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StGB I: Gewaltanwendung zur Beutesicherung?, oder: Beutesicherung muss nicht alleiniges Ziel sein

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Heute gibt es dann StGB-Entscheidungen.

Ich starte mit dem – schon etwas älteren – BayObLG, Beschl. v. 24.04.2025 – 203 StRR 55/25. In dem hat das BayObLG eingehend eine Zuständigkeitsproblematik erörtert – insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext – und dann aber auch zu einer materiell-rechtlichen Frage Stellung genommen, nämlich zum Vorliegen eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Insoweit gehe ich hier auf die Entscheidung ein, wobei es um folgenden Sachverhalt geht:

Nach den Feststellungen des LG entwendete der Angeklagte in der Absicht, die Artikel anschließend zu veräußern, am 17.09.2022 in einem Verbrauchermarkt 10 Schachteln Zigaretten, indem er sie in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich ohne Bezahlung verließ. Als er nach der Kasse von zwei Detektiven und einem im Laden befindlichen Polizeibeamten gestellt wurde, rangelte er mit diesen, versuchte wegzulaufen, und schlug, bespuckte und beschimpfte den Polizeibeamten. Ob der Angeklagte die Gewalt – auch – anwandte, um zu verhindern, dass sich die Zeugen des Rucksacks mit dem Diebesgut bemächtigten, hat das LG offen gelassen.

Insoweit moniert das BayObLG:

„2. Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung begangen am 17. September 2022 kann hier bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat nur eine lückenhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die gebotenen Feststellungen zum Motiv des Angeklagten nicht getroffen und den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erörtert, obwohl der festgestellte äußere Sachverhalt dazu Anlass gegeben hätte.

b) Auf der Grundlage der lückenhaften Feststellungen hat das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung strafbar gemacht hätte und der Diebstahl und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit zueinander stehen würden. Es hat dem Angeklagten zudem nicht in Bezug auf den Diebstahl, jedoch in Bezug auf die Widerstandshandlungen infolge einer nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung zugestanden und gegen den Angeklagten zwei Einzelstrafen in Höhe von 4 Monaten und 6 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

c) Läge allerdings ein räuberischer Diebstahl vor, hätte der Tatrichter – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – nur eine Einzelstrafe aussprechen dürfen und die Möglichkeit einer Strafrahmenänderung nach §§ 252, 249 Abs. 2 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bezüglich dieser Einzelstrafe prüfen müssen. Die wegen Diebstahls ausgesprochene Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe, bezüglich derer das Landgericht eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der rechtsfehlerhaften Begründung des gezielten und planmäßigen Vorgehens (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 2 StR 378/22 –, juris Rn. 8 m.w.N.) versagt hat, könnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Verbrechenstatbestand des § 252 StGB als das speziellere Gesetz den Diebstahl verdrängt (Vogel/Burchard in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 252 Rn. 81).

d) Handelte der Angeklagte ohne Besitzerhaltungsabsicht, stünden der Diebstahl und die Widerstandshandlungen gleichwohl zueinander im Verhältnis der Tateinheit (zur natürlichen Handlungseinheit vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 7/24 –, juris Rn. 4; zur Tateinheit Vogel/Burchard a.a.O. Rn. 64).

3. Der neue Tatrichter wird sich mit der Einlassung des Angeklagten zu dessen Verkaufsabsicht und mit der Motivation des Angeklagten eingehender beschäftigen und der Frage nachgehen müssen, ob es dem Angeklagten auch auf eine Beutesicherung ankam. In diesem Fall wird er das Verfahren insoweit nach § 328 Abs. 2 StPO an das Schöffengericht zurückverweisen müssen. …..“

Löschung personenbezogener Daten in Strafakten, oder: Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft/Gericht

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Im zweiten Posting berichte ich dann auch über einen OVG Nordrhein-Westfalen-Beschluss, und zwar über den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2025 – 16 A 74/24. In ihm geht es um die Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten. Mit einer entsprechenden Klage hatte der Kläger beim VG keinen Erfolg. Er beantragt nun für das Berufungsverfahren PKH. Das OVG hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt:

„Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben ist der Klägerin jedenfalls deswegen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihre Klagebegehren auch in einem potentiellen Berufungsverfahren voraussichtlich erfolglos blieben.

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. [Nichtigerklärung der „Entscheidung“ des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) vom 20. Januar 2022] hat die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass das Ministerium über ihre Anträge im Schreiben vom 6. Januar 2022 abweichend von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen selbst entscheidet.

Die Zuständigkeit für den Antrag der Klägerin gemäß § 123 JustG NRW auf Niederschlagung der in der Rechnung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13. Januar 2021 und deren Schreiben vom 28. Dezember 2021 angeführten Rechnungspositionen liegt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen bei der Leiterin oder dem Leiter der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle, nicht beim Ministerium.

Das Ministerium ist auch nicht zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin gemäß „Art. 17, 18 und 21 DS-GVO“ auf „Vernichtung“ von Strafakten. Für einen solchen Antrag sind die von der Klägerin genannten Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] nicht einschlägig, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung keine Anwendung findet.

Die Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, richtet sich vielmehr nach § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nach speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO). Diese stellen bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren dar.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2024   204 VAs 36/24  , juris, Rn. 50, und vom 27. Januar 2020   203 VAs 1846/19, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 – III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.

Für Löschungen von Daten in Strafakten oder für das Vernichten ganzer Akten sind gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche zuständig, nicht das Ministerium.

Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Antrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2022, die „Entscheidung der Beklagten v. 8.4.2022“ [Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022], für nichtig zu erklären, um einen weiteren Klageantrag mit einem anderen Klagegrund handelt und die darin liegende Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Ein anderer Klagegrund liegt vor, weil es um einen anderen Lebenssachverhalt geht, nämlich das o. g. Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Unterschied zum Schreiben des Ministeriums vom 20. Januar 2022. Dem steht nicht entgegen, dass beide Schreiben die von der Klägerin beantragte Löschung von Akten betreffen. Für die Frage, ob ein einheitlicher oder ein anderer Klagegrund vorliegt, ist es auch nicht entscheidend, ob eine Klage gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 ebenfalls gegen den Beklagten zu richten wäre.

Auf die Rügen der Klägerin betreffend die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. und betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (dazu Nr. 3 bis 7 und 9 in Abschnitt II. ihres Schriftsatzes vom 4. Januar 2024), kommt es damit nicht mehr an. Dass die Klägerin die Kosten- und Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für falsch hält, begründet keine Erfolgsaussicht ihrer Klageanträge.

….“

StPO III: Willkürliche Annahme der Zuständigkeit, oder: Willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit

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Und dann habe ich hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – III-5 ORs 32/25 – zur willkürlichen Annahme der Zuständigkeit.

Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten am 10.06.2024 bei dem „Strafrichter als Jugendschutzgerichr des Amtsgerichts Dorsten“ angeklagt, am 01.01.2024 gegen 19:30 Uhr die 15-jährige Geschädigte pp. zur Vollziehung des Oralverkehrs an ihm gegen Zahlung von 20 EUR veranlasst zu haben (Vergehen nach § 182 Abs. 2 StGB). Die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten erfolgte jedoch durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Dorsten, ohne dass eine Begründung hierfür oder eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft in den Akten dokumentiert ist. Eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat das Amtsgericht -Jugendschöffengericht – Dorsten die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und „auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Am 11.12.2024 hat es den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit welcher er einen Verstoß gegen § 6 StPO aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts und gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Mit Erfolg:

„1. Das Jugendschöffengericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar willkürlich, bejaht. Insoweit ist die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge begründet. Darüber hinaus wäre die fehlende sachliche Zuständigkeit als Prozesshindernis auch von Amts wegen zu beachten (vgl. Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

a) Das Jugendschöffengericht war für die erhobene Anklage ersichtlich sachlich unzuständig. Zuständig war vielmehr gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG neben dem Strafrichter auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht. Im Verhältnis zum Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht handelt es sich dabei um Gerichte verschiedener Ordnung. Das (Jugend-)Schöffengericht ist nur zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters bzw. des Strafrichters nach § 25 Nr. 2 GVG gegeben ist, wenn also eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Dass für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten gewesen sein könnte, ist nach dem gegen den – bereits im Ermittlungsverfahren geständigen, nicht vorbestraften – Angeklagten erhobenen Tatvorwurf nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zwar bestimmt § 269 StPO, dass sich ein Gericht nicht für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, was im Verhältnis des Jugendschöffengerichts zum Strafrichter bzw. Jugendrichter der Fall ist (vgl. BGHSt 19, 177). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt, denn dann verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1994 – 4 StR 136/94, Rn. 12, zitiert nach juris; BGHSt 38, 172 ff.; Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 – 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist hingegen nicht schon dann gegeben, wenn ein Gericht infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch anwendet (BGH, Urteil v. 08.12.1992 – 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607, 1608).

b) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zum „Amtsgericht – Strafrichter -als Jugendschutzgericht“ erhoben und damit ihre (berechtigte) Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen sind. Anschließend ist bereits die Anklagezustellung durch das Jugendschöffengericht erfolgt, ohne dass den Akten eine Begründung hierfür entnommen werden kann. Eine Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, bei dem Gericht höherer Ordnung, bei der auch die Staatsanwaltschaft zu beteiligen gewesen wäre, ist ebenso wenig erfolgt wie eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht. Vielmehr hat dieses auch im weiteren Verlauf das Hauptverfahren vor sich eröffnet, durchgeführt und den Angeklagten verurteilt, ohne eine Begründung für die Annahme seiner Zuständigkeit mitzuteilen. Auch ein Hinweis an den Angeklagten ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Insoweit lassen sich der Akte überhaupt keine Erwägungen entnehmen, warum das Jugendschöffengericht – abweichend von der Anklageschrift – seine Zuständigkeit angenommen hat. Vielmehr hat es das Verfahren ohne jegliche Begründung an sich gezogen. Der Senat kann mithin nicht feststellen, dass das Jugendschöffengericht lediglich infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch angewendet hat. Vielmehr erweist sich die Annahme der Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts angesichts des Tatvorwurfs nach § 182 Abs. 2 StGB, der keine erhöhte Mindeststrafe vorsieht, sowie angesichts des bereits im Ermittlungsverfahren geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten als nicht mehr zu rechtfertigen. Der Fall, dass ein Gericht seine Zuständigkeit annimmt, ohne jegliche Erwägungen hierzu mitzuteilen, kann nach Auffassung des Senats nicht anders behandelt werden als eine Entscheidung, die auf sachfremden Erwägungen beruht. Insofern missachtete das Jugendschöffengericht den sich aus § 25 GVG ergebenden Willen des Gesetzgebers, Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität dem Strafrichter bzw. Jugendrichter zuzuweisen. Für die Annahme seiner Zuständigkeit durch das Jugendschöffengericht fehlte danach jeder sachliche Grund. Das Jugendschöffengericht hat sich damit so weit von den gesetzlichen Maßstäben entfernt, dass die Annahme seiner Zuständigkeit unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar war und es den Angeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzog.

2. Die sachliche Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts hat zur Folge, dass das Verfahren gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Nachdem vorliegend gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG sowohl der Strafrichter als auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht zuständig wären, hat der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Jugendrichter als Jugendschutzgericht zurückverwiesen, da damit die schutzwürdigen Interessen der geschädigten Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugin benötigt wird, besser gewahrt werden können, § 26 Abs. 2 GVG.“

StGB III: Bestechunge des unzuständigen Amtsträgers?, oder: Abgrenzung von Dienst- und privater Handlung

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Und im dritten Posting dann etwas vom BayObLG zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB), und zwar der BayObLG, Beschl. v. 03.03.2025 – 203 StRR 659/24.

Der Angeklagte ist vom LG wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die IHK im Bereich des Prüfungswesens (Organisation der Eignungsprüfungen für Taxiunternehmer, Ausstellen von Prüfungsurkunden und Gebührenbescheiden) verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg:

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Bestechlichkeit in 17 tatmehrheitlichen Fällen und der Steuerhinterziehung in 2 tatmehrheitlichen Fällen. Der näheren Erörterung bedarf nur die von der Revision mit Blick auf die Kompetenzüberschreitung des Angeklagten aufgeworfene Frage, ob er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB handelte.

a) Bei der Industrie- und Handelskammer N. (IHK) handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert (IHK – Gesetz)) und damit jedenfalls um eine sonstige Stelle, die als behördenähnliche Institution rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 –, BGHSt 54, 202-21, juris Rn. 28 zum hessischen Rundfunk; für die Einordnung als Behörde Radtke in MüKoStGB, 5. Aufl. 2024, StGB § 11 Rn. 151), und die, etwa im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2 und Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) in der Fassung vom 22. Februar 2013 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz, „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ wahrnimmt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 –, juris Rn. 11 für die Durchführung von Sachkundeprüfungen und der Erteilung von Sachkundezeugnissen über die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG). Die Entscheidung der IHK über das Bestehen der Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung des Prüfungsteilnehmers für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen stellt einen begünstigenden feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 11 CS 20.310 –, juris Rn. 13).

b) Der Angeklagte war bei der IHK zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung „bestellt“.

aa) Für die Bestellung bedarf es keiner besonderen Form. Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der übertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch besondere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbeziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung bestimmt. Sie beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 –, juris Rn. 19).

bb) Der Angeklagte war innerhalb der IHK mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut und nahm diese auch selbst wahr (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 –, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 – 2 StR 148/15 –, BGHSt 61, 135-141, juris Rn. 17 zum Schulsekretär), indem er seit dem Inkraftreten des Geschäftsverteilungsplans 2010 der IHK innerhalb des Aufgabenbereichs des Prüfungswesens die Durchführung der Eignungsprüfungen für Taxiunternehmer organisierte und die Prüfungsurkunden und die Gebührenbescheide eigenverantwortlich ausstellte. Desweiteren war ihm im Vertretungsfall die Durchführung von sogenannten ADR – Prüfungen von angehenden Führern von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutschein) und die Prüfung von angehenden Gefahrgutbeauftragten übertragen worden.

cc) Der Einwand der Revision, der Angeklagte wäre ab dem Jahr 2010 für die Abnahme der Eignungsprüfung nicht mehr zuständig gewesen, verfängt nicht. Die Amtsträgereigenschaft wird nämlich von einer Überschreitung von Kompetenzen nicht berührt. Seine Amtsträgereigenschaft verlor der Angeklagte nicht, als er eingegliedert in die Organisationsstruktur der IHK eigenmächtig und unter Verstoß gegen die interne Zuständigkeitszuweisung die der IHK mit Rechtsverordnung übertragene Eignungsprüfung gegen Bezahlung abnahm. Für die Frage, ob eine Handlung als Dienstausübung zu qualifizieren ist, spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung für die Bezugshandlung konkret zuständig war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Heine/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 331 Rn. 32; Korte in MüKoStGB, 4. Aufl., § 331 Rn. 109; Kuhlen/Zimmermann in NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 331 Rn. 47; Heger in Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 331 Rn. 8). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige Amtsträger begeht, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch derjenige, der seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Missbrauch macht das Agieren nicht zur Privattätigkeit, sondern zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 – 2 StR 317/19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Ein vorschriftenwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen Weisungen führt nicht dazu, dass aus einer Dienstausübung eine Privathandlung wird (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02, juris Rn. 20; Korte a.a.O. § 331 Rn. 111). Die Grenze zur Privathandlung wäre erst dann überschritten, wenn die Abnahme der Prüfung in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben gestanden hätte (BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213- 221, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall, da der Angeklagte wie oben dargelegt nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts innerhalb der IHK in das Prüfungswesen funktional über die ihm übertragene Ausstellung der Prüfungsurkunden und Gebührenbescheide eingebunden war. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dazu bestellt war, bei einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und in seiner Eigenschaft als Amtsträger die Fachkundeprüfung abnahm, die Prüfungsleistungen bewertete und das Bestehen der Prüfung bescheinigte, ist daher nicht zu beanstanden.“

OWi II: Unzuständige Behörde erlässt Bußgeldbescheid, oder: Einstellung wegen Verfahrenshindernisses

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Und dann als zweite Entscheidung ein AG-Beschluss, und zwar der AG Büdingen, Beschl. v. 11.04.2025 – 60 OWi (9/25). Das AG hat mit dem Beschluss ein Bußgeldverfahren wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt.

Der Betroffene ist Geschäftsführer einer GmbH. Mit einem Fahrzeug dieser GmbH soll eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein. Der Vorwurf lautete, dass mit dem Pkw der GmbH am 18.04.2024 um 7:31 Uhr in pp.  die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 7 km/h überschritten worden sein soll.

Am 19.04.2024 wurde die GmbH als Zeuge angeschrieben und um Mitteilung der Personalien des Fahrers gebeten. Mangels Reaktion wurde die GmbH mit Schreiben des Magistrats der Stadt pp., Ordnungsamt (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) vom 10.06.2024 erneut an die Beantwortung erinnert und darauf hingewiesen, dass dieser anderenfalls als Fahrzeughalterin gemäß § 130 Abs. 1, § 9 OWiG eine Ordnungsmäßigkeit von mindestens 250 EUR auferlegt werden könne. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 26.06.2024 wurde der Betroffene, als Geschäftsführer der GmbH, im Bußgeldverfahren angehört. Er habe als Inhaber eines Unternehmens vorsätzlich die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich seien, um in dem Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Er habe ordnungswidrig gehandelt, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können (§ 130 OWiG). Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Betroffenen.

Mit Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2024 ist dann gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 250 EUR festgesetzt worden. Darin wird dem Betroffenen vorgeworfen, seit dem 29.04.2024 als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich seien, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Er habe ordnungswidrig gehandelt, da eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Der Betroffene habe trotz mehrfacher Aufforderung den für die Verkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich Verantwortlichen nicht benannt.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Das AG hat durch den Beschluss vom 11.04.2025 das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt. Es legt zunächst dass, dann nicht die Verwaltungsbehörde für den Erlass des Bußgeldbescheides zuständig war, sondern das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde (§ 131 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen VRZustVO) – insoweit verweise ich auf denVolltext. Und weiter heißt es:

„Nimmt eine Behörde fälschlicherweise ihre Zuständigkeit an und erlässt einen Bußgeldbescheid, führt dies nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit. Nur wenn die Annahme der Zuständigkeit auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel beruht oder die Verwaltungsbehörde in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit einen Bußgeldbescheid erlässt, ist dieser nichtig. Nur dann kann er auch nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein, was zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung gem. §§ 46 OWiG iVm §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO führen würde (Inhofer, in BeckOK OWiG, Graf, 45. Edition, Stand: 01.01.2025 § 36 Rn. 9 m.w.N.).

Wenn allerdings anstatt der zuständigen höheren eine niedrigere Behörde gehandelt hat, führt dies im Allgemeinen zur Nichtigkeit. Denn ist die Kompetenz einer höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten, die eine höhere Gewähr für die Richtigkeit bietet und eine einheitliche Handhabung sicherstellen soll, so darf diese Absicht des Gesetzgebers nicht durch untergeordnete Instanzen vereitelt werden (Lampe, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 36 Rn. 33 m.w.N.).

Bereits deshalb ist vorliegend von der Nichtigkeit des Bußgeldbescheides auszugehen. Es hat eine niedrigere Behörde gehandelt. Zuständig wäre das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und nicht der Landrat als Kreisordnungsbehörde und erst recht nicht der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde. Damit hat die Stadt pp. eine Zuständigkeit angenommen, die tatsächlich gemäß der einschlägigen Verordnung zwei Ebenen höher angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht einmal der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (in Verkennung der in § 3 der Hessischen VRZustVO geregelten Zuständigkeit), sondern vielmehr der Magistrat den Bußgeldbescheid erlassen hat. Darüber hinaus ist sogar die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene (wie hier der Fall ist) nicht zur Sache geäußert hat. Auch deshalb hätte die Verwaltungsbehörde ihre (angenommene) Zuständigkeit kritisch prüfen müssen.

Damit beruht die Annahme der Zuständigkeit auch auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel.“

Und das AG fügt an:

„Auch wenn es für die hiesige Entscheidung nicht von Relevanz ist, weist das Gericht auf folgende Aspekte hin:

Nach Aktenlage wäre fraglich, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen ein Geschäftsführer unternehmen kann, um zu verhindern, dass seine Mitarbeiter keine geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begehen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h ist eine geringfügige Ordnungswidrigkeit die auch besonnenen Verkehrsteilnehmern sowie Arbeitnehmern, die durch Ihren Vorgesetzten eindringlich zur Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften mit Dienstfahrzeugen angehalten werden, passieren kann. Mangels Ermittlungen der Verwaltungsbehörde (jedenfalls ist der Akte hierzu nichts zu entnehmen und solche sind auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Sitz des Unternehmens in pp. und mithin weit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt pp. liegt) ist vorliegend weder ersichtlich, dass der Geschäftsführer keine Maßnahmen ergriffen hat bzw. dass und welche Maßnahmen dafür sorgen könnten, auch solche geringfügigen Ordnungswidrigkeiten vollständig auszuschließen.

Falls die Verwaltungsbehörde die Aufsichtspflichtverletzung daran anknüpft, dass der Geschäftsführer, trotz mehrfacher Aufforderung, den Fahrzeugführer zur Tatzeit nicht benannt hat, vermag dies den Tatbestand des § 130 OWiG nicht zu erfüllen. Vorausgesetzt werden Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern.

Die Pflichtverletzung, an die die Verwaltungsbehörde anknüpft, ist die Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung um 7 km/h am 18.04.2024. Naturgemäß kann das Tun oder Unterlassen des Geschäftsführers ab dem 29.04.2024 keinen Einfluss auf die bereits begangene Zuwiderhandlung haben. Die Akte enthält auch keine Feststellungen dahin, dass das ein Handeln des Geschäftsführers nach dieser Pflichtverletzung geeignet gewesen wäre, weitere Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter (für die sich bislang kein Beleg findet) zu vermeiden. Das Unterlassen der Nennung des Fahrers führt lediglich dazu, dass dessen Ordnungswidrigkeit (Zuwiderhandlung) nicht geahndet werden konnte. Wenn es zukünftig zu weiteren Ordnungswidrigkeiten von Mitarbeitern des Geschäftsführers kommt, mag sich dies anders darstellen. Wenn diese nämlich darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer der Verwaltungsbehörde den jeweiligen Fahrzeugführer zur Tatzeit erneut nicht mitteilt, dann könnte ggfs. von einem Unterlassen von erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ausgegangen werden, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen zu verhindern.

Im Übrigen würden auch Bedenken hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Bußgeldes bestehen. Denn die Höhe der Geldbuße wegen einer Aufsichtspflichtverletzung richtet sich wesentlich nach der Bedeutung und Schwere der im Betrieb begangenen Zuwiderhandlung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 130 Rn 28a). Soweit die Bußgeldkatalogverordnung ein Regelsatz für einen Verstoß vorsieht, ist dieser grundsätzlich auch im Rahmen der Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung heranzuziehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007 – 322 Ss 39/07 -, NStZ-RR 2007, 215).

Der ursprünglich Verkehrsverstoß, um den es vorliegend geht, wird regelmäßig mit einer Geldbuße i.H.v. 30 € geahndet, wie sich aus Nr. 11.3.1 des Bußgeldkataloges ergibt (vgl. Bl. 9 d.A.). Die Erhebung eines Bußgeldes i.H.v. 250 € erscheint deshalb unangemessen. Dass der Geschäftsführer mehrfach aufgefordert wurde, den Fahrer zu benennen, rechtfertigt jedenfalls keine höhere Geldbuße.“