OWI III: Wirksamkeit des „Email-Einspruchs“, oder: Was schert mich mein Geschwätz von gestern

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Und zum Schluss des Tages dann noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren. Und zwar:

Das AG Frankfurt/Main hat sich in dem AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.03.2019 – 979 OWi 42/19 – der Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid als zulässig ansieht.

Das AG hat zwar auch die Schriftform des § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG verneint. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass (hier) die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. U.a. dann werde die Einlegung des Bußgeldbescheides per Email als wirksam angesehen.

Ich bleibe dabei: Trotz dieser für den Betroffenen günstigen Entscheidung sollte der Verteidiger nach wie vor den Einspruch nicht per Email einlegen. Denn die Frage der Wirksamkeit dieses Einspruchs ist nicht unumstritten. Es gint genügend Entscheidungen, die den „Email-Einspruch“ als unwirksam ansehen. Darüber habe ich hier ja auch schon berichtet. Mit dem „klassischen Einspruch“ per Post ist der Verteidiger daher auf der sicheren Seite.

Im Übrigen: Wenn das AG ausführt: „Zunächst überrascht, dass der Regierungspräsident in Kassel nunmehr einen per E-Mail eingelegten Einspruch nicht als wirksam angesehen hat, während dies in den letzten Jahren ständig anders gehandhabt wurde.“ überrascht das nicht nur das AG. Das ist der Spruch: Was schert mich mein Geschwätzt von gestern…..

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