht von der Erteilung eines vorherigen Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO abhängig gemacht.

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser neuen Bestimmung ist gerade eine „Erörterung nach § 257b StPO“ ausdrücklich als Mitteilung einer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht genannt, die regelmäßig einen Vertrauenstatbestand schaffe, so dass das Verbot der Überraschungsentscheidung im Falle der geplanten Abweichung einen gerichtlichen Hinweis gebiete (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37).

Die hier in Rede stehenden Ausführungen des Vorsitzenden zu den gerichtlichen Strafmaßvorstellungen fanden nach dem ausdrücklichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls aber gerade im Rahmen von Erklärungen „nach § 257b StPO“ statt. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift wiederum weist darauf hin, dass Gegenstand einer Erörterung nach § 257b StPO „auch die Angabe einer Ober- und Untergrenze der nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein kann“. Mit dieser Vorschrift werde „auch klargestellt, dass sich das Gericht durch die Bekanntgabe seiner Einschätzung des Verfahrensstandes nicht dem Vorwurf der Befangenheit“ aussetze (BT-Drucks. 16/11736 S. 10 f.).

Schon aus den genannten Gesetzesbegründungen selbst ergibt sich damit, dass das Vorgehen des Vorsitzenden und insbesondere seine oben zitierte Erklärung in vollständiger Übereinstimmung mit den (neuen) gesetzlichen Vorgaben stand und eine Besorgnis der Befangenheit nicht bestand (vgl. dazu in entsprechender Situation auch BGH, Urteil vom 14. April 2011, 4 StR 571/10, Rn. 11).

c) Als unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 257c StPO. Denn dem angefochtenen Urteil ging – anders als von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung vertreten – „eine gescheiterte Erörterung über eine mögliche Verständigung“ nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht voraus.

Das Vorgehen des Vorsitzenden hielt sich – wie er zu Beginn ausdrücklich klargestellt hatte – vollständig im Rahmen des § 257b StPO. Eine Regelung der Verständigung enthält diese Vorschrift nicht (BT-Drucks. 16/11736 S. 11). Zwar erlaubt § 257b StPO es dem Gericht, den Stand des Verfahrens in der Hauptverhandlung mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern, um eine Verständigung vorzubereiten (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 257b Rn. 2). Hier beendete der Vorsitzende die Erörterungen nach § 257b StPO jedoch, noch bevor eine mögliche Verständigung thematisiert worden wäre und hätte scheitern können.

Selbst wenn aber mit Blick auf die Nähe der vorliegenden Situation zum im § 257c Abs. 3 StPO geregelten Verfahren davon ausgegangen würde, die Erörterungen seien nicht nur auf eine Verständigungsvorbereitung, sondern die einvernehmliche Verfahrenserledigung selbst gerichtet gewesen, wäre § 257c StPO nicht verletzt. Voraussetzung dafür wäre hier das Vorliegen einer – dann nur „informell“ möglichen – Absprache zwischen Gericht und Angeklagten, an der es vorliegend aber fehlt. Abgesehen davon, dass die Revision insoweit keine Einzelheiten mitteilt und sich ein entsprechendes Ergebnis im Rahmen bloßer Vermutungen hielte, hatte der Vorsitzende die (mögliche) Abweichung von den zuvor als „in Betracht“ kommend bezeichneten Gesamtstrafen in seinem von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Hinweis ausdrücklich thematisiert und damit klargestellt, dass eine Bindung der Kammer nicht bestand. Trotz dieses Hinweises an eine informelle Absprache zu glauben, würde die Annahme der Unredlichkeit des Richters bedeuten, für die es weder eine strafprozessuale Grundlage noch den geringsten konkreten Anhalt gibt.

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch nicht mit der von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Entscheidung des OLG München vom 9. Januar 2014 (4 StRR 261/13) zu vergleichen. Dort hatte die Strafkammer gegenüber dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach dem Scheitern von auf eine Verständigung nach § 257c StPO abzielenden Gesprächen gerade im Rahmen einer informellen Absprache eine Verpflichtungserklärung abgegeben und bei entsprechendem prozessualen Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers eine Rechtsfolge (bindend) in Aussicht gestellt.“