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Vollzug II: Anfechtung eines Überführungsersuchens, oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung?

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In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 15.04.2026 – 203 VAs 104/26, geht es um das richtige Rechtsmittel betrefffend die Anfechtung eines Überführungsersuchens.

Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts hat der Antragsteller, der derzeit in der JVA B. eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren und 2 Monaten verbüßt, nach § 23 EGGVG beantragt, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und der Staatsanwaltschaft aufzugeben, ihn aus der JVA B. zurück in die JVA T. verlegen zu lassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die ursprüngliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ihn zur Strafverbüßung in die JVA T. einzuweisen, zutreffend gewesen wäre. Vor der Aufnahme in den Strafvollzug im Sommer 2024 hätte er seinen Lebensmittelpunkt von Bayern nach B. verlegt und dort seinen Wohnsitz genommen. Die nach seiner Aufnahme in den Strafvollzug von Seiten der Staatsanwaltschaft an die JVA T. gerichtete Verfügung  sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und daher aufzuheben.

Dazu die Leitsätze des BayObLG:

1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen seine Verlegung von einer JVA in eine andere, bestimmt sich die Anfechtungsmöglichkeit dieser Maßnahme nicht nach dem Zeitpunkt der Anfechtung, sondern danach, von welcher Behörde und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.

2. Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Eine Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch den Strafgefangenen mit dem Ziel deren Abänderung ist auch noch nach dem Beginn des Strafvollzugs nach § 23 EGGVG anfechtbar.

3. Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mittels ihrer Einweisungsverfügung bestimmten Justizvollzugsanstalt hat auch die Vollzugsbehörde ihre Zuständigkeit eigenständig zu prüfen. Kommt die Vollzugsbehörde zu dem Ergebnis, sie sei nach dem Vollzugsplan für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zuständig, veranlasst sie eigenverantwortlich von Amts wegen die Verlegung des bei ihr untergebrachten Verurteilten in die nach ihrer Beurteilung zuständige Anstalt. Diese Anordnung ist nach § 109 StVollzG anfechtbar.

4. Die Staatsanwaltschaft kann ihre ursprüngliche Einweisungsentscheidung nach den Rechtsgedanken von §§ 48, 49 VwVfG unter Beachtung des Vertrauensschutzes auch noch nach der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug aufheben oder abändern. Gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet.

Haft III: Zuständigkeit für das Haftprüfungsverfahren, oder: Wenn die Zuständigkeit des OLG erlischt….

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Und im dritten Posting stelle ich dann noch BGH, Beschl. v. 05.02.2026 – StB 3/26 – vor. Es geht um die Zuständigkeit für die Haftprüfung. Dazu meint der BGH:

„Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass der Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Januar 2026 gegenstandslos ist.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2026 ist aufzuheben, weil dieses für das Haftprüfungsverfahren nach § 117 Abs. 1 StPO zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen ist. Insofern gilt:

Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass während eines beim Haftprüfungsgericht des § 121 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und 7 StPO anhängigen besonderen Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO das gemäß § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zu einer eigenen Entscheidung über den Fortbestand des betreffenden Haftbefehls und damit auch über einen Antrag nach § 117 Abs. 1 StPO auf Haftbefehlsaufhebung nicht befugt ist, sondern dem besonderen Haftprüfungsverfahren jedenfalls insofern Vorrang zukommt, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 2 Ws 43/19, juris Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 7; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed., § 122 Rn. 2; aA wohl Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit eines besonderen Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO hat daher das nach § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständige Haftgericht grundsätzlich Haftbefehlsaufhebungsanträge nach § 117 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, die vor oder während des besonderen Haftprüfungsverfahrens angebracht worden sind.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht mehr zuständig gewesen ist, weil der Zeitraum von drei Monaten, für den ihm gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO mit dem Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2025 (AK 79-85/25) übertragen worden war, mit Ablauf des 2. Januar 2026 endete. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz. Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO vielmehr wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 1990 – 2 Ws 350/90, MDR 1991, 79; KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 83/12, juris Rn. 12; BT-Drucks. IV/178 S. 26; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 26; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 55). Mithin ist vom 3. Januar 2026 bis zur erneuten Übertragungsentscheidung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 der Bundesgerichtshof gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 StPO für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte den Haftprüfungsantrag vom 5. Januar 2026 daher nicht als unzulässig verwerfen, sondern – wie dies vom Generalbundesanwalt beantragt worden war – dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.

2. Der Antrag ist jedoch mittlerweile durch die Haftfortdauerentscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO vom 20. Januar 2026 (AK 124-130/25) gegenstandslos geworden. Denn ist ein Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt letzterem grundsätzlich der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich ein Haftprüfungsantrag deshalb – ebenso wie eine Haftbeschwerde – grundsätzlich von selbst (vgl. LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 30; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 11; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 18 sowie in Bezug auf Haftbeschwerden BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20, juris Rn. 81; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 – StB 20/25 Rn. 6 f.; vom 26. Juni 2024 – AK 57+58/24, StB 38/24, juris Rn. 21; vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, StB 34/23, juris Rn. 51; vom 22. Februar 2018 – AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 10 f.; vom 14. Juni 2012 – AK 18/12 u.a., NStZ-RR 2012, 285 f.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 24). Diese Erledigung hat der Senat ungeachtet des Umstandes, dass er mit seiner Haftfortdauerentscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren vom 20. Januar 2026 die Zuständigkeit für die weitere „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO erneut gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO dem Oberlandesgericht als dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat und zudem mittlerweile die Hauptverhandlung begonnen hat, selbst deklaratorisch festzustellen.“

Zuständigkeit für die Kostenentscheidung beim BGH?, oder: Nein, bei DSGVO-Geldbußen immer beim OLG

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Und dann heute Gebühren-/Kostenentscheidungen. Ich stelle einmal etwas vom BGH vor und dann einen Beschluss des OLG Brandenburg.

Bei der Gelegenheit: Im Moment fehlen mir gebührenrechtliche Entscheidungen. Wer als noch welche auf Lage hat, über die man berichten könnte, der kann mit die gerne als Weihnachtspräsent 🙂 zukommen lassen.

Bei dem Beschluss, den ich hier zuerst vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 6 ARs 12/25. Ergangen ist er in dem Verfahren, in dem das LG Hannover im LG, Hannover, Beschl. v. 26.02.2025 – 128 OWiLG 1/24 – zu pseudonymisierten Daten Stellung genommen hat. In dem Verfahren hatte der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29.06.2023 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 EUR verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den das LG Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Februar 2025 entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim OLG Celle mit Schreiben vom 18.06.2025 zurückgenommen.

Jetzt geht es um die Frage, wer für die Entscheidung über die Kosten zuständig ist. Das OLG hält die Zuständigkeit des BGH für begründet. Der GBA hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der BGh für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das OLG Celle. Dem ist der BGH gefolgt:

„Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).“

Nun, muss man nicht unbedingt wissen, aber vielleicht ist es ja mal gut, wenn man davon schon mal etwas gehört hat.

StGB I: Gewaltanwendung zur Beutesicherung?, oder: Beutesicherung muss nicht alleiniges Ziel sein

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Heute gibt es dann StGB-Entscheidungen.

Ich starte mit dem – schon etwas älteren – BayObLG, Beschl. v. 24.04.2025 – 203 StRR 55/25. In dem hat das BayObLG eingehend eine Zuständigkeitsproblematik erörtert – insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext – und dann aber auch zu einer materiell-rechtlichen Frage Stellung genommen, nämlich zum Vorliegen eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Insoweit gehe ich hier auf die Entscheidung ein, wobei es um folgenden Sachverhalt geht:

Nach den Feststellungen des LG entwendete der Angeklagte in der Absicht, die Artikel anschließend zu veräußern, am 17.09.2022 in einem Verbrauchermarkt 10 Schachteln Zigaretten, indem er sie in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich ohne Bezahlung verließ. Als er nach der Kasse von zwei Detektiven und einem im Laden befindlichen Polizeibeamten gestellt wurde, rangelte er mit diesen, versuchte wegzulaufen, und schlug, bespuckte und beschimpfte den Polizeibeamten. Ob der Angeklagte die Gewalt – auch – anwandte, um zu verhindern, dass sich die Zeugen des Rucksacks mit dem Diebesgut bemächtigten, hat das LG offen gelassen.

Insoweit moniert das BayObLG:

„2. Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung begangen am 17. September 2022 kann hier bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat nur eine lückenhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die gebotenen Feststellungen zum Motiv des Angeklagten nicht getroffen und den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erörtert, obwohl der festgestellte äußere Sachverhalt dazu Anlass gegeben hätte.

b) Auf der Grundlage der lückenhaften Feststellungen hat das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung strafbar gemacht hätte und der Diebstahl und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit zueinander stehen würden. Es hat dem Angeklagten zudem nicht in Bezug auf den Diebstahl, jedoch in Bezug auf die Widerstandshandlungen infolge einer nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung zugestanden und gegen den Angeklagten zwei Einzelstrafen in Höhe von 4 Monaten und 6 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

c) Läge allerdings ein räuberischer Diebstahl vor, hätte der Tatrichter – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – nur eine Einzelstrafe aussprechen dürfen und die Möglichkeit einer Strafrahmenänderung nach §§ 252, 249 Abs. 2 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bezüglich dieser Einzelstrafe prüfen müssen. Die wegen Diebstahls ausgesprochene Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe, bezüglich derer das Landgericht eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der rechtsfehlerhaften Begründung des gezielten und planmäßigen Vorgehens (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 2 StR 378/22 –, juris Rn. 8 m.w.N.) versagt hat, könnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Verbrechenstatbestand des § 252 StGB als das speziellere Gesetz den Diebstahl verdrängt (Vogel/Burchard in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 252 Rn. 81).

d) Handelte der Angeklagte ohne Besitzerhaltungsabsicht, stünden der Diebstahl und die Widerstandshandlungen gleichwohl zueinander im Verhältnis der Tateinheit (zur natürlichen Handlungseinheit vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 7/24 –, juris Rn. 4; zur Tateinheit Vogel/Burchard a.a.O. Rn. 64).

3. Der neue Tatrichter wird sich mit der Einlassung des Angeklagten zu dessen Verkaufsabsicht und mit der Motivation des Angeklagten eingehender beschäftigen und der Frage nachgehen müssen, ob es dem Angeklagten auch auf eine Beutesicherung ankam. In diesem Fall wird er das Verfahren insoweit nach § 328 Abs. 2 StPO an das Schöffengericht zurückverweisen müssen. …..“

Löschung personenbezogener Daten in Strafakten, oder: Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft/Gericht

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Im zweiten Posting berichte ich dann auch über einen OVG Nordrhein-Westfalen-Beschluss, und zwar über den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2025 – 16 A 74/24. In ihm geht es um die Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten. Mit einer entsprechenden Klage hatte der Kläger beim VG keinen Erfolg. Er beantragt nun für das Berufungsverfahren PKH. Das OVG hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt:

„Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben ist der Klägerin jedenfalls deswegen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihre Klagebegehren auch in einem potentiellen Berufungsverfahren voraussichtlich erfolglos blieben.

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. [Nichtigerklärung der „Entscheidung“ des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) vom 20. Januar 2022] hat die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass das Ministerium über ihre Anträge im Schreiben vom 6. Januar 2022 abweichend von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen selbst entscheidet.

Die Zuständigkeit für den Antrag der Klägerin gemäß § 123 JustG NRW auf Niederschlagung der in der Rechnung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13. Januar 2021 und deren Schreiben vom 28. Dezember 2021 angeführten Rechnungspositionen liegt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen bei der Leiterin oder dem Leiter der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle, nicht beim Ministerium.

Das Ministerium ist auch nicht zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin gemäß „Art. 17, 18 und 21 DS-GVO“ auf „Vernichtung“ von Strafakten. Für einen solchen Antrag sind die von der Klägerin genannten Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] nicht einschlägig, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung keine Anwendung findet.

Die Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, richtet sich vielmehr nach § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nach speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO). Diese stellen bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren dar.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2024   204 VAs 36/24  , juris, Rn. 50, und vom 27. Januar 2020   203 VAs 1846/19, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 – III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.

Für Löschungen von Daten in Strafakten oder für das Vernichten ganzer Akten sind gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche zuständig, nicht das Ministerium.

Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Antrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2022, die „Entscheidung der Beklagten v. 8.4.2022“ [Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022], für nichtig zu erklären, um einen weiteren Klageantrag mit einem anderen Klagegrund handelt und die darin liegende Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Ein anderer Klagegrund liegt vor, weil es um einen anderen Lebenssachverhalt geht, nämlich das o. g. Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Unterschied zum Schreiben des Ministeriums vom 20. Januar 2022. Dem steht nicht entgegen, dass beide Schreiben die von der Klägerin beantragte Löschung von Akten betreffen. Für die Frage, ob ein einheitlicher oder ein anderer Klagegrund vorliegt, ist es auch nicht entscheidend, ob eine Klage gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 ebenfalls gegen den Beklagten zu richten wäre.

Auf die Rügen der Klägerin betreffend die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. und betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (dazu Nr. 3 bis 7 und 9 in Abschnitt II. ihres Schriftsatzes vom 4. Januar 2024), kommt es damit nicht mehr an. Dass die Klägerin die Kosten- und Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für falsch hält, begründet keine Erfolgsaussicht ihrer Klageanträge.

….“